Die Person, die ohne erforderliche Bewilligung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG in Österreich beschäftigt wird, kann nicht als Mitschuldige (im Rahmen der Beihilfe) nach § 7 VStG bestraft werden, weil das Gesetz ausdrücklich nur den Arbeitgeber mit Strafe bedroht und daher die notwendige Teilnahme des Arbeitnehmers nicht strafbar ist. Die zur Last gelegte Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung unterscheidet sich von der notwendigen Teilnahme dadurch, daß im Falle der Beihilfe einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert wird, während bei der notwendigen Teilnahme des Vorhandensein von mehr als einem an der Straftat Beteiligten ein Begriffsmerkmal dieses Tatbestandes ist.