Betreibt der Beschuldigte auf einem Kirtag zwei Verkaufsstände für Fleisch- und Wurstwaren und hält sich eine kubanische Staatsbürgerin, welche die Lebensgefährtin des Beschuldigten ist, zum vermeintlichen Tatzeitpunkt im Bereich der Verkaufsstände des Beschuldigten auf, so kann nicht von einer illegalen Beschäftigung der Kubanerin durch den Beschuldigten ausgegangen werden. (Einstellung des Verfahrens)