Beschäftigt der Beschuldigte über Vermittlung einer Firma einen kroatischen Lenker auf seinem Sattelkraftfahrzeug, bezahlt die Kosten des Ausländers an die Firma A, so ist er trotzdem als Beschäftiger des Ausländers anzusehen, da es für die Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz entscheidend ist, ob die genannten Ausländer vom Unternehmen des Berufungswerbers, sei es als unmittelbarer Arbeitgeber, sei es als Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt worden sind. Das liegt vor, wenn der Beschuldigte als Beschäftiger des kroatischen Lenkers als Arbeitskraft eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben, nämlich den Transport von Waren, eingesetzt hat. Dabei besteht für den Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung, sich u.a. auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Gewerbetreibende verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien.