Die Heranziehung von Ausländern zur Prospektverteilung durch ein Werbeunternehmen stellt unter nachstehenden Gegebenheiten keine Beschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG dar:
Gegenstand des Vertragsverhältnisses zwischen den genannten Ausländern und der Berufungswerberin ist die Erbringung einer Arbeitsleistung. Während das soeben genannte Element üblicherweise Bestandteil eines Arbeitsvertrages ist, ist durch das Fehlen der persönlichen Arbeitserbringung auch ein Element des Werkvertrages dieser Vertragsbeziehung enthalten. Die Entlohnung erfolgt weder pauschal noch nach Stunden, sondern nach der Anzahl der abgesetzten Werbemittel, somit also nach einem bestimmten Erfolg. Dabei ist es dem Werbemittelverteiler gestattet, sich von ihm persönlich abhängiger Arbeitnehmer oder auch anderer selbständiger Personen, die in keinem Arbeitsverhältnis zum Werbemittelverteiler stehen, zu bedienen. Der Werbemittelverteilungsauftrag endet nach der von ihm und dem Auftraggeber bekanntgegebenen Fertigstellungsmeldung. Mit der Fertigstellungsmeldung wird jedoch kein neuerlicher Werbemittelauftrag geschlossen, sondern kommt ein solcher erst durch neuerliches Übernehmen von Werbemitteln (Prospekte) zustande. Es liegen daher keine regelmäßig wiederkehrende Arbeitsleistungen vor. Dabei hat der Werbemittelverteiler die Möglichkeit, sich den Einsatzort nach Maßgabe der noch vorhandenen Bezirke frei auszuwählen. Er hat somit auch Einfluß auf das Auftragsvolumen. Zudem schließt die Übernahme eines Verteilungsauftrages die wirtschaftliche Abhängigkeit zur Berufungswerberin nicht ein, da bei einer zur Verfügung stehenden Zeitspanne von 8 Tagen dieser Auftrag in der Regel leicht in 5 Tagen bewältigt werden kann. Es bleibt somit genügend Zeit, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, insbesondere im gleichen Verteilungsgebiet für eine andere Werbemittelfirma zur gleichen Zeit Prospekte zu verteilen, was einen kaum erhöhten zeitlichen Arbeitsaufwand erfordert. Aus dem Gesagten ergibt sich somit, daß die verfahrensgegenständlichen Vertragsverhältnisse wohl eher nicht einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zuzurechnen sind. Dies ergibt sich aus der fehlenden persönlichen Arbeitspflicht, dem fehlenden Konkurrenzverbot, der Entlohnung nach abgesetzten Stückzahlen und der Möglichkeit. zur gleichen Zeit auch für einen anderen Auftraggeber tätig zu werden und der freien Gestaltung über das Auftragsvolumen.