Für die Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung eines Ausländers nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt, kommt es auf den organisatorischen Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit, sowie auf das konkrete Gesamtbild der Tätigkeit an, die die Person im Auftrag und für Rechnung eines anderen leistet. Weiters ob diese Tätigkeit so beschaffen ist, dass die Person aufgrund Art und Weise in der der Eine für den Anderen tätig ist, trotz allenfalls fehlender persönlicher Abhängigkeit nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeitskraft anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen und daher als unter ähnlichen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen, wie der persönlich abhängige Arbeitnehmer, anzusehen ist.
Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz wird aber nur dann gegeben sein, wenn auf Grund der gebotenen Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes ein Mindestmaß an wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit der Arbeitskraft besteht. Vorliegend haben die gegenständliche Ausländerin und ihr Gatte, der einen Befreiungsschein besitzt, die für das Bewohnen ihres vom Beschuldigten gemieteten Hauses notwendigen Tapeziererarbeiten durchgeführt, wobei für die Ausländer weder eine Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung bestand ? sie haben durch diese Tätigkeiten den Wohnraum für sich selbst nutzbar gemacht ? noch Entgelt gezahlt wurde. Insofern bestand weder in wirtschaftlicher noch in persönlicher Hinsicht ein Abhängigkeitsverhältnis der Ausländerin zum Beschuldigten, und war diesem eine Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht anzulasten (Einstellung des Verfahrens).