Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist als Tatort hinsichtlich von Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auch bei auswärts gelegenen Arbeitsstätten (z.B.: Baustellen) als Tatort der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers anzusehen, da von dort in der Regel die illegale Beschäftigung eingegangen wird bzw. von dort aus die allenfalls erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen zu beantragen wären. Hingegen dient die Angabe des Ortes, an dem die illegal beschäftigten Ausländer ihre Arbeitsleistungen erbracht haben, nur der näheren Individualisierung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen (VwGH 27.7.1994, 94/09/0064 bis 0070; 18.5.1994, 94/09/0033 u.v.a.). Dies muß umso mehr für einen Arbeitgeber gelten, welcher, wie im Anlaßfall, als Schausteller mit ständig wechselnden Aufenthalten im gesamten Bundesgebiet unterwegs ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß das Unternehmen des Berufungswerbers, bei welchem es sich offensichtlich um ein Einzelunternehmen handelt, nicht im Handelsregister und mangels Erforderlichkeit einer Gewerbeberechtigung für die Tätigkeit der Schaustellerei auch im Gewerberegister der Bezirkshauptmannschaft Klosterneuburg nicht registriert ist. Aus dem gesamten erstinstanzlichen Akt sowie der Angabe im Berufungsverfahren ergibt sich als Unternehmenssitz und somit Tatort die im Amtssprengel der Bezirkshauptmannschaft gelegene Adresse K., H.Str. 22-24. So hat der Berufungswerber in seiner Berufung mehrmals von seinem Unternehmen gesprochen und in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß er den Ladungsbescheid im erstinstanzlichen Verfahren sowie die Aufforderung zur Angabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse seinerzeit nicht erhalten habe, weil er sich im Sommer mehrere Monate nicht an seinem Betriebssitz aufhalte. Ebenso wurde auch die der Berufung angeschlossene Beschäftigungsbewilligung für den unter Punkt 1.) des Straferkenntnisses angeführten Ausländer vom Arbeitsamt Tulln für den örtlichen Geltungsbereich des Arbeitsamtes Klosterneuburg ausgestellt, wobei auf dem Bescheid der Berufungswerber als Arbeitgeber ebenfalls per Adresse: K., H.Str. 22-24, aufscheint, woraus sich schließen läßt, daß er offenbar von dieser Adresse aus den Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung gestellt hat.