Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes möglich, kommt aber nur in Frage, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Von geringfügigem Verschulden kann nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Im vorliegenden Fall ist einer Mitarbeiterin des Arbeitgebers, also des Beschuldigten, hinsichtlich des Bestehens einer Beschäftigungsbewilligung ein Fehler unterlaufen, da sie sich bei der Neuanmeldung des Ausländers auf die vorliegende, durch die vorherige saisonbedingte Abmeldung erloschene Bewilligung, verließ und ist insofern das Verschulden des Beschuldigten im Rahmen der ihm nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz auferlegten Arbeitgeberpflichten als geringfügig anzusehen.