RS UVS Vorarlberg 2003/06/18 1-0191/03

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Veröffentlicht am 18.06.2003
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Rechtssatz

Der Umstand, dass der Beschuldigte die Bestimmung des § 6 Abs 2 AuslBG nicht im Sinne des Erk des VwGH vom 16.12.1997, 96/09/0047, auslegte, wonach die Überschreitung des in der Beschäftigungsbewilligung genannten territorialen Bereiches nicht unter die Ausnahme des § 6 Abs 2 AuslBG fällt, stellt lediglich ein geringfügiges Verschulden des Beschuldigten dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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