Die Tatzeit einer illegalen Ausländerbeschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG ist mit - 1.5.1993 bis 27.7.1993 - nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend konkretisiert, wenn in diesem Zeitraum von fast drei Monaten lediglich zwei oder drei Tage gearbeitet wurde, ohne daß diese Tage näher spezifiziert wurden.