Nach dem Spruch: des Straferkenntnisses hat der Beschuldigte Tat zu verantworten: Sie haben laut Strafantrag des Zollamtes W vom 03.01.2005 bei der Ausübung ihres Arbeitsvermittlungsgewerbes am Standort G, S 10, die ukrainische Staatsangehörige A M, in der Zeit vom 13.11.2004 bis 11.12.2004 beschäftigt, obwohl für diese Ausländerin weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 2 Abs 4 AMFG reduziert sich eine Überlassung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte (§ 3 AÜG) zu einer Arbeitsvermittlung, sofern der Überlasser nicht die Pflichten des Arbeitgebers trägt. So indizieren vertragliche und außervertragliche Abmachungen und Absprachen, die Arbeitgeberpflichten abbedingen, das Vorliegen von Arbeitsvermittlung. Die Abgrenzung zur Arbeitskräfteüberlassung erfolgt nach § 2 Abs 4 AMFG allein dadurch, dass der Überlasser sämtliche Arbeit... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Falle einer Kontrolle einer Betriebsstätte oder einer auswärtigen Arbeitsstätte eines Unternehmens iSd § 26 Abs 1 bis 4a AuslBG, bei der von den befugten Kontrollorganen Auskünfte, Unterlageneinsicht oder eine sonstige vorgesehene Mitwirkung vor Ort vom Arbeitgeber bzw. von dessen Verantwortlichen verlangt wird, ist der Tatort am Ort der Kontrolle bzw. der kontrollierten Betriebsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle gelegen. mehr lesen...
Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 11.1.2007, Zl. 300-17148-2006 lautet wie folgt: Sie haben als Besitzer des Grundstückes in *** die Arbeitsleistungen der nachfolgend genannten beiden ungarischen Staatsangehörigen 1. I** R**, geb. ***, ungarischer Staatsbürger 2. F** B**, geb. ***, ungarischer Staatsbürger entgegen § 18 AuslBG in Anspruch genommen, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. Nach § 2 Abs.2 AuslBG gil... mehr lesen...
Begründung: : Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: ?Angaben zu den Taten: Zeit der Begehung: 07.12.2004 und 07.04.2005 Ort der Begehung: 8605 Kapfenberg 1. Sie haben als Arbeitgeber den ausländischen StA S. Juraj, geb.15.11.1978 i.o. angegebenen Betrieb mindestens seit 28.06.2004 beschäftigt, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungsnoch eine Entsendebewilligung erteilt waren und auch keine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und die Ausländ... mehr lesen...
Rechtssatz: Einzelne Umstände, die für und wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechen, dürfen nicht isoliert voneinander, sondern müssen in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl und Stärke (Gewicht) bewertet werden. Die Bewertung erfolgt somit nach den Regeln eines ?beweglichen Systems?, in dem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander in eine Beziehung zu setzen sind, und berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewi... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vorschriften des § 26 Abs 4 und 4a letzter Satz AuslBG über die Verpflichtung zur Identitätsbekanntgabe richten sich nicht an den Arbeitgeber, sondern an jene Personen, deren Identität festgestellt werden soll. mehr lesen...
Mit angefochtenem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 23.1.2006, Zl. 300-254-2005, wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** m.b.H mit Sitz in *** und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ eines Arbeitgebers zu verantworten, dass das Unternehmen am 24.11.2004 auf der Baustelle in *** die Arbeitsleistung der drei ungarischen Staatsangehörigen *** sen., *** jun. und *** in Anspruch genommen habe,... mehr lesen...
Begründung: : Mit Straferkenntnis vom 14.7.2005, Zahl 30406/369-20768-2004 wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: "Angaben zu den Taten: Zeit der Begehung: festgestellt am 21.9.2004 Ort der Begehung: H., Laderding 14 1. Sie haben als Arbeitgeber den ausländischen StA K. Csaba Laszlo, geb. 24.4.1982, i.o. angegebenen Betrieb mindestens 2 Wochen bis zum 21.9.2004 (Tag der Kontrolle) beschäftigt, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungs- noch eine Entsendebewilligung e... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Angabe des Beschuldigten bei den Kontrollen, die Mitarbeiter hätten (samt Familie) für ca. eine Woche im Objekt (Appartements) Ferien machen können, kommt durchaus das Gewicht bei, dass dies nicht bloß ein freundschaftliches Angebot war, sondern eine in Aussicht gestellte synallagmatische Gegenleistung. Schlagworte Synallagmatische Gegenleistung, freundschaftliches Angebot mehr lesen...
Rechtssatz: Auch einfache Arbeiten, wie zB das Stemmen, das Verräumen von Schutt, das Ausführen von Reinigungsdiensten, das Zusammenbauen und Aufstellen von vorgefertigter Einbauküchen odgl können in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis erbracht werden. Für diese Beurteilung ist auch unerheblich, ob die Arbeiter (wie behauptet) während der Tätigkeit in H. unbezahlten Urlaub hatten oder ob der Lohn weiterlief. Schlagworte Arbeitnehmerähnliche Beschäftigung, einfache Arbeiten mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann vom Vorliegen von Gefälligkeitsdiensten nur dann ausgegangen werden, wenn es sich um kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste handelt, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden (vgl VwGH 21.1.2004, Zahl 2001/09/0100). Der Übergang von Gefälligkeitsdienst zur arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung ist fließend. Bedenken sind insbesondere dort angebra... mehr lesen...
Mit Straferkenntnissen der BH Oberwart vom 4.5.2006, Zlen. 300-4260-2005 (zu I.) und 300-4262-2005 (zu II.) wurden die beiden Berufungswerber schuldig erkannt, am 8.8.2005 die Arbeitsleistungen der fünf ungarischen Staatsangehörigen ***, ***, ***, *** und *** in Anspruch genommen zu haben. Diese ungarischen Staatsangehörigen seien von ihrem Arbeitgeber, die Firma "***" mit Sitz in H-***, die keinen Betriebssitz in Österreich hat, auf der Baustelle in *** mit der Errichtung einer Balustrade... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: Sie haben es laut Strafantrag der Zollverwaltung Graz vom 19.8.2005 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S G GmbH mit dem Sitz in G, S, und somit als zur Vertretung nach außen berufenen Organ des Arbeitgebers zu verantworten, dass die polnische Staatsangehörige M H S, in der Zeit vom 16.4.2005 bis 30.4.2005 als Köchin beschäftigt wurde, obwohl für diese Ausländerin weder eine Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Korrespondierend zur neuen Bestimmung des § 32a AuslBG (Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung) wurde mit § 28 Abs 1 Z 6 AuslBG eine eigene Strafnorm geschaffen. So begeht gemäß § 28 Abs 1 Z 6 AuslBG eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen dem § 32a Abs 4 einen EU-Bürger, dessen Ehegatten oder Kind ohne Bestätigung gemäß § 32a Abs 2 oder 3 (über das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt) beschäftigt. Dieser neue Übertretungstatbestand ist eine andere Tat als die Beschäftigung e... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber wie folgt zur Last gelegt: ?Sie haben, wie dies aus der Anzeige des Zollamtes Klagenfurt, Außenstelle Herrengasse, vom 8.2.2005 hervorgeht und im Zuge einer Kontrolle am 2.2.2005 um 10.00 Uhr festgestellt wurde, es als Besitzer des Anwesen ?vlg. ****? in ****, ****, zu verantworten, dass der ausländische Staatsangehörige ****, geb. am ****, in der 45. bis 53. Woche im Jahre 2004 und in der 1. bis 5. Woche im Jahre 2005, das ... mehr lesen...
Rechtssatz: Steht der Erbringung von Arbeitsleistungen eines Ausländers die Überlassung von Wohnraum an diesen und seine Familie gegenüber, liegt ein Beschäftigungsverhältnis iSd Ausländerbeschäftigungsgesetzes vor. Eine Beschäftigung darf nur bei Vorliegen einer der im § 3 Abs. 1 AuslBG genannten Voraussetzung erfolgen. Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, ist der strafbare Tatbestand des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a leg. cit. erfüllt. Schlagworte Beschäftigung, Überlassung von Wohnraum... mehr lesen...
I.1. Der Spruch: und die
Begründung: der angefochtenen Bescheide lauten gleichlautend wie folgt: "S p r u c h Gemäß § 21 VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und den Beschuldigten eine Ermahnung erteilt. B e g r ü n d u n g § 21 VStG lautet: ,Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unte... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?1. Sie haben es als der gem § 9 Verwaltungsstrafgesetz zur Vertretung nach außen Berufene der Firma Pizzeria Ristorante D. V. GmbH in St. A. zu verantworten, dass die Firma den albanischen Staatsbürger H. B. T., geb. XY für eine Woche bis zum 11.01.2005 beschäftigt hat, obwohl Sie nicht im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder einer Anzeigenbestätigungen für den... mehr lesen...
Frau Ingeborg R (die Erstberufungswerberin; in der Folge kurz: Bw) ist unbestrittenermaßen handelsrechtliche Geschäftsführerin der W-Gesellschaft m.b.H. (die Zweitberufungswerberin; in der Folge kurz: GmbH), die zur fraglichen Zeit in Wien, O-straße ? neben dem Restaurant ?Z" ? ein Irish Pub betrieben hat. Aufgrund einer Anzeige des Zollamtes Wien erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, nach Anhörung der Bw das nunmehr vor dem Unabhängigen Verwalt... mehr lesen...
Rechtssatz: Was den Hinweis der Vertreterin der Besch. in ihrem Schlusswort betrifft, das Abstellen von Gläsern sei keine Tätigkeit, die als Arbeitstätigkeit qualifiziert werden könnte, so genügt es darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall eben nicht nur davon auszugehen war, dass ein Gast sein Glas (und allenfalls die Gläser von weiteren Gästen von seinem Tisch) auf die Theke zurückgestellt bzw. er von dort Getränke für sich und seine Freunde/Bekannte an seinen Tisch geholt habe, son... mehr lesen...
Das Zollamt E, Team K, erstattete mit Schreiben vom 13.8.2004 gegen Herrn Philipp G Anzeige wegen des Verdachtes von Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, weil bei einer Überprüfung auf einer näher bezeichneten Baustelle in N durch Organe des Zollamtes am 11.8.2004 um 09:40 Uhr zwei polnische Staatsbürger arbeitend angetroffen worden seien (Verspachteln von Rigipswänden und Setzen von Kantenschutz an Fensterbänken und Türen). Laut einem angeschlossenen Protokoll seien bei dem ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine solche im vorliegenden Fall anzunehmende bewilligungspflichtige Beschäftigungder beiden Polen wird auch nicht dadurch zu einer selbstständigen Tätigkeit in Erfüllung eines Werkvertrages, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten nicht zur Sozialversicherung anmeldet und für dessen Tätigkeit auch keine Abgaben entrichtet. Der Umstand, dass die beiden Polen beim Magistratischen Bezirksamt freie Gewerbe angemeldet haben, ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschäftigungsver... mehr lesen...
Der Berufungswerber (Bw) ist unbestrittenermaßen handelsrechtlicher Geschäftsführer der S-GmbH mit dem Sitz in Wien und gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, vom 23.2.2005 wurde der Bw schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S-GmbH mit dem Sitz in Wien, Wi-straße, zu ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Was die von den vier Polen vorgenommenen Gewerbeanmeldungen betrifft, so ist zu betonen, dass solche Gewerbescheine (z.B. für das Gewerbe des Verspachtelns von Gipskartonplatten) keinen Freibrief dafür darstellen, in Österreich jedweder Arbeit (wie hier: als Hilfsarbeiter auf Baustellen) unter dem Deckmantel einer selbstständigen Tätigkeit (auch wenn sich die Polen als ?Firma" bezeichnen) nachgehen zu können. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine (hier: Aufstellen von Gipskartonwänden und Spachtelarbeiten) im vorliegenden Fall anzunehmende bewilligungspflichtige Beschäftigung) wird auch nicht dadurch zu einer selbstständigen Tätigkeit in Erfüllung eines Werkvertrages, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten nicht zur Sozialversicherung anmeldet und den Arbeitnehmern es ?ermöglicht", auch 16 Stunden am Tag zu arbeiten. Der Umstand, dass die vier Polen beim Magistratischen Bezirksamt (hier: unter Inanspruchnahme des F... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung eines Ausländers vorliegt, es auf den organisatorischen Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit als auch das konkrete Gesamtbild der Tätigkeit an, die die Person im Auftrag und für Rechnung eines anderen leistet und ob diese Tätigkeit so beschaffen ist, dass die Person aufgrund der Art und Weise in der der eine für den anderen tätig ist, trotz allenfalls fehlender persönliche... mehr lesen...
Rechtssatz: Gegenständlich kann man von einem geringfügigen Verschulden ausgehen, da in diesem Einzelfall aufgrund der gegebenen besonderen Tatumstände, nämlich dass das Datum des Ablaufes des Befreiungsscheines äußerst schwer leserlich war, der Arbeitnehmer bereits langjährig, bewilligt nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, beim Beschuldigten beschäftigt war und 55 Jahre alt ist, dass zwischenzeitig der Sohn des Beschuldigten verstorben ist, der auch für die Evidenthaltung der Termine z... mehr lesen...
Herr Mag. Franz R war unbestritten im Zeitpunkt der ihm im vorliegenden Fall vorgeworfenen Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Vorstandsmitglied und somit nach außen vertretungsberechtigtes Organ der f-AG. Das Zollamt G erstattete am 3.11.2003 gegen die f-AG mit dem Sitz in Wien Anzeige nach dem AuslBG, weil die beiden slowakischen Staatsbürger Pavel J und Juraj S in der Zeit vom 1.9.2003 bis 13.10.2003 mit dem Verteilen von Prospekten ohne arbeitsmarktbehördliche Bew... mehr lesen...