Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung eines Ausländers im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorliegt, kommt es auf den ?organisatorischen Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit", also auf das konkrete Gesamtbild der Tätigkeit an. Entscheidend dafür, ob Arbeitnehmerähnlichkeit vorliegt, ist die wirtschaftliche Unselbständigkeit, wobei der organisatorische Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit entscheidet und nicht, ob die arbeitnehmerähnliche Person k... mehr lesen...
Rechtssatz: Gefälligkeitsdienste fallen nicht unter die Bewilligungspflicht des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Als Gefälligkeitsdienste können dabei kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste angesehen werden, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des AuslBG´s ist fließend. Es müssen alle Umstände des Einzelfalles gewürdigt ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Arbeitgeber - gegenständlich die Betreiberin eines Gastgewerbebetriebes ? ist verpflichtet, sich vor Aufnahme der Beschäftigung eines Ausländers umfassend über dessen Berechtigung einer gewerbsmäßigen Beschäftigung im Bundesgebiet zu erkundigen und ist für die Nichteinhaltung dahingehender gesetzlicher Bestimmungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Eine Delegierung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit sieht das Gesetz nur unter bestimmten Voraussetzung... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Beschäftigung gilt gem. § 2 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz die Verwendung unter anderem in einem Dienstverhältnis, worunter jede Tätigkeit in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit zu verstehen ist. Dabei ist das wesentliche Tatbestandselement der Beschäftigung ausschließlich nach dem wirtschaftlichem Gehalt der Tätigkeit und nicht nach der äußeren Erscheinungsform zu beurteilen. Es kann daher ? wie gegenständlich der Fall ? nicht von vornherein davon ausgega... mehr lesen...
Laut Spruch: des Straferkenntnisses hat die nunmehrige Berufungswerberin folgende Tat zu verantworten: Sie haben es lt. Strafantrag des Arbeitsinspektorates Graz vom 17.11.2000 als Verwalter und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers, der Wohnungseigentümergemeinschaft in G zu verantworten, dass der kroatische Staatsangehörige R J in der Zeit vom 01.02.1996 bis zumindest 08.11.2000 im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft geringfügig beschäftigt wurde, obwoh... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 2 Abs 5 WEG 2002 bilden alle Wohnungseigentümer zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs 1 umschriebenen Umfang. Nach § 18 Abs 2 Z 1 lit a WEG 2002 wird die Eigentümergemeinschaft durch den Verwalter vertreten, sofern ein solcher bestellt wurde. Die grundsätzliche Aussage zum Begriff der Eigentümergemeinschaft wurde weitgehend aus dem ersten Satz des § 13c Abs 1 WEG 1975 übernomm... mehr lesen...
Laut Straferkenntnis hat der nunmehrige Berufungswerber als persönlich haftender Gesellschafter der D KEG mit Sitz in Z ohne dass die notwendige Bewilligung vorgelegen wäre, nachstehende fünf Ausländer beschäftigt und wurde dafür mit Geldstrafen bestraft: 1. den bosnischen Staatsangehörigen Z C vom 31.08. bis 09.09.2002 2. den slowenischen Staatsangehörigen M D vom 09. bis 13.07.2002 3. den bosnischen Staatsangehörigen Z D vom 29.08. bis 07.09.2002 4. den bosnischen Staatsangehörigen D S v... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verletzung der Pflicht nach § 26 Abs 5 AuslBG, den Beginn (und das Ende) der Beschäftigung innerhalb von drei Tagen dem Arbeitsmarktservice zu melden, ist nach § 28 Abs 1 Z 4 AuslBG sanktioniert, die Verletzung der Meldepflicht zieht aber nicht das Erlöschen der Beschäftigungsbewilligung nach sich. Das Erlöschen der Bewilligung ist in § 7 Abs 6 AuslBG geregelt, wobei das Unterbleiben der Meldung nicht als Grund für das Erlöschen genannt ist. Auch § 26 Abs 5 leg cit ist nic... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Umstand, dass der Beschuldigte die Bestimmung des § 6 Abs 2 AuslBG nicht im Sinne des Erk des VwGH vom 16.12.1997, 96/09/0047, auslegte, wonach die Überschreitung des in der Beschäftigungsbewilligung genannten territorialen Bereiches nicht unter die Ausnahme des § 6 Abs 2 AuslBG fällt, stellt lediglich ein geringfügiges Verschulden des Beschuldigten dar. mehr lesen...
1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: ?Sie haben es als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer (§ 9 Abs 1 VStG) der P-GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft mit Sitz in Wien, P-gasse, als Arbeitgeber am 20.03.2001 im Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart einer Bar in Wien, R-zeile, Lokal ?M" entgegen dem § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine ausländische Arbeitskraft, nämlich Faru Ge, Staatsangehörigkeit: Ungarn,... mehr lesen...
Rechtssatz: Das bloße Zurverfügungstellen von Infrastruktur zur Ausübung der (Geheim-)Prostitution gegen Bezahlung eines prozentuellen Anteiles an dem, von der Prostituierten von den Kunden erhaltenen Entgelt allein stellt, ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, die eine, einem Arbeitnehmer ähnliche wirtschaftliche Abhängigkeit begründen, keine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende Beschäftigung dar. mehr lesen...
Aufgrund einer Anzeige des Hauptzollamtes Wien, Team KIAB beim Zollamt Wiener Neustadt (vom 16.7.2002) erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk, nach Anhörung des Berufungswerbers (Bw) das Straferkenntnis vom 28.8.2002, mit welchem der Bw schuldig erkannt wurde, er habe als Arbeitgeber mit Gewerbestandort in Wien, P-gasse in der Zeit von 17.6.2002 bis 3.7.2002 den polnischen Staatsangehörigen Jacek L, in der Zeit von 24.6.2002 bis 3.7.2002 den poln... mehr lesen...
Rechtssatz: Der subjektive Arbeitskräftemangel des Arbeitgebers, der ausländische Arbeitskräfte (hier: als Hilfsarbeiter für Abbrucharbeiten) beschäftigt, für die (was im vorliegenden Fall unstrittig ist) keine arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen vorgelegen sind, vermag für sich allein genommen keinen Milderungsgrund bei der Strafbemessung darzustellen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16.10.2001, Zl. 99/09/0058). Es ist nach der Aktenlage auch nicht zu erkennen, dass die Heranziehung d... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber spruchgemäß wie folgt bestraft: ?Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 1) 15.9.2001 bis 10.12.2001 2) 15.11.2001 bis 10.12.2001 3) 11.12.1998 bis 10.12.2001 4) 11.12.1998 bis 10.12.2001 5) 1.7.2001 bis 10.12.2001 6) 11.12.1998 bis 10.12.2001 7) 15.2.2001 bis 10.12.2001 8) 24.9.2001 bis 10.12.2001 9) 3.1.2001 bis 10.12.2001 Ort: 2*** G********* 13 Tatbeschreibung: Sie haben als Arbeitgeber entgegen §... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung zum § 2 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgeführt, dass Gefälligkeitsdienste nicht unter die Bewilligungspflicht des Ausländerbeschäftigungsgesetzes fallen. Als Gefälligkeitsdienste könne dabei kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Der Übergang zwischen Gefälligkeitsdiens... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Berufungsvorbringen, es seien innerhalb der vorgeworfenen Zeiträume jeweils nur einige Ausländer ? und dies nur fallweise ? beschäftigt worden, wird gefolgt. Dieser Umstand erfordert keine Abänderung der Tatzeiträume auf die tatsächlichen Arbeitstage, zumal der angelastete Tatzeitraum, auch wenn die tatsächliche Arbeitsleistung nur an einigen Tagen innerhalb dieses Zeitraumes erfolgte, dem Schutz vor Doppelbestrafung dient. mehr lesen...
Rechtssatz: Wer mehrere Ausländer als Hilfsarbeiter mit Stallbau- und Dacharbeiten arbeitnehmerähnlich im Dienstleistungsbereich beschäftigt, obwohl ihm für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) nicht erteilt, eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs 5) nicht ausgestellt worden ist und die Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis (§ 14a), einen Befreiungsschein (§ 15) oder eine Entsendebewilligung (§ 18 Abs 1) nicht besessen haben, ist verwaltungsstrafrechtli... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Beurteilung "im Interesse der Verwaltungsrechtspflege" ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als
Gründe: für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers werden insbesondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei, wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe zu berücksichtigen sein (VwGH vom 24.11.1993, Zahl: 93/02/0270-3... mehr lesen...
Aufgrund einer Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, nach Anhörung des Berufungswerbers (Bw) das Straferkenntnis vom 30.4.2001, mit welchem der Bw schuldig erkannt wurde, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Fritz H GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin mit Sitz in Wien, H-straße am 5.2.2001 in Wien, H-straße) ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nur ein qualifiziertes Geständnis und nicht ein ? allfälliges ? bloßes Zugeben des Tatsächlichen ist als mildernder Umstand zu werten (vgl zB das Erkenntnis des VwGH vom 29.3.1994, Zl 93/04/0086). Der Besch hat schon im Zuge des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens den Versuch unternommen, die Schuld an der illegalen Beschäftigung einem seiner Mitarbeiter anzuhängen. Worin bei einer solchen Vorgangsweise ein als Milderungsgrund zu wertendes Geständnis gelegen sein solle... mehr lesen...
Der Berufungswerber (Bw) war zur Tatzeit unbestritten handelsrechtlicher Geschäftsführer der A-GmbH, die in Wien, P-ring, das Lokal ?S-Club" betreibt. Aufgrund einer Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, nach Anhörung des Bw das Straferkenntnis vom 8.8.2001, mit welchem der Bw schuldig erkannt wurde, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ d... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist keinesfalls ausgeschlossen, dass ausländische Staatsbürger, die bei einer Firma in ihrem Heimatland nach den dortigen gesetzlichen Bestimmungen des Sozial- und Abgabenrechtes ordnungsgemäß angemeldet sind, gleichzeitig auch in Österreich ein nach dem AuslBG bewilligungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingehen können (vgl dazu zB das Erkenntnis VwGH vom 19.2.1993, Zl 92/09/0307). mehr lesen...
Der Berufungswerber (Bw) ist unbestrittenermaßen handelsrechtlicher Geschäftsführer der H-GmbH mit dem Sitz in Wien und gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, vom 22.8.2000, wurde der Bw schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes... mehr lesen...
Beachte bestätigt vom VwGH GZ 2002/09/0174 vom 15.9.2004 Rechtssatz: Gerade das weitere Vorbringen des Bw in seiner Berufung wonach bei besonderen Verhältnissen es sein kann, dass dem Schneeräumer eine zweite Person zugeordnet werde und es ferner den Dienstnehmern verboten sei, in den Dienstfahrzeugen Privatpersonen mitzunehmen und zu befördern, ist nur ein Indiz mehr dafür, dass Herr M eben nicht - folgt man den im Akt befindlichen Einsatzlisten - an zwei aufeinander folgenden Tagen... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Einwand des Beschuldigten, dass ihn an den zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz kein Verschulden treffe, da er sich zum Zeitpunkt der Beschäftigung in der Krankenanstalt A befunden hätte, schlägt nicht durch, weil eine interne Delegierung von Verantwortungsbereichen den Arbeitgeber nur dann entschuldigt, wenn er glaubhaft dartut, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der von ihm erteilten Anordnungen zu gewährleisten... mehr lesen...
Laut Straferkenntnis hat der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L S GmbH mit Sitz in U eine Verletzung des § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG (Tatzeit: August 2001 bis 5.10.2001) zu verantworten, für die er mit einer Geldstrafe belegt wurde. Laut Begründung: bezweifelte die erste Instanz, dass die Bestellungsurkunde betreffend Bestellung des J H zum verantwortlichen Beauftragten die Rechtsmaterie Ausländerbeschäftigungsgesetz umfasse und verneinte eine rec... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG erfolgt im Innenverhältnis in der Regel durch zivilrechtliche Vereinbarung (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II² (2000), Fn 12 zu § 9 VStG). Es handelt sich demnach weder um einen Akt der Vertretung noch um einen solchen der Geschäftsführung. Daher kommt es bei der Frage, ob eine Bestellungsurkunde für sämtliche Geschäftsführer gültig ist, nicht darauf an, ob die Geschäftsführer die Gesellschaft ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Betreibt der Beschuldigte auf einem Kirtag zwei Verkaufsstände für Fleisch- und Wurstwaren und hält sich eine kubanische Staatsbürgerin, welche die Lebensgefährtin des Beschuldigten ist, zum vermeintlichen Tatzeitpunkt im Bereich der Verkaufsstände des Beschuldigten auf, so kann nicht von einer illegalen Beschäftigung der Kubanerin durch den Beschuldigten ausgegangen werden. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Ausländer, Ausländerbeschäftigung, Lebensgefährtin, Aufent... mehr lesen...
Rechtssatz: Gefälligkeitsdienste fallen nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Ein solcher liegt vor, wenn zwei Kroaten ? langjährige Bekannte und Freunde des Beschuldigten ? eine Steinmauer in Kroatien vorbereiten, diese nach Österreich bringen, um zwei rechtmäßig beschäftigten Ausländern zu zeigen ? unentgeltlich ? wie die Mauer beim Haus des Beschuldigten zu errichten ist. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Ausländer, Ausländ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X wurde der Beschuldigte wegen Übertretung des § 28 Abs 1 Z 1 lit b iVm § 18 AuslBG mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte als handelsrechtliche Geschäftsführerin der L****** GesmbH mit dem Sitz in 2*** T*****, L******** 1, zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft am 26.8.199... mehr lesen...