RS UVS Wien 2002/06/17 07/A/36/5423/99

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Veröffentlicht am 17.06.2002
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Rechtssatz

Bezeichnend ist aber auch das vom Besch vorgelegte ?Kursprogramm", in dem es heißt, Theorie und Praxis der Konstruktion und der Bauweise sollten der Arbeitscrew beigebracht werden. Dieses ?Kursprogramm" betrifft - so der Besch - die Ausbildung vom Beginn bis zur kompletten Fertigstellung eines Katamarans. Auch hiezu kann nur wieder angemerkt werden, dass etwa auch eine sonstige arbeitssuchende Person (die bisher mit diesen Tätigkeiten nichts zu tun gehabt hat) in diesem Bereich hätte eingeschult werden müssen. Es ist aber freilich eine Selbstverständlichkeit, dass ein Arbeitnehmer nicht über Monate Arbeitstätigkeiten (die der ganz normalen Fertigstellung eines Katamarans dienen) ausführt, ohne - so zumindest die Behauptung des Besch - von seinem Arbeitgeber ein Entgelt dafür zu erhalten (sondern vielmehr noch selbst einen ?Kursbeitrag" zahlen muss).

Die von der Erstbehörde für die von ihr verfügte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegebene Begründung vermag nicht zu überzeugen, vermeint diese doch offenbar ernsthaft (aufgrund des Akteninhaltes), dass ?kein einziges Merkmal eines Beschäftigungsverhältnisses" vorliege. Wenn nun aber schon nach den erstinstanzlichen Ermittlungsergebnissen die drei Ausländer monatelang im Betriebsstandort der K-GmbH in R Arbeiten im Zusammenhang mit der Konstruktion und dem Bau eines Katamarans erbracht haben, so kann vernünftigerweise nicht ernsthaft etwas anderes angenommen werden als ein (dem AuslBG unterliegendes) Beschäftigungsverhältnis. Die Erstbehörde hat sich offenbar nicht einmal daran gestoßen, dass ausländische Arbeitskräfte dafür, dass sie monatelang für eine Firma Arbeitsleistungen erbringen, einen ?Beitrag" zu leisten gehabt hätten (wobei ohnedies nicht einmal taugliche und beweiskräftige Zahlungsbestätigungen vorgelegt werden konnten). Der Magistrat der Stadt Wien ist darauf hinzuweisen, dass es in Österreich schon noch üblich ist, dass Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber eine Entlohnung erhalten und nicht, dass die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber dafür, dass diese monatelang acht Stunden und mehr für ihren Arbeitgeber Arbeiten verrichten, eine ?Gebühr" zu leisten haben.

Was den Hinweis des Besch in seinen Schlussausführungen betrifft, wonach die Ausbildung der Produktionscrew besonders bei diesen komplizierten Produkten sehr wichtig sei, so ist er darauf hinzuweisen, dass es für einen Arbeitgeber auch die Möglichkeit gibt, Personal (zB Lehrlinge, Personen aus anderen Berufszweigen etc) aufzunehmen und dieses - unter Einhaltung der sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften (insbesondere auch unter Bezahlung eines entsprechenden Lohnes) - auszubilden, damit diese dann für die Produktion als Facharbeitskräfte zur Verfügung stehen. Die vom Besch gewählte Vorgangsweise (der Vorschiebung eines ?Ausbildungsverhältnisses" im Rahmen von Kursen) ist als bloßer Verschleierungsversuch einer illegalen Ausländerbeschäftigung zu verstehen, sodass dem Berufungsantrag des Arbeitsinspektorates Folge zu geben war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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