RS UVS Vorarlberg 1995/05/09 1-1105/94

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Veröffentlicht am 09.05.1995
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Rechtssatz

Daß im vorliegenden Fall für die ausländischen Arbeitnehmer Sicherungsbescheinigungen ausgestellt wurden, ist von untergeordneter Bedeutung. Dies deshalb, weil mit der Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen spätere Beschäftigungsbewilligungen nicht endgültig zugesichert werden; damit ergibt sich, daß Sicherungsbescheinigungen für sich allein noch nicht zur Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern berechtigen.

Schlagworte
Sicherungsbescheinigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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