RS UVS Wien 2003/06/13 07/A/03/8282/2001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2003
beobachten
merken
Rechtssatz

Das bloße Zurverfügungstellen von Infrastruktur zur Ausübung der (Geheim-)Prostitution gegen Bezahlung eines prozentuellen Anteiles an dem, von der Prostituierten von den Kunden erhaltenen Entgelt allein stellt, ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, die eine, einem Arbeitnehmer ähnliche wirtschaftliche Abhängigkeit begründen, keine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende Beschäftigung dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten