RS UVS Oberösterreich 1995/10/13 VwSen-250312/5/Kon/Fb

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Veröffentlicht am 13.10.1995
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Rechtssatz

Gemäß § 26 Abs.2 AuslBG sind die im Abs.1 genannten Behörden und die Träger der Krankenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstellen, die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer sowie bei begründetem Verdacht nicht ortsüblicher Unterbringung auch die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellten Wohnräume und Unterkünfte zu betreten.

Zu den im Abs.1 genannten Behörden gehören auch die örtlich zuständigen Arbeitsämter, welche nunmehr aufgrund der Novelle BGBl. Nr. 314/1994 als 'regionale Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice' bezeichnet werden.

Gemäß § 28 Abs.1 Z2 lit.d AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen dem § 26 Abs.2 den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern sowie den Trägern der Krankenversicherung den Zutritt unter anderem zu den Betriebsstätten und Betriebsräumen nicht gewährt.

Nach den zitierten Strafbestimmungen des AuslBG kommt nicht nur der Arbeitgeber bzw Beschäftiger als unmittelbarer Täter in Betracht. Wie sich aus dem der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt, war der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als Beschäftiger zum Zeitpunkt der Kontrolle durch Organe des Arbeitsamtes R. am 2.2.1994 um 19.10 Uhr persönlich nicht anwesend und trat sohin zum Tatzeitpunkt und am Tatort als unmittelbarer Täter nicht in Erscheinung. Als solcher käme nur der an Ort und Stelle anwesend gewesene Tankwart J. B. in Betracht, an den die Amtsorgane zunächst auch ihr Zutrittsbegehren richteten. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen G. St. vom Arbeitsamt R. vor der belangten Behörde am 1.3.1994 (siehe hiezu die diesbezügliche Niederschrift). Unbeschadet davon, daß in Anbetracht der gegebenen Umstände die Zumutbarkeit für rechtstreues Verhalten (Zutrittsgewährung) bei J. B. nur in äußerst geringem Maß gegeben gewesen wäre, käme der Berufungswerber allenfalls nur als mittelbarer Täter iSd § 7 VStG in Betracht.

Aus diesem Grund war der Berufung Folge zu geben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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