Hält sich der Ausländer zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Organe der mitbeteiligten Partei im Bereich des Kebab-Standes des Beschuldigten auf und wurde er beim Tragen einer Kiste Salat zu diesem Geschäftslokal angetroffen, so ist nicht zwingend von einem Arbeits- oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis auszugehen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung eines Ausländers iSd § 2 Abs. 2 AuslBG vorliegt, kommt es auf ?den organisatorischen Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit", also auf das konkrete Gesamtbild der Tätigkeit an. Entscheidend für die Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit ist somit die wirtschaftliche Unselbständigkeit, wobei der organisatorische Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit entscheidet und nicht, ob die arbeitnehmerähnliche Person konkret auf die Gegenleistung aus diesem Rechtsverhältnis zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen ist. Davon ausgehend, dass der Ausländer Hilfsdienste wohl deswegen leistete, weil er fallweise am Kebab-Stand von A eine kostenlose Mahlzeit erhielt, so sind diese Tätigkeiten als Gefälligkeiten gegenüber A zu werten und finden daher die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes keine Anwendung. (Einstellung des Verfahrens)