RS UVS Kärnten 2002/06/26 KUVS-42/6/2002j

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Rechtssatz

Gefälligkeitsdienste fallen nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Ein solcher liegt vor, wenn zwei Kroaten ? langjährige Bekannte und Freunde des Beschuldigten ? eine Steinmauer in Kroatien vorbereiten, diese nach Österreich bringen, um zwei rechtmäßig beschäftigten Ausländern zu zeigen ? unentgeltlich ? wie die Mauer beim Haus des Beschuldigten zu errichten ist. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Ausländer, Ausländerbeschäftigung, Gefälligkeitsdienst, unentgeltlich, Unentgeltlichkeit, Mauer, Mauerarbeiten, Mauererrichtung, Beschäftigungsbewilligung, Befreiungsschein
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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