Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der M. GmbH, FN ... mit Sitz in Wien, R., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin von 01.01.2012 bis 16.04.2012 in Wien, R., den Ausländer Herrn Shijie Q., geboren 1995, Staatsangehörigkeit China, als Arbeiter beschäftigt hat, obwohl mit Bescheid des Arbeits... mehr lesen...
Rechtssatz: Vorliegend hat die Berufungswerberin ihren Ehemann, einen ukrainischen Staatsangehörigen, in ihrem Betrieb ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt und beruft sich auf dessen eheliche Mitwirkungsverpflichtung nach § 90 ABGB, welchen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes entgegenstehen würden. Dazu ist auszuführen, dass der, entsprechend seiner Verpflichtung nach § 90 ABGB, im Erwerb mitwirkende Ehegatte nach § 98 ABGB auch Anspruch auf angemessene Abgeltung sei... mehr lesen...
Rechtssatz: Der
Spruch: hat nicht nur die Sachverhaltselemente, von denen die Zuordnung eines Tatverhaltens zu den Merkmalen des Straftatbestandes abhängt, zu bezeichnen, sondern grundsätzlich auch die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen. Der Vorwurf eines Tatzeitraumes ?2005/2006? ? wie gegenständlich erfolgt - entspricht nicht den Erfordernissen ei... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 13.07.2010 stellte die belangte Behörde ein gegen N K in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P Gs GmbH mit Sitz in Gz, H, eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der unerlaubten Beschäftigung des serbischen Staatsangehörigen Ni Kb, in der Zeit vom 24.10.2008 bis 17.04.2010 entgegen § 3 Abs 1 AuslBG ein. Begründet wurde dies damit, dass ein Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19.07.2007 vorläge, dem zufolge der weitere h... mehr lesen...
Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw) ist unbestrittenermaßen (neben Werner Ki. und Dr. Gabriela Ki.) handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ki-GmbH (in der Folge kurz: GmbH) mit dem Sitz in Wien und gemäß § 9 Abs 1 VStG als nach außen zur Vertretung berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (hier: des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) verantwortlich. Aufgrund einer Anzeige des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 6.9.2007 und nach erstinstanzlichen Ermittlungen wurde der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist unbestritten geblieben, dass die Auslängerin im gegenständlichen Fitness-Studio mit Material und Arbeitsmittel der GmbH gearbeitet hat. Auch dies zeigt nur wiederum, dass von ihr ausschließlich ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt worden ist, dass sie also weder über Bezugsquellen von Reinigungsmitteln, noch über eigene Arbeitsmittel zur Verrichtung der Putztätigkeiten (z.B. Staubsauger etc.) im gegenständlichen Studio verfügt hat. Sie hat ja auch ? nach den vorgeleg... mehr lesen...
Rechtssatz: Das vorliegende Verfahren hat ergeben, dass trotz der Bezeichnung der nachträglich angefertigten Vereinbarung zwischen der GmbH und der Ausländerin als ?freier Dienstvertrag? die für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit derselben für die GmbH sprechenden Elemente überwiegen. Für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung der bei ihrer Tätigkeit in den Betrieb der GmbH eingebundenen, zu Putztätigkeiten verpflichteten Ausländerin sprechen der Bezug eines fixen Lohnes, das weitge... mehr lesen...
Rechtssatz: Die regelmäßige, täglich erfolgende Leistung von Reinigungsarbeiten gegen einen monatlichen Lohn von 1.471,-- Euro, die im vorliegenden Fall mehr als ein Jahr gedauert hat (die Ausländerin war nach Angabe des Bw in der mündlichen Verhandlung auch zu dieser Zeit noch für die GmbH tätig), war angesichts der wirtschaftlichen und organisatorischen Abhängigkeit der Ausländerin von der GmbH als eine Beschäftigung iSd § 3 Abs 1 AuslBG zu qualifizieren, wobei entgegen der Auffassung de... mehr lesen...
Rechtssatz: Gerade bei Hilfstätigkeiten (wie hier dem Putzen) kommt der Frage der persönlichen Arbeitspflicht nicht mehr die entscheidende Bedeutung zu, weil es offenbar dem Auftraggeber (Beschäftiger) allein darauf ankommt, eine Arbeitskraft (bei entsprechenden Vorgaben zu den Arbeitsabläufen unter Zurverfügungstellung des gesamten Materials und der Arbeitsbehelfe etc.) zur Verfügung zu haben und es für ihn nicht von besonderer Bedeutung ist, ob z.B. die Ausländerin den Boden aufwischt od... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde das gegen B R als handelsrechtlichem Geschäftsführer und Verantwortlichem der S A GmbH mit dem Sitz G wegen Übertretungen des § 18 Abs 12 iVm § 28 Abs 1 Z 5 lit b Ausländerbeschäftigungsgesetz dadurch, dass die Gesellschaft es in insgesamt sechs Fällen unterlassen habe der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices die Beschäftigung von insgesamt sechs Ausländern, welche von einem ausländischen Arbeitgeber mit Betriebssitz im Staatsgebiet e... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 28 Abs 1 Z 5 lit b AuslBG ist strafbar, wer entgegen § 18 Abs 12 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch nimmt (...). Eine Zuwiderhandlung gegen diese Rechtsvorschrift stellt daher ein Begehungsdelikt dar, welches dadurch verwirklicht wird, dass die Arbeitsleistung eines Ausländers entgegen § 18 Abs 12 AuslBG... mehr lesen...
I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 16.04.2008, Zl. 300-2095-2008, wurde der Berufungswerberin Folgendes zur Last gelegt: ?Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter der *** und *** KEG zu verantworten, dass die *** und *** KEG als Arbeitgeber zwischen 08.02.2008 und 19.02.2008 (Tatzeit), in *** (Tatort), 1. den ungarischen Staatsbürger C**, geb. *** (Bedienen der Mischmaschine) 2. den ungarischen Staatsbürger G**, geb. *** (Hilfsarbeiten beim M... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 5. Juni 2007, Zl. **S2-S-06******, wurde die Berufungswerberin wegen Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz mit fünf Geldstrafen im Ausmaß von je ? 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 4 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass die Berufungswerberin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der S. K. & E. G... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Arbeitskräfteüberlassung liegt dann nicht (mehr) vor, wenn der Überlasser die Pflichten eines Arbeitgebers nicht trägt. Als solche sind all jene arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Pflichten gemeint, die sonst ein Arbeitgeber zu erfüllen hat, so zB die Pflicht zur Entrichtung eines Entgelts nach Arbeitsleistung. Zuletzt aktualisiert am 18.08.2009 mehr lesen...
Rechtssatz: Ist zwischen dem Künstler und Künstleragentur lediglich die Vermittlung eines Auftrittsortes verpflichtend vorgesehen, dem gegenüber nicht die Erbringung von Arbeitsleistungen im Betrieb des Veranstalters, liegt Arbeitskräfteüberlassung nicht vor. Zuletzt aktualisiert am 18.08.2009 mehr lesen...
1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: ?Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P-Gesellschaft mbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin mit Sitz in Wien, V-Au, auf der Baustelle in Wien, N-Straße 1) den serbischen Staatsangehörigen Herrn Rade Pe., geb. am 17.09.1953, von 13.03.2007 bis 14.03.2007 mit Stemmarbeiten beschäftigt hat; 2) den rumänischen Staatsangehörigen Herrn Ioan S.,... mehr lesen...
Beachte Beschwerde beim VwGH anhängig Rechtssatz: Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerberin und als solcher im Sinne des § 9 Abs 1 und 2 VStG zu deren Vertreten nach außen berufen. Gemäß § 9 Abs 7 VStG haftet die Berufungswerberin als juristische Person für die über den Beschuldigten verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21.11.2000, Zl. 99/09/... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 19.12.2007, Zl. 300-17658-2006 wurde der Berufungswerberin (BW) Folgendes zur Last gelegt: Sie haben die nachfolgend genannten slowakischen Staatsangehörigen: 1. B**, geb. ***, 2. H**, geb. ***, 3. H**, geb. ***, 4. H**, geb. ***, 5. K**, geb. ***, 6. L**, geb. ***, 7. M**, geb. ***, 8. O**, geb. *** mit diversen Hilfsarbeitertätigkeiten beschäftigt, obwohl für diese Personen weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufungswerberin und ihr Ehegatte sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Baugrundstückes, auf dem sie unter Beiziehung acht slowakischer Staatsangehöriger ein Einfamilienhaus errichteten. Für das Vorliegen einer Arbeitgebereigenschaft nach dem AuslBG reicht nicht aus, Miteigentümer dieser gemeinsamen Liegenschaft zu sein. Schlagworte Arbeitgebereigenschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bindende Organisationsabsprachen, Miteigentum Zuletzt aktualisiert am 11.... mehr lesen...
Der Spruch: des Bescheides der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 07.03.2008 zu Zahl II-STR-03473e/2006 betreffend K. D., M., lautet wie folgt: ?Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 wird das Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn K. D. hinsichtlich des Vorwurfes: Sie, Herr K. D., haben es als Miteigentümer an der Erbengemeinschaft M. F., geborene H., mit Sitz in I., bzw als Miteigentümer an der Verlassenschaft nach M. F., geborene H., mit Sitz in I., zu vertreten, da... mehr lesen...
Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben als Arbeitgeberin in Wien zu verantworten, dass am 25.10.2005 in dem in Ihrem Eigentum stehenden Wohnhaus in Wien, F-straße, der irakische Staatsangehörige Herr Mohammes K., geb. am 5.2.1967 mit dem Zusammenräumen der Garage (Zusammenrollen von Kabeln) beschäftigt wurde, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) o... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, vom 18.10.2007 wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber am 12.5.2007 um 23.30 Uhr im Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart Diskothek in Wien, D-gasse, den Ausländer A. Mehmet, geb. 18.7.1987, Staatsangehörigkeit: Türkei (in der Folge kurz: A.), als Kellner zur Durchführung von Kellnertätigkeiten (umgebundene Kellnerbrieftasche) beschäftigt, obwohl für diesen Au... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Bw war schon seit Erhalt der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.6.2007 bekannt, dass ihm angelastet werde, er hätte als Arbeitgeber zur Tatzeit in der gegenständlichen Diskothek Herrn A. ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt. Es ist nun nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund es ihm (selbst ohne Kenntnis des gesamten Akteninhaltes) nicht möglich gewesen sein solle, zu diesem Vorwurf eine konkrete Gegendarstellung abzugeben. Es wird in der Berufung mit ke... mehr lesen...
Rechtssatz: Auszugehen ist davon, dass am fraglichen Tag eine (unbestrittenermaßen in Betrieb befindliche) Diskothek einer Kontrolle unterzogen worden ist. Dabei hat Herr A. angetroffen werden können, wobei er selbst auf dem Personenblatt angegeben hat, als Kellner in der gegenständlichen Diskothek zu arbeiten, wobei der Bw sein Chef sei. Auch ist im gesamten Verfahren unbestritten geblieben, dass Herr A. mit weißem Hemd, schwarzer Hose, schwarzen Schuhen bekleidet und eine Kellnerbrieftas... mehr lesen...
I.1. Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 22.2.2006, Zl. 300-6764-2005, lautet wie folgt: Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Sie haben als Besitzer des Grundstückes in ***, Grundstücksnummer *** die Arbeitsleistungen (Mischen von Beton mittels Mischmaschine; Transport von Beton mit Scheibtruhe) der nachfolgend genannten 3 slowakischen Staatsangehörigen Zahl Name Geburtsdatum Tatz... mehr lesen...
Frau Hyung Mi K. (die Erstberufungswerberin; in der Folge kurz: Bw) ist unbestrittenermaßen (alleinige) handelsrechtliche Geschäftsführerin der E. HandelsgmbH (die Zweitberufungswerberin; in der Folge kurz: GmbH) mit dem Sitz in Wien und gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (hier: des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) verantwortlich. Aufgrund einer Anzeige des Zollamtes Wien vom 21.7.2006 und nach erstinstanzlichen... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn in der Küche eines Lokales eine Person beim Geschirrabwaschen angetroffen wird (und die Kontrollorgane daher von einer unbewilligten Beschäftigung ausgehen), dann ist wohl naheliegend, dass auch das sonstige in der Küche anwesende Personal (oder der Kellner) näher dazu befragt wird, wer denn die angetroffene Ausländerin sei, was diese in der Küche mache, ob diese eine Arbeitskollegin oder (wie hier) die Ehegattin des Bruders der Chefin sei. Dass solche Befragungen offenbar... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 14.02.2007, Zl. 300-3660-2005, wurde der Berufungswerber, welcher das (Einzel-)Unternehmen *** mit Sitz in ***, betreibt, schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber die ungarischen Staatsangehörigen T** H**, A** G** und Z** D** im Zeitraum vom 23.05.2005 bis 20.10.2005 mit Estrichverlegearbeiten beschäftigt, für welche Arbeiter weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder Entsendebewilligung ... mehr lesen...
I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 12.03.2007, Zl. 300-13971-2006 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 20.03.2007, Zl. 300-13971-2006) wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe als Eigentümer des Grundstückes in ***, die Arbeitsleistung der slowakischen Staatsbürger J** C**, V** G** und J** N**, welche von einem (im Spruch: des Bescheides näher genannten) ausländischen Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Slowakei nach Österreich ent... mehr lesen...
1.1. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 17. Bezirk, erkannte den Berufungswerber (im Folgenden auch: BW) mit Straferkenntnis vom 15.12.2006 schuldig, er habe als persönlich haftender Gesellschafter und somit zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Abs 1 VStG der S-Bau KEG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 19.8.2005 auf der Baustelle P., ?G-berg? die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 ... mehr lesen...