Gefälligkeitsdienste fallen nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Ein solcher liegt vor, wenn zwei Kroaten ? langjährige Bekannte und Freunde des Beschuldigten ? eine Steinmauer in Kroatien vorbereiten, diese nach Österreich bringen, um zwei rechtmäßig beschäftigten Ausländern zu zeigen ? unentgeltlich ? wie die Mauer beim Haus des Beschuldigten zu errichten ist. (Einstellung des Verfahrens)