Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Reihe von Erkenntnissen wiederholt dargelegt, dass die Tätigkeit als Tänzerin und/oder Animierdame in Barbetrieben oder vergleichbaren Etablissements eine Beschäftigung iSd § 2 AuslBG darstellt (Erkenntnis vom 15.12.1999, Zahl: 99/09/0078 uva.). Gibt der Beschuldigte ein Preisniveau vor, zahlt Provisionen von konsumierten Getränken aus, hebt Mieten für die von ihm zur Verfügung gestellten Zimmer zur Ausübung der Prostitution ein und kontrolliert, ob die Prostituierten die notwendigen Untersuchungen auch durchführen, ist zumindest in diesem Bereich die ausländische Arbeitnehmerin bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Prostituierte an die Weisungen ihres Arbeitgebers gebunden und ist daher zumindest von einem arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis der Ausländerin iSd § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG auszugehen (VwGH vom 14.11.2002, 99/09/0167).
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.12.2003, Zahl: B 1710/03-2, wurde dem Antrag, der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30.9.2003, Zahlen: KUVS-1431-1433/10/2002, KUVS-1434- 1435/10/2002, KUVS-1436/10/2002, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge gegeben.
Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.2.2004, Zahl: B 1710/03-4, womit die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30.9.2003, Zahlen: KUVS-1431-1433/10/2002, KUVS-1434- 1435/10/2002 und KUVS-1436/10/2002, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wird.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.6.2004, Zahl:
2004/09/0026-6, womit die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30.9.2003,
Zahl: KUVS-1431-1433/10/2002,
KUVS-1434-1435/10/2002, KUVS-1436/10/2002, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere
Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), als unbegründet abgewiesen wurde.