Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung eines Ausländers im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorliegt, kommt es auf den ?organisatorischen Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit", also auf das konkrete Gesamtbild der Tätigkeit an. Entscheidend dafür, ob Arbeitnehmerähnlichkeit vorliegt, ist die wirtschaftliche Unselbständigkeit, wobei der organisatorische Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit entscheidet und nicht, ob die arbeitnehmerähnliche Person konkret auf die Gegenleistung aus diesem Rechtsverhältnis zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen ist. Da gegenständlich keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Ausländers, der zum Tatzeitpunkt im Stammwerk der Firma in Slowenien beschäftigt war, vorgelegen ist, ist der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung zu ziehen (Einstellung des Verfahrens).