Stellt der Beschuldigte seinen LKW-Zug ab, steigt aus diesem aus und verständigt eine Unfallsbeteiligte die Gendarmerie während der Beschuldigte auf das Eintreffen der Gendarmerie wartet, welche ihn auf den Posten mitnahm, so verantwortet der Beschuldigte nicht die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO und verletzt seine Mitwirkungspflicht nicht, denn es wäre verfehlt vom Beschuldigten als zweiten Unfallsbeteiligten ebenfalls eine Gendarmerieintervention zu verlangen, konnte er doch am Aufenthaltsort mitverfolgen, daß die Unfallsbeteiligte die Gendarmerie telefonisch verständigte und ist aus dem Verhalten des Beschuldigten auch nicht zu ersehen, daß er die Feststellung der Identität seines Kraftfahrzeuges und die Feststellung des Sachverhaltes hinsichtlich seiner Person verhindern wollte (Einstellung des Verfahrens).