Der Umstand, dass der Beschuldigte die Bestimmung des § 6 Abs 2 AuslBG nicht im Sinne des Erk des VwGH vom 16.12.1997, 96/09/0047, auslegte, wonach die Überschreitung des in der Beschäftigungsbewilligung genannten territorialen Bereiches nicht unter die Ausnahme des § 6 Abs 2 AuslBG fällt, stellt lediglich ein geringfügiges Verschulden des Beschuldigten dar.