Subjektiv kann dem Beschuldigten die illegale Ausländerbeschäftigung dann nicht zur Last gelegt werden, wenn er die ausländischen Arbeitskräfte bereits mehrere Jahre kannte und bei diversen Arbeiten, an denen er als Richtmeister beteiligt war, wahrnehmen konnte und ihm der Beschäftiger der Ausländer auch Unterlagen vorlegte, aus denen ersichtlich war, dass die drei Ausländer an der Firma beteiligt waren und ein Ausländer sogar im Gewerbeschein aufschien. (Einstellung des Verfahrens)