RS UVS Kärnten 2003/07/24 KUVS-848/4/2003

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Veröffentlicht am 24.07.2003
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Rechtssatz

Der Arbeitgeber - gegenständlich die Betreiberin eines Gastgewerbebetriebes ? ist verpflichtet, sich vor Aufnahme der Beschäftigung eines Ausländers umfassend über dessen Berechtigung einer gewerbsmäßigen Beschäftigung im Bundesgebiet zu erkundigen und ist für die Nichteinhaltung dahingehender gesetzlicher Bestimmungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Eine Delegierung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit sieht das Gesetz nur unter bestimmten Voraussetzungen vor. Im konkreten Fall wirkt sich ?das Verlassen auf den Steuerberater" der Beschuldigten nicht mildernd auf die Strafe aus, da die Inanspruchnahme eines Steuerberaters  nichts an ihren diesbezüglichen Verpflichtungen als Arbeitgeberin ändert.

Schlagworte
Strafe, Strafbemessung, Milderungsgrund, Ausländer, Ausländerbeschäftigung, Arbeitgeber, Arbeitgeberverpflichtung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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