Darko O. war nach seinen eigenen Angaben in der Niederschrift vom 06.04.2001 in Slowenien arbeitslos. Er gab in dieser Niederschrift an, als Fahrer für das XY Sextett als Gelegenheitskraftfahrer beschäftigt zu sein. Laut den im Akt befindlichen Kassabestätigungen erhielt er in der Zeit von 29.07.2000 bis 31.12.2000 insgesamt 24 Auszahlungen in der Höhe von 9.000,-- S, 5.260,-- DM sowie 2.800,-- SFr. Da Herr O. also in einem Zeitraum von ungefähr fünf Monaten einen Betrag von umgerechnet etwas mehr als 70.000,--S erhalten hat, gleichzeitig aber keiner anderen Beschäftigung nachgegangen ist, ist hier jedenfalls von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit auszugehen. Dabei ist noch anzumerken, dass er in der erwähnten Niederschrift selbst angab, dieses Geld zu brauchen.
Der Umstand, dass er mit dem jedenfalls nicht ihm sondern der Band bzw dem Beschuldigten gehörigen LKW gefahren ist, spricht gegen die Selbständigkeit des Herrn O. und dafür, dass er die Fahrten in Abhängigkeit vom Arbeitgeber ausführte. Verdeutlicht wird dies auch dadurch, dass er nach seinen Angaben überall dort hinfahren musste, wo die Gruppe auftrat.
Die Schilderung des Herrn O., dass er den vor einem Jahr ausgefallenen früheren Fahrer ersetzen sollte, sowie der Umstand, dass er zu allen Auftritten gefahren ist, zeigen auf, dass er dauerhaft für die Musikgruppe gefahren ist.
Damit sind die wesentlichen Tatbestandsmerkmale eines Arbeitsvertrages im Sinne des § 3 Abs 1 AuslBG, nämlich die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers sowie die Dauerhaftigkeit der vereinbarten Dienstleistung, erfüllt. Beweismittel dafür, dass das Vertragsverhältnis als Werksvertrag zu behandeln wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Dem Berufungswerber ist also nicht zuzustimmen, wenn dieser meint, dass Herr O. als selbständiger Kaufmann hier tätig war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass hier tatsächlich ein Dienstvertrag vorgelegen ist.