RS UVS Kärnten 2003/03/13 KUVS-1785/4/2002

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Veröffentlicht am 13.03.2003
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Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung zum § 2 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgeführt, dass Gefälligkeitsdienste nicht unter die Bewilligungspflicht des Ausländerbeschäftigungsgesetzes fallen. Als Gefälligkeitsdienste könne dabei kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist fließend. Es ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können. Bedenken sind u. a. dort angebracht, wo die Tätigkeit in einem Gewerbetrieb erfolgen soll. Wesentlich für das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes ist jedenfalls die Freiwilligkeit der Leistung. Freiwilligkeit ist in diesem Zusammenhang dann anzunehmen, wenn nicht versteckter oder offener Zwang vorliegt (VwGH 4.4.2001, Zahl: 99/09/0148/7 u.v.a.). Wenn der Ausländer regelmäßig den Beschuldigten besucht, dies auch der Beschuldigte beim Ausländer im Ausland macht, der Ausländer unentgeltlich tätig und untergebracht ist und auch sämtliche benützten Werkzeuge im Eigentum des Beschuldigten stehen, so ist von einem freundschaftlichen Gefälligkeitsdienst auszugehen. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Ausländer, Ausländerbeschäftigung, Gefälligkeitsdienst, Freundschaftsdienst, Entgeltlichkeit, Lohn, Unentgeltlichkeit, Unterkunft, Werkzeuge
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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