Dem Berufungsvorbringen, es seien innerhalb der vorgeworfenen Zeiträume jeweils nur einige Ausländer ? und dies nur fallweise ? beschäftigt worden, wird gefolgt.
Dieser Umstand erfordert keine Abänderung der Tatzeiträume auf die tatsächlichen Arbeitstage, zumal der angelastete Tatzeitraum, auch wenn die tatsächliche Arbeitsleistung nur an einigen Tagen innerhalb dieses Zeitraumes erfolgte, dem Schutz vor Doppelbestrafung dient.