Die Vorhaltung, für ausländische Staatsbürger bei einem bestimmten Anwesen eine -Arbeit verschafft- zu haben, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder eines Befreiungsscheines zu sein, läßt nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG erkennen, ob unmittelbare Täterschaft nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG oder Anstiftung bzw. Beihilfe zu dieser Übertretung nach § 7 VStG zur Last gelegt wird. Bei diesem Stand kann es (auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) nicht Aufgabe der Berufungsbehörde sein, den Tatvorwurf erst zu erzeugen, denn damit würde sie den Beschuldigten einer Tat schuldig erklären, die ihm im Verfahren vor der ersten Instanz gar nicht zur Last gelegt worden ist. Dies wäre eine nach den allgemeinen Grundsätzen unzulässige Entziehung einer Instanz und unter Umständen überdies ein Verstoß gegen das Strafverschärfungsverbot (VwGH 7.12.1978, 859/77). Eine Kumulation beider Formen der Beitragstäterschaft und möglicherweise sogar der unmittelbaren Täterschaft als eine Tat ist rechtlich nicht denkbar (VwGH 21.4.1986, 83/10/0221).