RS UVS Wien 2002/09/05 07/A/36/8086/2000

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2002
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bestätigt vom VwGH GZ 2002/09/0174 vom 15.9.2004 Rechtssatz

Gerade das weitere Vorbringen des Bw in seiner Berufung wonach bei besonderen Verhältnissen es sein kann, dass dem Schneeräumer eine zweite Person zugeordnet werde und es ferner den Dienstnehmern verboten sei, in den Dienstfahrzeugen Privatpersonen mitzunehmen und zu befördern, ist nur ein Indiz mehr dafür, dass Herr M eben nicht - folgt man den im Akt befindlichen Einsatzlisten - an zwei aufeinander folgenden Tagen rund 20 Stunden (!) ?schicht und einfach mitgefahren" ist. Wenn der Bw in seiner Berufung anführt, es sei sicher, dass Herr M eine Arbeitskleidung nicht gehabt habe (dass diesem als illegal beschäftigtem Beifahrer allenfalls keine Firmenkleidung für eine nur wenige Tage dauernde Beschäftigung übergeben wurde, wäre nicht weiter verwunderlich), so kann seine daraus gezogene Schlussfolgerung, nämlich dass dieser sohin nicht der H-GmbH zugeordnet werden könne, nicht gefolgt werden, würde dies doch dazu führen, dass Schwarzarbeitgeber ihren illegal beschäftigen Personen keine Arbeitskleidung (auch nicht für längerfristige Beschäftigungen) zur Verfügung stellen würden, denn dann wäre - so offenbar das Wunschdenken des Bw - ja eine Zuordnung zum Arbeitgeber nicht möglich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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