Ein Wiederholungsfall des vierten Strafsatzes nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG (Strafrahmen von S 20.000,-- bis zu S 240.000,--) liegt nur dann vor, wenn auch die einschlägige(n) Vorstrafe(n) wegen der unberechtigten Beschäftigung von mehr als drei Ausländern erfolgt war(en). Liegen daher bei einer unberechtigten Beschäftigung von mehr als drei Ausländern vor, ist der dritte Strafsatz nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG anzuwenden, wobei die einschlägigen Vormerkungen erschwerend zu berücksichtigen sind.