RS UVS Kärnten 1996/08/20 KUVS-463-467/8/96

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Veröffentlicht am 20.08.1996
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Rechtssatz

§ 44a Z 1 VStG verlangt eine Umschreibung der Tatörtlichkeit in der Art und Weise, daß innerhalb von sechs Monaten ab dem Tatzeitpunkt dem Beschuldigten der Tatort genau vorgehalten werden muß. Wird in der erstinstanzlichen Verfolgungshandlung zwar der Tatzeitpunkt angeführt, jedoch reicht die Tatortumschreibung mit ... "in A, B-Straße südlich der C-Straße (B-83)" nicht aus, weil aufklärende Ausführungen, daß die B-83 die B-Straße ist, dem Akt nicht zu entnehmen sind. Aber selbst wenn man aus dieser Formulierung als Unfallsort den Kreuzungsbereich der B-Straße mit der C-Straße herauslesen wollte, reicht dies dann nicht, wenn sich der Unfall in einiger Entfernung westlich des Kreuzungsbereichs zugetragen hat (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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