Nur ein qualifiziertes Geständnis und nicht ein ? allfälliges ? bloßes
Zugeben des Tatsächlichen ist als mildernder Umstand zu werten (vgl zB das Erkenntnis des VwGH vom 29.3.1994, Zl 93/04/0086). Der Besch hat schon im Zuge des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens den Versuch unternommen, die Schuld an der illegalen Beschäftigung einem seiner Mitarbeiter anzuhängen. Worin bei einer solchen Vorgangsweise ein als Milderungsgrund zu wertendes Geständnis gelegen sein solle, lässt sich nun wirklich nicht erkennen.