TE UVS Wien 2002/11/08 07/A/36/5183/2001

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Fritz über die Berufung des Herrn Fritz H, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, vom 30.4.2001, Zl MBA 16 - S 1964/01, betreffend Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatumschreibung zu lauten hat wie folgt:

?Sie, Herr Fritz H, haben als Inhaber der Einzelfirma Fritz H, Tapezierer und Raumgestalter mit der Unternehmensleitung in Wien, K-gasse, und somit als Arbeitgeber entgegen der Vorschrift des § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz am 5.2.2001 die beiden slowakischen Staatsbürger Jan Z und Marian G in Wien, L-Gasse als Hilfsarbeiter beschäftigt, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde."

Die verletzten Verwaltungsvorschriften lauten: § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 AuslBG idF BGBl I Nr 78/1997.

In der Straffrage wird der Berufung ebenso keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insofern mit der Maßgabe bestätigt, dass über den Berufungswerber für jeden der beiden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe in der Höhe von ? 581,38 (zusammen ? 1.162,76, entspricht ATS 16.000,--), im Falle der Uneinbringlichkeit je vier Tage (zusammen acht Tage) Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wird.

Die Strafnorm ist mit ?§ 28 Abs 1 Z 1 erster Strafsatz AuslBG idF BGBl I Nr 78/1997" zu zitieren.

Der erstinstanzliche Kostenbeitrag beträgt insgesamt ? 116,27 (entspricht ATS 1.600,--).

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von ? 232,55, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu bezahlen.

Text

Aufgrund einer Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, nach Anhörung des Berufungswerbers (Bw) das Straferkenntnis vom 30.4.2001, mit welchem der Bw schuldig erkannt wurde, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Fritz H GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin mit Sitz in Wien, H-straße am 5.2.2001 in Wien, H-straße) den Ausländer Jan Z, Staatsangehörigkeit Slowakei und 2) den Ausländer Marian G, Staatsangehörigkeit Slowakei, in Wien, L-Gasse, als Hilfsarbeiter zur Durchführung von Teppichlegerarbeiten, insbesondere zum Tragen von Bodenteppich-Rollen, beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Der Bw habe dadurch § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl Nr 218/1975, idgF (AuslBG) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bw gemäß § 28 Abs 1 Z 1 erster Strafsatz leg cit eine Geldstrafe von ATS 16.000,--, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche, ein Tag, verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bw zu ersetzenden Verfahrenskosten mit ATS 1.600,-- bestimmt.

In seiner gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist erhobenen Berufung brachte der ? nunmehr anwaltlich vertretene ? Bw vor, entgegen der verfehlten Rechtsansicht der Erstbehörde sei sein Verschulden nicht nachgewiesen. Er sei zum Zeitpunkt der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nachweislich auf Urlaub gewesen und habe durch angemessene Kontrollen vorgesorgt, dass auch von seinen Mitarbeitern die Bestimmungen des AuslBG eingehalten würden. Vorauszuschicken sei, dass sein Betrieb so organisiert sei, dass sämtliche Arbeiten durch das im Betrieb beschäftigte Personal verrichtet werden könnten. Ein kurzfristiger zusätzlicher Arbeitskräftebedarf könne jederzeit durch Überstunden oder die Aufnahme weiterer Beschäftigter abgedeckt werden. Jedenfalls seien alle seine Mitarbeiter angehalten, nicht durch eigenständige Entscheidungen betriebsfremde Personen zu beschäftigen. Diese Weisung werde von ihm auch regelmäßig kontrolliert, was von der Erstbehörde durch Einvernahme der beiden von ihm namhaft gemachten Mitarbeiter (Josef P und Mario Pf) leicht festgestellt hätte werden können. Der angefochtene Bescheid sei daher inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Erstbehörde habe es unterlassen, den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt vollständig zu ermitteln, obwohl seine Angaben darauf hingedeutet haben, dass ergänzende Ermittlungen erforderlich seien. Er habe alle Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Insbesondere führe er selbst regelmäßige, unangemeldete Kontrollen seiner Mitarbeiter durch und erteile entsprechende Weisungen. Eine lückenlose Kontrolle durch ihn sei allerdings wegen der Anzahl der von seinem Betrieb betreuten Arbeitsstätten nicht möglich. Auch die Angaben der beiden bei der Beschäftigung betretenen slowakischen Staatsangehörigen deuteten darauf hin, dass kein Verschulden des Bw gegeben sei, da diese beiden Zeugen zu keinem Zeitpunkt angegeben haben, vom Bw beschäftigt worden zu sein. Es wurde dann auch noch die Beischaffung der fremdenpolizeilichen Akten betreffend Jan Z und Marian G beantragt.

Diese Berufung wurde dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien holte im Zuge des Berufungsverfahrens Auskünfte verschiedenster Stellen ein (Vorstrafenanfragen, Anfragen an die Wiener Gebietskrankenkasse, Meldeanfragen, Beischaffung der fremdenpolizeilichen Akten der beiden Ausländer) und führte am 15.7.2002 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bw, der in Begleitung von Frau Mag Sara R als seine Rechtsvertreterin erschienen war und in der Herr Mario Pf als Zeuge einvernommen wurde. Bei seiner Einvernahme als Beschuldigter gab der Bw Folgendes an:

?Ich bin Geschäftsführer der Fritz H GmbH, welche in der H-straße den Verkauf von Raumausstattungsartikeln betreibt. Ich bin ferner Inhaber der Einzelfirma Fritz H, Tapezierer und Raumgestalter und hat diese Firma auch Personal für Außenarbeiten zur Sozialversicherung gemeldet. Auf der gegenständlichen Baustelle hat die Einzelfirma gearbeitet. Der Sitz dieser Einzelfirma war damals in der H-straße. Es handelte sich bei der gegenständlichen Baustelle um einen Auftrag der Telekom, im 8. Bezirk in der L-Gasse. Es hat dort einen Wasserschaden gegeben und haben wir im ganzen Haus die alten Teppiche entfernt und neue Teppiche verlegt. Der Auftrag belief sich auf rund 1,5 Millionen Schilling.

Die

Dauer der Arbeiten war ca 5 - 6 Wochen. Herr Pf war auf der Baustelle der verantwortliche Mitarbeiter und Herr P ist ein Mitarbeiter, der mit dem Lieferwagen die Teppiche zur Baustelle transportiert hat. Herr P ist kein leitender Mitarbeiter, dieser ist aber

schon seit 27 Jahren in meinem Betrieb. Auf der gegenständlichen Baustelle haben zwischen 8 und 12 Leute gearbeitet. Ich war in der Woche vom 5.2.2001 (die Energiewoche) auf Urlaub. Für dieses Bauvorhaben haben wir am Freitag die Teppiche zugeschnitten (im Betrieb), welche dann auf dem Lkw verladen worden sind. Am Montag sind diese Teppiche dann von Herrn P auf die Baustelle gebracht worden. Am Montag waren neben Herrn Pf auch noch weitere Arbeiter auf der Baustelle. Es war so eingeteilt, dass noch in die Firma zwei Mitarbeiter kommen (und zwar von einer anderen Baustelle), die mit Herrn P dann die Teppiche vor Ort abladen. Diese beiden Mitarbeiter sind nicht gekommen. Auf die Frage, wie diese heißen, antwortet der Bw mit: ?aha". Ich habe mir die Namen jetzt nicht aufgeschrieben, könnte das aber auch laut Krankenliste in meiner Firma ausheben. Bei uns ist Arbeitsbeginn um 7.30 Uhr. Eine Aufstellung der Personen, die schon auf der Baustelle gewartet haben, um die Teppiche zu verlegen, habe ich ebenfalls in der Firma. Ich habe am Montag Nachmittag in der Firma angerufen und wurde mir von meiner Sekretärin mitgeteilt, dass zwei Mitarbeiter in der Früh nicht gekommen seien und Herr P (um das Auto nicht alleine abladen zu müssen) zwei Leute von der Straße mitgenommen hat. Wir haben vorher noch nie Schwarzarbeiter beschäftigt. Es haben auch alle Mitarbeiter die ausdrückliche Anweisung, dass keine nicht in der Firma Beschäftigten auf die Baustellen mitgenommen werden dürfen. Ich habe dann nur gehört, dass diese in die L-Gasse gefahren sind und eine Rolle Teppich abgeladen haben und gleich im Anschluss die Kontrolle stattfand. Über Vorhalt der Angaben des Herrn Z im fremdenpolizeilichen Akt, wonach er für die Firma H schon seit drei Tagen arbeite, gebe ich an, das stimmt nicht. Ich habe den Aktenvermerk auch gelesen und dort ist mir aufgefallen, dass der Ausländer noch gar kein Geld bekommen hat und nehme ich an, dass ein Helfer nach jedem Tag die Auszahlung bekommt."

Die BwV warf im Hinblick auf die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates ein, es sei letztlich niemand gekündigt worden. Einer der Dienstnehmer habe selbst gekündigt und einer sei in Pension gegangen; sonst sei der Personalstand unverändert geblieben.

Herr Mario Pf gab bei seiner Einvernahme als Zeuge Folgendes an:

?Ich war im Februar 2001 bei der Firma H beschäftigt und bin es nach wie vor. Ich bin Tapezierer. Ich bin normaler Mitarbeiter. Auf der gegenständlichen Baustelle war ich der leitende Mitarbeiter. Es haben auf dieser Baustelle ca 5 Leute gearbeitet. Ich kann mich an den Kontrolltag noch ungefähr erinnern. Ich bin schon um ca 7.30 Uhr auf der Baustelle gewesen und auch die weiteren 4 Mitarbeiter. Wir haben dort Teppiche verlegt. Es waren glaublich 2 Lehrlinge und 2 Tapezierer. Wir haben die Teppiche verlegt, welche schon auf der Baustelle gewesen sind. Herr P ist unser Tischler in der Firma. Auf die Frage, wer mit dem Lkw fährt und zB die Teppiche transportiert gebe ich an, das ist ganz individuell verschieden bei uns und macht dies ein jeder. Wir haben dort mehrere Etagen verlegt und sind laufend (jeden 2. Tag) Teppichlieferungen gekommen.

Wir haben dort Teppiche verlegt und ich war gerade beim ?einklebern", als ein Lehrling zu mir kam und sagte, dass Herr P mit neuen Teppichen da sei. Ich sagte, dass alle Männer, die Zeit haben, hinuntergehen sollen und ausladen sollen. Wer runtergegangen ist, weiß ich nicht, es sind 2 - 3 Leute hinuntergegangen. Ich habe gerade einen Teppich in das Kleberbett hineingelegt, als die Polizei bei mir gestanden ist. Auch in der Vorwoche haben bei Anlieferung von neuen Teppichen wir fünf auf der Baustelle die Teppiche hinaufgetragen. Es tragen immer alle auf der Baustelle tätigen Leute plus Chauffeur die Teppiche hinauf. Ich wurde dann auf den Gang hinausgeholt von der Polizei.

Wenn mir die Namen der beiden gegenständlichen Ausländer genannt werden, gebe ich an, diese sagen mir nichts. Ich wurde diesen gegenübergestellt und habe ich diese vorher noch nie gesehen. Meine Personalien wurden dann von der Polizei aufgenommen und wurden die beiden Ausländer von der Polizei mitgenommen.

An diesem Tag hat Herr P die Teppiche angeliefert.

Über Vorhalt der Angaben des Ausländers Z, dass dieser angegeben habe, Teppiche getragen zu haben und von einem Österreicher von der Firma H vermittelt worden zu sein bzw laut Niederschrift vom 8.2.2001 bereits seit 3 Tagen bei der Fa H zu arbeiten, gebe ich an, ich habe diese das erste Mal gesehen. Meines Wissens haben diese Ausländer auf der gegenständlichen Baustelle gar keine Teppiche hinaufgetragen, sondern es war nur ein Teppich oben.

Die anderen drei Mitarbeiter auf der Baustelle heißen: Thomas Br; die weiteren Namen weiß ich nicht mehr.

Wir (die fünf Arbeiter auf der Baustelle) haben nach der Kontrolle die Teppiche ausgeladen und Herr P ist weitergefahren. Mit diesem habe ich kein Wort über die Ausländer gesprochen.

Über Befragen des BwV:

Auf die Frage, wie die Anweisungen waren, wenn es Personalbedarf gab, gebe ich an, die Anweisung war die, dass ich selbst mitarbeiten solle."

Dem Bw wurde dann der Auftrag erteilt, binnen einer Woche die Namen (und ladungsfähige Adressen) der auf dieser Baustelle vom 1.2. bis 5.2.2001 tätigen Mitarbeiter bekannt zu geben. Mit Schreiben vom 22.7.2002 teilte der Bw mit, auf einer Beilage würden die Namen der von 1.2.2001 bis 5.2.2001 beim Bauvorhaben L-Gasse, Wien beschäftigten Mitarbeiter aufscheinen. Weiters werde eine Krankenstandsbestätigung vom 9.2.2001 vorgelegt, wonach Christian Hu sich ab 29.1.2001 im Krankenstand befunden habe (auf der beiliegenden Liste scheinen neben Josef P und Mario Pf die Namen und Adressen von sechs weiteren Personen auf). Mit ha Schreiben vom 25.7.2002 wurde der Bw darauf hingewiesen, er habe in der Verhandlung am 15.7.2002 erklärt, eine Aufstellung der Personen, die schon auf der Baustelle gewartet hätten, um die Teppiche zu verlegen, in der Firma zu haben. Herr Pf habe von zwei Lehrlingen und zwei Tapezierern gesprochen. Auf der übermittelten Liste schienen neben den Herrn Pf und P sechs weitere Personen auf. Wenn vom Bw keine weitere Präzisierung vorgenommen werde, an welchen Tagen welche Personen gearbeitet haben, würden alle Personen für eine weitere Verhandlung geladen. Mit Schreiben vom 5.8.2002 teilte der Bw mit, die in der Urkundenvorlage vom 22.7.2002 angeführten Mitarbeiter seien beim Bauvorhaben Wien, L-Gasse, beschäftigt gewesen; er habe mit dieser Bekanntgabe dem Auftrag vom 15.7.2002 entsprochen. Es wurde ausdrücklich die Einvernahme der Herrn Josef P, Rudolf St und Thomas Br beantragt. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien beraumte daraufhin für den 7.10.2002 eine Verhandlung an, zu der der Bw und neun Zeugen geladen wurden. Mit Schreiben (jeweils) vom 24.9.2002 teilten Rudolf St, Karl Ste und Patric Gr mit, sie seien zwar auf der

Baustelle Wien, L-Gasse, tätig gewesen, jedoch am 2. und 5.2.2001 auf anderen (näher angegebenen) Baustellen eingesetzt gewesen. Sie merkten dann noch (gleichlautend) an, daher davon auszugehen, bei dieser Einvernahme nicht teilnehmen zu müssen, weil sie keine sachdienlichen Auskünfte erteilen könnten. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 7.10.2002 eine mündliche Verhandlung durch, an der der Bw und Frau Mag Sara R als seine Rechtsvertreterin (sowohl der Bw als auch seine Rechtsanwältin erschienen verspätet) teilnahmen und in der RvI Bo, Josef P, Thomas Br, Michael L und Petra S als Zeugen einvernommen wurden.

Herr RvI Bo machte bei seiner Einvernahme als Zeuge die folgenden Angaben:

?Die Tatzeit fällt in den Zeitraum, in dem wir von unserem Kommissariat aus routinemäßig Baustellenkontrollen durchgeführt haben. Über die Kontrolle selbst weiß ich heute nichts mehr. Ich kann nur mehr auf die Anzeige verweisen, in die ich meine damaligen Beobachtungen niedergeschrieben habe. Wenn in der Anzeige festgehalten ist, dass zwei Männer wahrgenommen wurden, die gerade eine Rolle Bodenteppich in den 1. Stock haben tragen wollen, so haben wir dies auch so wahrgenommen. Ich habe dann auch die von den Ausländern gemachten Angaben zusammengefasst und in der Anzeige wiedergegeben. Ich weiß heute nicht mehr, ob noch auf der Baustelle mit einem dort Verantwortlichen gesprochen wurde. Zur damaligen Zeit haben wir sehr häufig solche Kontrollen durchgeführt und kann ich mich daher an den Einzelfall nicht mehr erinnern."

Der Bw erklärte, die Angaben der Zeugen (in dem UVS zugekommenen Schreiben), am 2. und 5.2.2001 auf anderen Baustellen gewesen zu sein, seien richtig und daher werde deren Einvernahme nicht beantragt.

Herr Josef P gab bei seiner Einvernahme als Zeuge Folgendes an:

?Ich bin schon 28 Jahre bei der Firma des Bw und bin es auch nach wie vor. Ich bin Tischler bei der Firma H. Ich bin meistens im Außendienst. Ich fahre auch viel. Ich mache verschiedenste Sachen, und bringe ich auch diverse Sachen auf die Baustellen. Die gegenständliche Baustelle sagt mir was. Ich war auf dieser Baustelle mit keinen Arbeiten betraut. Über den 5.2.2001 weiß ich nichts, dass da auf der Baustelle etwas gewesen wäre. In der Früh (7:30 Uhr) hat es geheißen, dass Teppiche auf die gegenständliche Baustelle zu führen sind. Es ist dies schon ein paar Tage vorher besprochen worden, dass dies hingeführt gehört. Die Teppiche sind in der Firma in der F-gasse gelegen und habe ich einen Lastwagen geholt. Da es viele und schwer waren (fast ein Lastwagen voll) und keine Leute da waren und der Chef auf Urlaub, habe ich mir zwei Leute geholt, um die Teppiche aufzuladen. Die beiden Leute habe ich von der He-straße geholt. In der F-gasse ist auch das Büro (unter anderem auch die heute anwesende Frau S sitzt dort). Ich sagte diesen, dass ich zwei Leute zum Aufladen brauche. Ich sagte ihnen, dass ich ihnen dafür eine Jause zahlen würde. Ich hätte diesen sicher kein Geld gezahlt.

Die Namen der Ausländer kenne ich nicht. Ich hätte diese dann in ein Gasthaus eingeladen. Es ist dann in der Firma aufgeladen worden (Dauer ca eine Stunde), dann sagte ich diesen, sie sollen noch zum Abladen mitfahren und sind wir zur L-gasse gefahren. Ich habe glaube ich, den Herrn Mario Pf angerufen, und diesem gesagt, er solle runter kommen und aufmachen, die Teppiche seien da. Dieser ist runter gekommen und habe ich dann mit den beiden Ausländern abgeladen. Ob jetzt noch wer abgeladen hat oder nicht, weiß ich nicht. Ich habe außer dem Tattag auf die gegenständliche Baustelle nie Teppiche hingeliefert. Wir haben alles abgeladen und in die Halle getragen. Ich bin dann wieder gefahren. Die beiden Ausländer habe ich dort gelassen.

Auf die Frage, was diese dort gemacht haben, gebe ich an, ich weiß nicht, ich bin einfach fortgefahren. Von einer Polizeikontrolle habe ich nichts mitbekommen. Ich weiß nicht, ob die Teppiche zu verteilen gewesen sind, ich war in der Baustelle nie drinnen. Über nochmaligen Vorhalt, ob er einfach weggefahren und die Ausländer auf der Baustelle stehen gelassen hat, gebe ich an, ich habe die Ausländer auf ein Essen eingeladen. Ich bin davon ausgegangen, dass diese dann wieder in die Firma kommen und sich eh wieder ?rühren". Vielleicht hätte sie auch der Kollege Pf eingeladen. Herr Pf hat wahrgenommen, dass die beiden Ausländer die Teppiche abgeladen haben. Ich bin wieder gefahren und weiß nichts Näheres, ob Herr Pf mit den Ausländern noch etwas besprochen hat.

Über Vorhalt der Angaben des Herrn Z, wonach ATS 90,-- pro Stunde vereinbart gewesen seien, gebe ich an, ich habe sie nur auf eine Jause eingeladen. Die Ausländer habe ich vorher noch nie gesehen.

Ich habe von irgendeinem Kollegen am selben oder am nächsten Tag von der Kontrolle erfahren, ich weiß es aber heute nicht mehr. Über die gegenständliche Sache habe ich mit Frau S nicht gesprochen. Ich weiß nicht, wie viele Leute von der Firma auf der Baustelle gewesen sind. Ich habe mit dem Bw über diese Sache insofern gesprochen, als ich gesagt habe, dass ich diese geholt habe und die Polizei gekommen sei, wobei ich dies auch nur von den anderen erfahren habe. Ich führe schon immer wieder solche Teppiche, doch nicht so viele auf einmal und sind manchmal auch Arbeiter anwesend, die helfen.

Über Befragen der BwV:

Habe ich das richtig verstanden, dass es von der Firma niemand gewusst hat, dass sie die Ausländer geholt haben? Ja, niemand hat es gewusst. Mit dem Bw habe ich im nachhinein gesprochen.

Über Befragen des Verhandlungsleiters:

Ein Teppich für einen Raum kann schon von 60 bis 80 kg haben."

Der Bw warf hiezu ein, ein Teppich habe vielleicht 20 bis 30 kg; ein m2 habe ein Kilo.

Herr Thomas Br machte bei seiner Einvernahme als Zeuge die folgenden Angaben:

?Ich war zur Tatzeit bei der Firma H und bin es nach wie vor. Ich bin

Tapezierer. Ich war auf der gegenständlichen Baustelle im Einsatz, und zwar auch am 5.2.2001. Wenn eine Baustelle über mehrere Wochen geht, dann fahre ich gleich direkt auf die Baustelle. Auch am fraglichen Montag war es so. Einen Verantwortlichen im eigentlichen Sinn gibt es nicht. Wir waren schätzungsmäßig drei bis vier Leute. Wir haben die Teppiche gelegt. Das Werkzeug war schon auf der Baustelle. Wir haben Teppiche gelegt. Es ist dann irgendwann einmal die Polizei da gewesen und hat sich mit Herrn Pf unterhalten. Wir haben die Teppiche gelegt und zunächst mit der Teppichlieferung nichts zu tun gehabt. Nachdem die Polizei weg war, haben wir die Teppiche von unten im Stiegenhaus nach oben dort hingetragen, wo die einzelnen Teppiche hingehören. Auf die Frage, wer dies sonst gemacht hätte, gebe ich an, wer halt mitkommt bei der Auslieferung. Ich habe nichts gewusst von zwei Slowaken, die die Teppiche getragen haben. Herr P habe ich gar nicht gesehen gehabt. Beim Runtergehen habe ich dann gesehen, dass die Teppiche unten liegen. Ich habe auch im Nachhinein in der Firma von einer illegalen Beschäftigung von zwei Slowaken nichts erfahren."

Herr Michael L gab bei seiner Einvernahme als Zeuge Folgendes an:

?Ich war im Februar 2001 bei der Firma H beschäftigt und bin es nach wie vor. Ich bin Tapezierer und Bettwarenerzeuger. Ich habe auf der gegenständlichen Baustelle gearbeitet und zwar auch am 5.2.2001. Ich bin direkt auf die Baustelle gefahren. Wir haben damals zu dritt oder zu viert gearbeitet. Ich habe schon die Teppiche verlegt. Ich habe an diesem Tag eigentlich von einer Teppichlieferung nichts mitbekommen. Ich habe oben mit einem Kollegen Teppiche verlegt. Ich habe dann gehört, dass die Polizei dagewesen sei, und zwar von einem Arbeitskollegen. Ich habe dann weiter die Teppiche verlegt.

Auf die Frage, ob irgendetwas mit der Lieferung von Teppichen in Erinnerung ist, gebe ich an, im nachhinein haben wir die Teppiche hinauftragen müssen (von unten nach oben in einzelne Räume). Auf die Frage, ob das Teppichhinauftragen ansonsten wer anders gemacht hätte, gebe ich an, nein. Wer die Teppiche abgeladen hat, weiß ich nicht, da war ich noch oben. Ich habe nicht mit der Polizei gesprochen. Ich habe gehört (ich weiß nicht mehr sicher von wem), dass zwei Hilfsarbeiter dagewesen seien. Einen Vorarbeiter hat es bei uns nicht gegeben. Herrn P habe ich an diesem Tag auf der Baustelle gesehen, er hat die Teppiche gebracht. Ich habe ihn unten dann beim Auto gesehen. Ich habe ja dann zum Auto runtergehen müssen und ist Herr P noch dagewesen. Zu dieser Zeit war die Polizei schon wieder fort. Wir haben die Teppiche vom Auto runter, in die Einfahrt rein und dann raufgetragen."

Frau Petra S gab bei ihrer Einvernahme als Zeugin Folgendes an:

?Ich war damals als Sekretärin bei der Firma H beschäftigt und bin es nach wie vor. Ich bin für das Büro und das Telefon zuständig und habe auch mit Angebotsbearbeitung zu tun. Ich bin damals in der K-gasse gesessen. Ich bin angerufen worden, dass Polizei auf der Baustelle sei und dass ich darüber den Bw informieren solle. Ich weiß aber nicht mehr, ob ich von der Polizei oder einem Arbeiter angerufen wurde. Dies war das erste Mal, dass ich davon Kenntnis erlangt habe. Ich hatte in der Früh auch nichts mit Herrn P zu tun. Der Bw teilt die Arbeiten ein und bespricht es mit den Arbeitern selbst; damit habe ich nichts zu tun. Ich hatte nur Kenntnis davon, dass die Polizei auf der Baustelle gewesen ist, einen Grund hiefür kannte ich nicht. Ich habe dann schon einmal von den zwei Illegalen erfahren, ich weiß aber nicht von wem. Mit dem Teppichtransport auf Baustellen habe ich nichts zu tun. Die Teppiche gehen vom Lager in der F-gasse weg. In der K-gasse ist nur das Büro. Die H-straße hat zwar zur Firma gehört, es war aber dort niemand von uns und war dies nicht besetzt. Die Arbeiter kommen unregelmäßig in die Firma, sie fahren meistens direkt auf die Baustellen. Es gibt keine Listen, welche Leute an welchen Tagen auf einer Baustelle gearbeitet haben. Am Tattag habe ich mit dem Bw über die gegenständliche Sache nicht gesprochen. Am Kontrolltag habe ich ihn nicht mehr erreicht, weil er auf Urlaub gewesen ist, ich habe erst am nächsten Tag telefonisch gesprochen. Ich kann nicht mehr beantworten die mir gestellte Frage, was ich dem Bw dann am nächsten Tag gesagt habe. Wenn der Bw nicht anwesend ist, dann gibt es für dessen Abwesenheit keinen Verantwortlichen. Ich kann auch nicht mehr die Frage beantworten, ob sich Herr P am fraglichen Tag bei mir gemeldet hat."

Der Bw gab dann an, auf die Einvernahme des Herrn Ko zu verzichten. Die Unternehmensleitung sei damals in der K-gasse gewesen; in der H-gasse sei ursprünglich der Firmensitz gewesen, wobei dann dort noch ein Lager gewesen sei. In ihren Schlussausführungen brachte die BwV vor, Herr P habe gegen die Anweisungen des Bw gehandelt und ohne sein Wissen und sei es vorher noch nie gemacht worden. Der Bw habe nicht damit rechnen können, dass Herr P gegen das AuslBG handeln werde. Die anwesende Partei verzichtete auf die mündliche Verkündung des Berufungsbescheides.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs 1 AuslBG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung gemäß BGBl I Nr 78/1997 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, ... bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von ATS 10.000,-- bis zu ATS 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von ATS 20.000,-- bis zu ATS 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von ATS 20.000,-- bis zu ATS 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von ATS 40.000,-- bis zu ATS 240.000,--. Für die Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, deren Übertretung dem Bw (als Inhaber der Einzelfirma Fritz H, Tapezierer und Raumgestalter) angelastet wird, ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bei der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation der Arbeitgeber und nur dieser verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl zB das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.1990, Zl 90/09/0141). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der dabei erhobenen Beweisergebnisse nimmt es der Unabhängige Verwaltungssenat Wien als erwiesen an, dass die beiden slowakischen Staatsbürger Jan Z und Marian G, für die keine arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen vorgelegen sind, am 5.2.2001 im Rahmen des Einzelunternehmens des Bw beschäftigt worden sind und diese Verwendung der beiden Ausländer nach dem AuslBG bewilligungspflichtig gewesen ist. Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien wurde am 5.2.2001 (gegen 11:40 Uhr) die Baustelle in Wien, L-Gasse, von zwei Sicherheitswachebeamten während ihres Streifendienstes kontrolliert. Dabei seien von diesen im Erdgeschoss zwei Männer wahrgenommen worden, welche leicht verstaubte Arbeitskleidung getragen haben und die gerade eine Rolle Bodenteppich in den

1. Stock hätten tragen wollen. Da es sich bei diesen beiden Männern offensichtlich um Fremde gehandelt habe, seien sie ? gemäß den fremdenrechtlichen Bestimmungen ? kontrolliert worden. Herr Jan Z (in der Folge kurz: Z) habe sinngemäß angegeben, am 4.2.2001 über Berg eingereist zu sein. Ein Kollege habe ihm diese Arbeit bei der Firma H vermittelt. Er sei in Österreich nicht gemeldet und wisse, dass er nicht arbeiten dürfe. Herr Marian G (in der Folge kurz: G) habe sinngemäß angegeben, erst seit heute für die Firma H zu arbeiten. Auch er habe kein Visum; es sei ihm bekannt, dass er für Österreich ein Visum zur Arbeitsaufnahme brauche. Er wohne in Wien, W-Gürtel und sei dort auch gemeldet. Herr Z ist dann festgenommen und auf das Kommissariat gebracht worden. Im Wachzimmer sei die Firma H fernmündlich kontaktiert worden. Eine Mitarbeiterin der Firma habe angegeben, sie wisse von dem ganzen Vorfall nichts und sei der Firmenchef auf Urlaub. Diese sei von der Erstattung der Anzeige in Kenntnis gesetzt und angewiesen worden, Herrn H davon zu informieren.

Der Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien war auch eine mit Herrn Z am Bezirkspolizeikommissariat Josefstadt (am 5.2.2001 im Beisein einer Dolmetscherin für die slowakische Sprache) aufgenommene Niederschrift angeschlossen. Bei seiner Einvernahme gab er an, am 4.2.2001 mit einem Freund (Herrn G) nach Österreich eingereist zu sein. Er sei bereits vor einer Woche für eine Woche in Österreich gewesen. Er sei am heutigen Tag von der Sicherheitswache betreten worden, als er Teppiche getragen habe. Diese Schwarzarbeit sei ihm von einem Österreicher, dessen Namen er nicht angeben könne, vermittelt worden. Dieser stamme von der Firma H. Er wisse, dass er nicht arbeiten dürfe und dafür ein Visum benötigen würde. Für diese Arbeit seien ATS 90,-- pro Stunde vereinbart gewesen. Diese Niederschrift ist von Herrn Z auch unterschrieben worden. In der Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien ist als Arbeitgeber ?Fritz H, Raumausstatter" in Wien, K-gasse, angegeben worden. Aufgrund der Aktenlage ist es dann nicht nachvollziehbar (außer dass die Erstbehörde einen Firmenbuchauszug der Fritz H GmbH angeschlossen hatte), aus welchen Ermittlungsergebnissen die Erstbehörde darauf geschlossen hat, nicht der Bw (als Inhaber der Einzelfirma), sondern die Fritz H GmbH wäre im vorliegenden Fall als Arbeitgeber zu betrachten.

Zur Rechtfertigung aufgefordert, erschien der Bw am 24.4.2001 bei der Erstbehörde und legte eine Kopie der mit ihm bei seiner Vernehmung bei der Fremdenpolizei aufgenommenen Niederschrift vor. Danach hat der Bw bei seiner Befragung am 10.4.2001 (beim Fremdenpolizeilichen Büro) angegeben, Inhaber und alleiniger Verantwortlicher der Firma Fritz H zu sein. Ihm sei Herr Z gänzlich unbekannt. Er sei zum Zeitpunkt des Einschreitens der Sicherheitswachebeamten auf Urlaub gewesen. Da an dem besagten Tag zwei seiner Mitarbeiter krank gewesen seien, habe Herr Josef P zwei ausländische Staatsbürger engagiert, die beim Abladen von Teppichen behilflich hätten sein sollen. Die illegale Beschäftigung habe laut Aussage seiner Mitarbeiter nicht länger als eine Viertelstunde gedauert; dies könne auch von Herrn Mario Pf als verantwortlichem Mitarbeiter auf dieser Baustelle bestätigt werden. Er habe von diesem Vorfall am selben Tag durch ein Telefonat mit seiner Sekretärin erfahren. Es sei von ihm keine Abmachung bezüglich Entlohnung dieser beiden Herrn getroffen worden. Was Herr P bezüglich der Entlohnung mit den beiden ausgemacht habe, könne er nicht angeben. Er verwies dann noch auf das beim Magistratischen Bezirksamt für den 16. Bezirk anhängige Verfahren. Schon an dieser Stelle ist anzumerken, dass ? und dies hat das nachfolgende Ermittlungsverfahren ergeben ? der Hinweis des Bw auf zwei erkrankte Mitarbeiter bloß als Versuch des Bw zu werten ist, eine (jedoch nicht der Wahrheit entsprechende) Begründung dafür zu liefern, warum Herr Josef P zwei ausländische Staatsbürger zum Abladen von Teppichen ?engagiert" habe. Auffällig ist aber, dass der Bw mit keinem Wort erwähnt hat, ob er nun nach diesem Vorfall mit Herrn P gesprochen bzw ob es für diesen irgendwelche Konsequenzen gegeben hat. Für das erkennende Mitglied ist dies aber auch gar nicht weiter verwunderlich, handelt es sich doch bei dieser Verteidigungsvariante des Bw (welche freilich Rückschlüsse auf dessen Charakter zulässt) um den Versuch, die Verantwortlichkeit für die illegale Beschäftigung von zwei Ausländern (als Hilfsarbeiter) auf einen Mitarbeiter abzuwälzen (um sich selbst in einem positiven Licht zu präsentieren).

Die Erstbehörde hat dann in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ua ausgeführt, der Bw habe nicht nachgewiesen, dass er für den Fall seiner Abwesenheit vom Betrieb Vorsorge getroffen habe, dass seitens seiner Mitarbeiter keine Ausländer illegal beschäftigt würden. In der Berufung hat der (nunmehr anwaltlich vertretene) Bw dann angemerkt, er habe durch angemessene Kontrollen vorgesorgt, dass auch von seinen Mitarbeitern die Bestimmungen des AuslBG eingehalten würden. Hinweise darauf, wer in seiner Abwesenheit (hier: während seines Urlaubes) als verantwortlicher Mitarbeiter seines Einzelunternehmens anzusehen gewesen wäre bzw welche Maßnahmen (Anordnungen) er getroffen habe, um auch während seines Urlaubes für die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften zu sorgen, lassen sich der Berufung nun nicht entnehmen. Wenn der Bw aber angibt, ein kurzfristiger zusätzlicher Arbeitskräftebedarf

könne jederzeit durch Überstunden oder die Aufnahme weiterer Beschäftigter abgedeckt werden, so lässt dieses Vorbringen ohnehin die Annahme zu, - bei Abwesenheit des Bw ? könne jeder einzelne Mitarbeiter (wenn Not am Mann ist) Personal aufnehmen. Wenn nämlich ?weitere Beschäftigte" aufgenommen werden, so ist wohl davon auszugehen, dass es sich hierbei um ?betriebsfremde Personen" handelt, denn ansonsten bräuchten diese ja nicht erst aufgenommen zu werden. Bemerkenswert ist auch, dass der Bw in seiner Berufung die Einvernahme zweier Zeugen zu seiner ?Kontrolltätigkeit" beantragt, er selbst aber gar nicht näher darlegt,

wie denn nun genau seine Kontrolltätigkeit sich dargestellt hat bzw welchen Inhalt seine allenfalls erteilten Weisungen gehabt haben (dass das Zuwiderhandeln gegen erteilte Weisungen allenfalls Konsequenzen für den Mitarbeiter haben könnte, hat der Bw selbst nicht einmal behauptet). So hatte der Bw ja (siehe die Niederschrift vom 10.4.2001) vorgebracht gehabt, Herr Josef P habe ? wegen dem krankheitsbedingten Ausfall zweier Mitarbeiter ? zwei ausländische Staatsbürger engagiert. Diese ? vom Bw behauptete ? Vorgangsweise des Herrn P scheint nun für ihn von nicht weiterer Relevanz gewesen zu sein, hat er doch nicht einmal behauptet, dass er Herrn P ? nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub ? auf diesen Vorfall angesprochen und Maßnahmen gegenüber diesem ergriffen habe.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat den fremdenpolizeilichen Akt des Herrn Z beigeschafft. Darin findet sich (neben der schon erwähnten Niederschrift vom 5.2.2001) eine weitere mit diesem am 8.2.2001 beim Fremdenpolizeilichen Büro aufgenommene Niederschrift. Darin gab dieser weiters an, er komme seit März 2000 ? mit Unterbrechungen ? zum Arbeiten nach Österreich. Er sei aber nicht immer bei dieser Firma gewesen, sondern bei verschiedenen Privaten. Er sei zu den Arbeiten durch Mundpropaganda gekommen. Der Sachverhalt ? wie er in der Anzeige stehe ? stimme (auch das mit dem Stundenlohn). Er habe bei der Firma H allerdings erst seit Donnerstag gearbeitet; es seien somit mit Freitag und Montag nur die drei Tage gewesen. Es sei ihm noch nichts ausbezahlt worden (die ATS 1.400,--, die er bei der Festnahme gehabt habe, seien mitgebrachtes Geld gewesen). Über Herrn Z ist dann mit Bescheid des Fremdenpolizeilichen Büros vom 8.2.2001 ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Herr Z ist am 14.2.2001 in die Slowakei abgeschoben worden. Meldeanfragen bezüglich aktueller Wohnadressen der beiden Ausländer verliefen negativ. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien besteht nun überhaupt kein Zweifel an der Richtigkeit der von Herrn Z bei seinen Befragungen beim Fremdenpolizeilichen Büro und beim Bezirkspolizeikommissariat Josefstadt gemachten Angaben. So erscheint es glaubwürdig und nachvollziehbar zu sein, wenn er angibt, die Schwarzarbeit sei ihm von einem Österreicher (den Namen kenne er nicht) vermittelt worden, wobei dieser von der Firma H stamme. Für die Arbeit seien ATS 90,-- pro Stunde vereinbart gewesen. Auch kann kein vernünftiger Grund erkannt werden, aus welchem Herr Z eine längere Beschäftigungsdauer (nämlich drei Tage) angeben sollte als er tatsächlich für die Firma

H

tätig gewesen ist. Auch zweifelt das erkennende Mitglied nicht daran, dass Herrn Z sehr wohl auch bekannt gewesen ist, dass er seine Arbeit für die Firma H verrichte und von dieser auch bezahlt werde. Gerade auch ausgehend von der wirtschaftlichen und persönlichen Lage des Ausländers Z (aber auch des Herrn G) würde es der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, dass sie für ein Unternehmen Hilfsarbeiten für ?eine Jause" (so das völlig

unglaubwürdige Vorbringen des Herrn P) erbringen hätten wollen (so bezieht Herr Z nach seinen Angaben in der Slowakei Sozialhilfe in der Höhe von ca ATS 583,--).

Der Bw hinterließ bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 15.7.2002 einen äußerst unglaubwürdigen und nur an der Verschleierung des wahren Sachverhaltes interessierten Eindruck. So gab er zunächst an, der Auftrag bezüglich der gegenständlichen Baustelle habe sich auf rund 1,5 Millionen Schilling belaufen (Dauer der Arbeiten: ca fünf bis sechs Wochen). Wenn er dann erwähnt, Herr P sei kein leitender Mitarbeiter, aber schon seit 27 Jahren in seinem Betrieb beschäftigt, so ist nach Auffassung des erkennenden Mitgliedes diese langjährige Tätigkeit (und das daraus resultierende Abhängigkeitsverhältnis) des Zeugen P der Grund dafür gewesen, dass dieser (siehe die Ausführungen weiter unten) bei seiner Einvernahme nicht bereit war, die Wahrheit über die damaligen Vorgänge anzugeben. Wenn der Bw erklärte, auf der gegenständlichen Baustelle hätten zwischen acht und zwölf Leute gearbeitet, so könnte diese Zahl insoweit stimmen, als er auch schon die beiden illegal beschäftigten Ausländer dazugezählt hat. So hat nämlich etwa Herr Mario Pf angegeben, am Kontrolltag hätten vier weitere Mitarbeiter und er dort gearbeitet. Auch Herr Thomas Br sprach davon, dass sie schätzungsmäßig drei bis vier Leute dort gewesen seien. Diese Zahl von Mitarbeitern hat auch Herr Michael L angegeben.

Der Bw erklärte bei seiner Einvernahme, für das gegenständliche Bauvorhaben hätten sie am Freitag die Teppiche (im Betrieb) zugeschnitten, die dann auf den Lkw verladen worden seien. Am Montag seien diese Teppiche dann von Herrn P auf die Baustelle gebracht worden. Es sei so eingeteilt gewesen, dass noch zwei Mitarbeiter in die Firma kommen (und zwar von einer anderen Baustelle), die mit Herrn P dann die Teppiche vor Ort abladen. Diese Mitarbeiter seien dann aber nicht gekommen. Da das erkennende Mitglied aufgrund des äußerst negativen persönlichen Eindruckes (der Bw vermittelte den Eindruck des typischen Schwarzarbeitgebers, der auch nicht davor zurückschreckt, die Verantwortung für die illegale Beschäftigung von Ausländern auf einen Mitarbeiter abzuwälzen, um sich reinzuwaschen) Zweifel an der Richtigkeit dieses Vorbringens des Bw bezüglich der zwei eingeteilten Mitarbeiter gehabt hat, wurde nachgefragt, wie denn die Namen dieser beiden Mitarbeiter lauten würden. Der Bw war bei dieser Frage sichtlich irritiert (und antwortete nur mit ?aha"), hat er

doch offenbar nicht erwartet, dass seinen Lügen nicht geglaubt und nachgefragt werde. Er erklärte dann aber dezidiert, er könnte dies laut Krankenliste in seiner Firma ausheben (die Namen habe er sich jetzt nicht aufgeschrieben). Der Bw hat (zu diesem Beweisthema) in der Folge eine Krankenstandsbestätigung vom 29.1.2001 (und nicht vom 9.2.2001, wie fälschlicherweise im Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 22.7.2002 angegeben wurde) vorgelegt. Aus dieser Krankenstandsbestätigung (Kopie) geht hervor, dass Herr Christian Hu von 29.1.2001 bis 9.2.2001 krankgeschrieben war, sodass nicht nachvollzogen werden kann, wie dieser Mitarbeiter, der sich schon seit Montag, dem 29.1.2001 im Krankenstand befunden hat (und dies auch noch durchgehend bis 9.2.2001 geblieben ist) zu Abladetätigkeiten der Teppiche auf der gegenständlichen Baustelle für den 5.2.2001 eingeteilt gewesen sein kann. Zu der vom Bw erwähnten zweiten Person machte er überhaupt keine Angaben mehr.

Nach Auffassung des erkennenden Mitgliedes erwähnte der Bw diese zwei Mitarbeiter, die angeblich in die Firma hätten kommen sollen, um mit Herrn P die Teppiche abzuladen, überhaupt nur deshalb (und bewusst wahrheitswidrig), um den Eindruck zu erwecken, er (der Chef) habe vor seinem Urlaub ohnedies durch entsprechende Einteilung von Mitarbeitern dafür vorgesorgt, dass ausreichend Personal für das Abladen der Teppiche auf der gegenständlichen Baustelle zur Verfügung stehe. Da ganz unvorhergesehen diese beiden (vorweg eingeteilten) Mitarbeiter aber ausgefallen seien (wofür er ja nichts könne), habe sich Herr P (auf welchen er die ganze Schuld abzuwälzen versucht) dazu hinreißen lassen, von sich aus zwei Schwarzarbeiter zu engagieren. Dass er aufgefordert werden könnte, Nachweise für sein Vorbringen zu erstatten, hat der Bw offenbar nicht für möglich gehalten. Wenn er dann aber für seine Behauptung (von den beiden ausgefallenen Mitarbeitern) eine Krankenstandsbestätigung vom 29.1.2001 (von einem in der Zeit von 29.1.2001 bis 9.2.2001 krank gewesenen Mitarbeiter) vorlegt, so muss dies schon als eine geradezu provokante Verhaltensweise des Bw bezeichnet werden. Da er sich seiner Sache aber offenbar sehr sicher gewesen ist, vermeinte er, die Berufungsbehörde werde die vorgelegte Krankenstandsbestätigung schon nicht näher durchlesen, sodass es auch nicht auffallen werde, dass es sich bei Herrn Hu Christian nun keinesfalls (weil er sich eben schon längere Zeit im Krankenstand befunden hat) um einen Mitarbeiter gehandelt haben kann, der für Arbeiten am Montag den 5.2.2001 eingeteilt  gewesen ist. Es passt  aber auch zu der überheblichen Art des Bw, dass er (als Lügner ertappt) ganz einfach zur Person des zweiten Mitarbeiters keine Angaben mehr macht.

Der Bw wies dann auch darauf hin, er habe am Montag Nachmittag (also am 5.2.2001) in der Firma angerufen und seine Sekretärin habe ihm mitgeteilt, dass zwei Mitarbeiter in der Früh nicht gekommen seien und Herr P zwei Leute von der Straße mitgenommen habe. Wie bereits erwähnt, wertet der Unabhängige Verwaltungssenat Wien das Vorbringen des Bw hinsichtlich der zwei ? eingeteilten, aber nicht erschienenen ? Mitarbeiter als Lüge des Bw, wobei auch die einvernommene Sekretärin (Frau S) dezidiert erklärte, am Tattag mit dem Bw über die gegenständliche Sache nicht gesprochen zu haben. Auch wenn der Bw angibt, es sei ihm gesagt worden, Herr P habe zwei Leute von der Straße mitgenommen, um das Auto nicht alleine abladen zu müssen, so ist darin ein Vorwurf in Richtung des Herrn P insofern zu erkennen, als dieser (offenbar um sich selbst die Arbeit zu erleichtern) zwei Leute

von der Straße mitgenommen habe. Auch sein Hinweis auf eine ausdrückliche Anweisung, dass keine nicht in der Firma Beschäftigten auf die Baustellen mitgenommen werden dürfen, ist nicht recht verständlich, geht es doch nicht darum, dass ein Mitarbeiter bei einer Fahrt mit dem Dienstfahrzeug Personen bloß mitnimmt. Auch wenn er von der Abladung bloß einer Rolle Teppich spricht, so ist dies nur ein weiterer Versuch des Bw, die ganze Sache als Kleinigkeit abzutun, sei doch nur eine Rolle Teppich abgeladen worden. Über Vorhalt der Angaben des Herrn Z, wonach dieser schon seit drei Tagen bei der Firma H arbeite, erklärte der Bw, ihm sei aufgefallen, dass der Ausländer noch gar kein Geld bekommen habe und nehme er an, dass ein Helfer nach jedem Tag die Auszahlung bekomme. Hiezu ist anzumerken, dass es nicht amtsbekannt ist, dass Helfer (insbesondere wenn diese bei einer Firma über längere Zeit beschäftigt sind) jeden Tag nach getaner Arbeit ihr Geld bekommen. Wenn der Bw aber diesbezüglich nähere Informationen (nämlich zum Umgang mit Schwarzarbeitern und den Modalitäten bei deren Auszahlung) haben sollte, dann hätte er dies näher präzisieren sollen, insbesondere näher angeben können, worauf sich seine diesbezügliche Annahme stütze. Noch einmal ist darauf hinzuweisen, dass der Bw bei seiner Einvernahme einen äußerst unglaubwürdigen und persönlich besonders negativen Eindruck hinterlassen hat.

In der mündlichen Verhandlung am 15.7.2002 ist auch Herr Mario Pf als Zeuge einvernommen worden. Nachdem zuvor der Bw erwähnt hatte, Herr P sei in seiner Firma der Mitarbeiter, der mit dem Lieferwagen die Teppiche zur Baustelle transportiert habe, verwunderte die Angabe des Zeugen Pf, wonach Herr P der Tischler in der Firma sei. Auf die Frage, wer mit dem Lkw fahre und zB die Teppiche transportiere, erklärte Herr Pf, dies sei ganz individuell verschieden und mache dies ein jeder. Es seien dort laufend (jeden zweiten Tag) Teppichlieferungen gekommen. Auch dieser Zeuge vermittelte nun nicht den Eindruck, als ob er bereit wäre, die volle Wahrheit über den damaligen Vorfall anzugeben. So versuchte er sich als leitender Mitarbeiter auf der gegenständlichen Baustelle darzustellen, der vom Ganzen eigentlich nicht viel mitbekommen hat. Als Herr P mit den neuen Teppichen gekommen sei, sei er gerade beim ?Einklebern" gewesen. Er habe gesagt, dass alle Männer (zwei Lehrlinge und zwei Tapezierer), die Zeit hätten, hinuntergehen und ausladen sollten. Bemerkenswert ist aber, dass er dann nicht einmal wusste, wer denn konkret hinuntergegangen sei, er sprach von zwei bis drei Leuten. Dieser Zeuge versuchte (durch unwahre Angaben) vorzutäuschen, dass ohnedies Mitarbeiter, die schon auf der Baustelle tätig gewesen sind, die angelieferten Teppiche auch abladen hätten sollen (und hiezu kein zusätzliches Personal erforderlich gewesen wäre). Auch erklärte er dann, es sei auf einmal die Polizei bei ihm gestanden. Auch behauptete er, die beiden Ausländer (bei einer Gegenüberstellung) vorher noch nie gesehen zu haben. Der Zeuge Pf erwähnte dann (ohne gefragt zu werden), dass die Ausländer seines Wissens nach auf der gegenständlichen Baustelle gar keine Teppiche hinaufgetragen haben, sondern es sei nur ?ein" Teppich oben gewesen (diese unwahre Angabe hinsichtlich ?eines" Teppiches machte auch der Bw, sodass die Vermutung einer Absprache zwischen dem Bw und Herrn Pf naheliegend ist). Der Zeuge Pf erwähnte dann noch, dass sie nach der Kontrolle die Teppiche ausgeladen hätten und Herr P dann weitergefahren sei. Wenn er dann anführt, er habe mit diesem kein Wort über die Ausländer gesprochen, so ist dies völlig unglaubwürdig, kann doch nicht angenommen werden, dass ein leitender Mitarbeiter (so zumindest seine eigene Angabe; Herr Br erwähnte nämlich, dass es einen Verantwortlichen im eigentlichen Sinn auf dieser Baustelle gar nicht gegeben habe), nachdem er den beiden Ausländern gegenübergestellt worden sei, (wenn er tatsächlich über die ganze Sache nichts Näheres wissen sollte) nicht bei Herrn P nachgefragt hätte, was es denn mit den beiden Ausländern, die doch dieser auf die Baustelle gebracht haben solle, auf sich habe.

Der Bw hatte bei seiner Einvernahme in der Verhandlung am 15.7.2002 erwähnt gehabt, eine Aufstellung der Personen, die am Kontrolltag schon auf der Baustelle gewartet hätten, um die Teppiche zu verlegen, in der Firma zu haben. Es wurde am Ende der Verhandlung der Auftrag erteilt, binnen einer Woche die Namen (und Adressen) der auf dieser Baustelle vom 1.2. bis 5.2.2001 tätigen Mitarbeiter bekannt zu geben. Der Bw hat dann (zunächst seinen Rechtsanwälten und diese dann dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien) eine Liste von acht Namen übermittelt, die von 1.2. bis 5.2.2001 auf der Baustelle Wien, L-Gasse, tätig gewesen seien. Da Herr Pf von zwei Lehrlingen und zwei Tapezierern gesprochen hatte, wurde der Bw (um nicht unnötigerweise Zeugen laden zu müssen) um nähere Präzisierung (mit ha Schreiben vom 25.7.2002) ersucht. In seiner Äußerung vom 5.8.2002 verwies der Bw lapidar darauf, dass er dem Auftrag vom 15.7.2002 mit seiner Bekanntgabe entsprochen habe. Ausdrücklich wurden die Herrn P, St und Br als Zeugen beantragt. Einige Tage vor der Verhandlung langten dann Schreiben der Herrn St, Ste und Gr ein, in welchen diese erklärten, am 2. und 5.2.2001 auf anderen Baustellen eingesetzt gewesen zu sein. Aus welchem Grund der Bw falsche Angaben zu den auf der Baustelle (zur fraglichen Zeit) tätigen Mitarbeitern gemacht hat, können nur Vermutungen angestellt werden, diese Verhaltensweise passt aber in das ? äußerst negative ? persönliche Gesamtbild, das der Bw hinterlassen hat. So könnte der Bw etwa versucht haben, die Zahl seiner (legalen) Beschäftigten auf der gegenständlichen Baustelle (insbesondere auch zur fraglichen Zeit) in einem größeren Ausmaß darzustellen als dies tatsächlich gewesen ist, um zu verschleiern, dass eben nicht nur am Kontrolltag ?betriebsfremde" Mitarbeiter (nämlich Schwarzarbeiter) auf der Baustelle als Hilfsarbeiter (zB zum Teppichtragen) beschäftigt worden sind. Dies brauchte aber im vorliegenden Fall nicht weiter nachgeprüft zu werden, ist dem Bw doch lediglich angelastet worden, am 5.2.2001 (am Montag) auf der hier in Rede stehenden Baustelle zwei namentlich genannte slowakische Staatsbürger als Hilfsarbeiter beschäftigt zu haben. In der mündlichen Verhandlung am 7.10.2002 wurde Herr RvI Bo (dieser führte ua die gegenständliche Kontrolle durch) als Zeuge einvernommen. Dass dieser ? wegen Zeitablaufes ? keine näheren Angaben zur Kontrolle (einer routinemäßigen Baustellenkontrolle) machen konnte, verwundert nicht weiter. Aufgrund des gewissenhaften Eindruckes, den der Zeuge hinterlassen hat, zweifelt der Unabhängige Verwaltungssenat Wien aber nicht daran, dass dieser Zeuge seine damaligen Beobachtungen (und die von den Ausländern gemachten Angaben sinngemäß) in der Anzeige festgehalten hat. So steht für das erkennende Mitglied auch fest, dass die beiden Ausländer gerade dabei waren, eine Rolle Bodenteppich in den 1. Stock zu tragen. Gerade wenn man die von Herrn P gemachten Gewichtsangaben (aber selbst die vom Bw nach unten korrigierten) berücksichtigt, so ist auch durchaus nachvollziehbar, dass eben die (beiden) Ausländer nur einen Teppich nach dem anderen nach oben transportieren konnten. Wenn nun der Bw bei seiner Einvernahme am 15.7.2002 davon gesprochen hat, dass die Ausländer (dies habe er gehört) eine Rolle Teppich abgeladen haben und dann gleich die Kontrolle stattgefunden habe, so ist nicht nachvollziehbar, von wem (also von welchem seiner Mitarbeiter) er dies gehört haben will, denn Herr P machte ? zum Umfang der Tätigkeit der beiden Ausländer ? bei seiner Einvernahme ganz andere Angaben. Der Bw hat dabei offenbar den Anzeigeinhalt (nämlich dass die beiden Ausländer gerade dabei betreten wurden, wie sie eine Rolle Bodenteppich in den 1. Stock getragen haben) im Auge gehabt. Dass die beiden Sicherheitswachebeamten bei ihrer Kontrolle (also bei ihrem Eintreffen auf der Baustelle) nur die konkret zu diesem Zeitpunkt von den beiden Ausländern ausgeführte Tätigkeit wahrnehmen konnten, ist logisch nachvollziehbar (wenn zB eine längere Beobachtung ? etwa aus einiger Entfernung ? möglich gewesen wäre, dann hätten diese allenfalls wahrnehmen können, wie die beiden Ausländer nacheinander mehrere Teppiche getragen hätten). Es kommt aber ohnedies (für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses der beiden Ausländer zum Einzelunternehmen des Bw) weder darauf an, ob die (als Tathandlung angelastete) Tätigkeit der Ausländer aufgrund des Einschreitens (bzw der Kontrolle) von Sicherheitswachebeamten vorzeitig beendet wurde noch ist es entscheidungsrelevant, ob der Bw als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher (des Einzelunternehmens) die beiden Ausländer persönlich gekannt hat (bzw diese persönlich mit bestimmten Arbeiten beauftragt oder diesen persönlich eine Entlohnung in bestimmter Höhe in Aussicht gestellt hat).

Der Zeuge P hinterließ bei seiner Einvernahme am 7.10.2002 ebenfalls einen äußerst unglaubwürdigen Eindruck, wobei es geradezu spürbar war, dass dieser (als langjähriger Mitarbeiter im Unternehmen des Bw) keinesfalls wahrheitsgemäße Angaben zu dem damaligen Vorfall machen wolle. So war es zunächst äußerst provokant, wenn er erklärte, über den 5.2.2001 wisse er nichts, dass da auf der Baustelle etwas gewesen wäre. Es habe in der Früh (07:30 Uhr) geheißen, dass Teppiche auf die gegenständliche Baustelle zu führen seien. Er ergänzte dann gleich, dass schon ein paar Tage vorher besprochen worden sei, dass dies hingeführt gehöre. Die Teppiche seien in der Firma in der F-gasse gelegen und habe er einen Lastwagen geholt. Der Zeuge P erwähnte nun (anders als der Bw) keine ? eingeteilten, aber ausgefallene ? Mitarbeiter, die ihm bei dem Teppichtransport (Aufbzw Abladen) hätten helfen sollen. Er wies darauf hin, dass es sich um viele und schwere Teppiche gehandelt habe (fast ein Lastwagen voll) und dass keine Leute da gewesen seien. Der Zeuge P hinterließ nun keinesfalls den Eindruck eines Mitarbeiters, der in einer solchen Situation selbständig Entscheidungen trifft und zB in Eigenregie auf die He-straße fährt, um dort Ausländer zu einer illegalen Beschäftigung anzuwerben. So wäre es nämlich nicht nachvollziehbar, wenn er (bei dem von ihm behaupteten Gewicht der Teppiche und dem Erfordernis, diese auf einen Lkw aufzuladen) nicht schon zB bei der von ihm angeführten Besprechung Tage vorher (oder dann auch am Tattag im Büro) nachgefragt hätte, mit welchen Mitarbeitern er denn nun diese Arbeiten bewältigen solle. Auch wäre es unverständlich, wenn er in einer Situation wie der gegenständlichen nicht auf der Baustelle anrufen und anregen würde, dass zB die zwei Lehrlinge in die F-gasse kommen, um beim Aufladen und dann beim Abladen behilflich zu sein.

Von Seiten des erkennenden Mitgliedes kann naturgemäß (der Bw machte auch keine Angaben dazu) nicht beurteilt werden, inwieweit sein Unternehmen auf der gegenständlichen Baustelle zB mit den Verlegearbeiten unter Zeitdruck gestanden ist. Wenn aber die Tapezierer (und die Lehrlinge) auf der Baustelle bei den Verlegearbeiten unentbehrlich gewesen sind, dann ist es schon nachvollziehbar (und vom Bw als Verantwortlichen wohl auch so eingeplant, wenn nicht gar selbst veranlasst worden), dass für das Auf- und Abladen und den Transport der Teppiche Schwarzarbeiter angeworben und eingesetzt worden sind. Dieser Rückschluss liegt auch schon deshalb nahe, weil etwa Herr Z darauf hingewiesen hat, am Kontrolltag schon seit drei Tagen für die Firma H tätig zu sein (und kein vernünftiger Grund erkennbar ist, aus welchen dieser unwahre Angaben zur Dauer seiner Beschäftigung machen hätte sollen). Wenn der Zeuge P dem erkennenden Mitglied dann vorzugaukeln versuchte, er hätte den beiden Ausländern gesagt, für deren Hilfe beim Aufladen würde er ?eine Jause" zahlen, so vermochte er ohnedies nicht nachvollziehbar zu erklären, welche Beweggründe (bei der wirtschaftlichen und sozialen Lage dieser Ausländer) die Ausländer veranlasst haben sollte, ihre Arbeitskraft für eine ?Jause" zur Verfügung zu stellen.

So erklärte Herr P auch, er habe Herrn Pf angerufen und diesem gesagt, er solle runterkommen und aufmachen, die Teppiche seien da. Dieser sei dann runtergekommen und habe er mit den beiden Ausländern abgeladen. An dieser Stelle sei nur noch einmal an die Angaben des Herrn Pf erinnert, der eine solche Kontaktaufnahme ? im Zuge der Anlieferung der Teppiche ? mit Herrn P in Abrede gestellt hat, dieser mit Herrn P auch überhaupt kein Wort über die Ausländer gesprochen haben will. Sonderbar ist dann auch die Angabe des Herrn P, dass er nach Abladen der Teppiche (und Hineintragen in die Halle) wieder gefahren sei und er die Ausländer dort gelassen habe. Auf die Frage, was diese dort gemacht haben, antwortete er, er wisse es nicht, er sei einfach fortgefahren. Von einer Polizeikontrolle will er nichts mitbekommen haben. Letzteres könnte auch richtig sein, denn die beiden Ausländer waren ? dies lässt auch der Anzeigeinhalt erkennen ? zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits damit befasst, die Teppiche nach oben zu tragen. Wenn nun Herr P (so zumindest seine Angabe) die beiden Ausländer bloß zum Aufladen angeworben haben will, diese dann aber auch noch zum Abladen auf die Baustelle mitgenommen habe, dann wäre es höchst ungewöhnlich, wenn er nach Beendigung der Abladearbeiten einfach fortfahren (und die Ausländer dort lassen) würde. Eine solche Verhaltensweise wäre nur dann verständlich, wenn ohnedies beabsichtigt war, dass die beiden Ausländer die Teppiche nicht nur auf- bzw abladen, sondern diese dann auch noch zu den einzelnen Örtlichkeiten (wo die Teppiche dann verlegt werden) transportieren hätten sollen. Im Übrigen geht der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ja davon aus, dass Herr Z am Kontrolltag nicht den ersten Tag auf dieser Baustelle (als Hilfsarbeiter) beschäftigt gewesen ist. Dem Zeugen P dürfte dann aber doch wieder eingefallen sein, dass man es ihm kaum abnehmen werde, dass Ausländer (im Übrigen ebenso wie Inländer) ihre Arbeitskraft nicht einem Unternehmen (oder auch einer Privatperson) ohne jegliche Gegenleistung zur Verfügung stellen, sodass er wiederum anführte, er habe die Ausländer auf ein Essen eingeladen. Wenn er dann angibt, er sei davon ausgegangen, dass diese dann wieder in die Firma kommen und sich eh wieder ?rühren", so ist dies nur ein weiteres Indiz dafür, dass die beiden Ausländer in Wahrheit ohnedies im Rahmen des Unternehmens des Bw (und nicht für den Herrn P als Privatperson) tätig gewesen sind. So müssen diese jedenfalls auch die Adresse der Firma (des Büros) gewusst haben, denn wohin hätten sie sich denn sonst wenden sollen, wenn es um die Bezahlung für geleistete Dienste geht. Dass nämlich Herr P irgendwann einmal wieder auf der He-straße vorbeifahren werde, um diese ?zum Essen einzuladen", hätten doch wohl auch nicht die beiden Ausländer annehmen können. Aus welchem Grund aber Herr Pf die beiden Ausländer zum Essen einladen hätte sollen, ist ? insbesondere unter Berücksichtigung dessen Angaben ? nicht nachvollziehbar, behauptete doch dieser, die beiden Ausländer ? zum Zeitpunkt der Gegenüberstellung ? noch nie gesehen zu haben. Für das erkennende Mitglied hat sich aber ohnehin immer mehr die Annahme verdichtet, dass die beiden Ausländer tatsächlich nicht nur Teppiche auf- und abgeladen haben, sondern dann auch noch auf der Baustelle mit der Verteilung der einzelnen Teppiche (und davon muss Herr Pf sehr wohl auch etwas gewusst haben) befasst gewesen sind. Als Herr P dann mit der Angabe des Herrn Z bezüglich der vereinbarten Entlohnung (nämlich ATS 90,-- pro Stunde) konfrontiert wurde, wiederholte er nur wiederum ? freilich schon sichtlich verunsichert -, er habe sie nur auf eine Jause eingeladen.

Bemerkenswert ist dann auch, dass Herr P mit dem Bw über die Sache nur insofern gesprochen haben will, als er diesem gesagt habe, er habe diese geholt und sei die Polizei gekommen (wobei er dies auch nur von den anderen erfahren habe). Nach Ansicht des erkennenden Mitgliedes hat Herr P mit dem Bw (also seinem Chef) über diese Sache allein deshalb nicht eingehender gesprochen (oder ist von diesem zur Rechenschaft gezogen worden), weil die Heranziehung von Ausländern zu Hilfsarbeiten im Zuge der Anlieferung und dem Transport von Teppichen zu dieser Zeit mit Wissen (bzw zumindest mit Duldung) des Bw vonstatten gegangen ist. Dass der Bw im laufenden Verwaltungsstrafverfahren dann die Verantwortung für die illegale Beschäftigung der beiden Ausländer auf einen einfachen (langjährigen) Mitarbeiter abzuwälzen versucht, ist als besonders schäbige Verhaltensweise zu werten. Wenn dann die Rechtsanwältin des Bw (in der Verhandlung am 7.10.2002)  an den Zeugen die Frage richtete, ob sie es richtig verstanden habe, dass von der Firma niemand gewusst habe, dass er die Ausländer geholt habe und er diese Frage bejahte, so kann nur abermals angemerkt werden, dass der Bw offenbar nicht einmal davor zurückschreckte, in Kauf zu nehmen, dass sein Mitarbeiter bei einer Zeugenbefragung falsche Angaben macht, nur um von seinem eigenen Fehlverhalten abzulenken. Als dann Herr P anführte, ein Teppich für einen Raum könne schon 60 bis 80 kg haben, war der Bw sogleich bemüht, dies zu relativieren und von einem Gewicht von nur 20 bis 30 kg zu sprechen. Dies wohl deshalb, weil ? selbst für einen Laien ? leicht erkennbar wäre, dass bei den angegebenen Gewichten wohl nicht erwartet werden kann, dass eine einzelne Person solche Teppiche tragen kann (wobei aber wohl auch ein Teppich mit 30 kg nicht von einer einzelnen Person etwa in ein oberes Stockwerk hinaufgetragen werden kann).

In der mündlichen Verhandlung am 7.10.2002 wurden dann auch Thomas Br und Michael L als Zeugen einvernommen. Diese beiden haben am fraglichen Tag auf der gegenständlichen Baustelle gearbeitet (und zwar haben sie nach ihren eigenen Angaben Teppiche verlegt). Herr Br betonte, dass sie zunächst mit der Teppichlieferung nichts zu tun gehabt haben. Nachdem die Polizei weggewesen sei, hätten sie dann die Teppiche von unten im Stiegenhaus nach oben dorthin getragen, wo die einzelnen Teppiche hingehörten. Dieser Zeuge war (anders als etwa Herr P und Herr Pf), obwohl auch er nach wie vor bei der Firma des Bw beschäftigt ist, nicht bereit, unwahre Angaben zu machen. So erklärte er auf die Frage, wer dies (nämlich das Hinauftragen der Teppiche) sonst gemacht hätte, ?wer halt mitkommt bei der Auslieferung". Dieser Zeuge war zur fraglichen Zeit nur mit dem Verlegen von Teppichen befasst (und hätte weder Teppiche abladen noch in die einzelnen Räumlichkeiten hinauftragen sollen). Auch geht aus seiner Antwort auf die Frage, wer das Hinauftragen der Teppiche sonst gemacht habe, zweifelsfrei hervor, dass hiefür (nämlich für die Auslieferung der Teppiche) eigenes Personal eingesetzt werde. Wenn die Polizeikontrolle nicht stattgefunden hätte (und danach eben die beiden Slowaken nicht mehr zum Tragen der Teppiche zur Verfügung gestanden sind), dann wäre dieser Zeuge offenbar mit der Teppichanlieferung (und dem Hinauftragen der Teppiche) überhaupt nicht befasst gewesen. Auch Herr L sprach davon, an diesem Tag eigentlich von einer Teppichlieferung nichts mitbekommen zu haben. Er habe oben mit einem Kollegen Teppiche verlegt. Er habe von einem Arbeitskollegen gehört, dass die Polizei da gewesen sei

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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