Eine Ausländerbeschäftigung (Grabungsarbeiten von April 1989 bis 9. Juni 1992) im Sinne des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG liegt vor, wenn der Ausländer zwar aufgrund eines formell abgeschlossenen -Werkvertrages- von einem angeblich selbständigen Unternehmer (Landwirt) übernommen wird, jedoch zwischen diesem Unternehmer und dem Ausländer kein Weisungsverhältnis besteht, während zwischen dem Ausländer und dem Berufungswerber zumindest ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis anzunehmen ist. So erhielt der Beschäftigte sein Geld, von dem er zumindest halbjährlich seinen Lebensunterhalt bestritt, direkt vom Berufungswerber, war ihm gegenüber weisungspflichtig und hatte ihn auch als Arbeitgeber bezeichnet. Die Annahme der Finanzbehörde, daß die Elemente eines Werkvertrages überwiegen, stand dieser Beurteilung nicht entgegen, da die Finanzbehörde irrtümlich von einem gültigen Dienstvertrag zwischen dem Ausländer und dem angeblichen Unternehmer ausgegangen war, während auch die Gebietskrankenkasse den vorliegenden -Werkvertrag- nicht anerkannt hatte.