Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Fritz über die Berufung des Herrn Boguslav T, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, vom 17.3.1995, Zl MBA 10 - S 7247/94, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 2.000,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu bezahlen.
Begründung:
Der Bw ist unbestrittenermaßen handelsrechtlicher Geschäftsführer der T-GmbH.
Anläßlich einer Kontrolle der Baustelle Wien, M-gasse, am 16.5.1994 durch Organwalter des Landesarbeitsamtes Wien, des Magistrates Wien und unter Assistenz von Polizeibeamten wurden - neben dem Berufungswerber (Bw) - zwei namentlich genannte polnische Staatsangehörige bei "Schutträumarbeiten" angetroffen, ohne daß für diese zwei Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vorgelegen wäre. Die beiden genannten Ausländer wurden unter Beiziehung eines Dolmetsch niederschriftlich einvernommen. Beide erklärten, am Vortag eingereist zu sein und seit heute (16.5.1994) für die T-GmbH auf dieser Baustelle zu arbeiten.
Zu einer in Aussicht gestellten Bezahlung gaben die beiden Ausländer übereinstimmend an, daß von ca S 50,-- pro Stunde die Rede gewesen sei. Von den beiden Arbeitskräften wurden über ihre Tätigkeit mehrsprachige Vordrucke (ua auch in polnischer Sprache) ausgefüllt und unterschrieben.
Der einen Tag nach der Kontrolle niederschriftlich einvernommene Bw gab an, handelsrechtlicher Geschäftsführer der T-GmbH zu sein (er habe auch an diesem Unternehmen fünfzig Prozent Geschäftsanteile). Von der Firma BM, die den Gesamtauftrag auf dieser Baustelle erhalten habe, sei die Firma T-GmbH mündlich mit der Montage von Rigipsplatten auf dieser Baustelle beauftragt worden. Er sei Anfang dieses Jahres mündlich mit der Montage von Rigipsplatten beauftragt worden. Mit der Ausführung dieses Auftrages habe er vor ca einem Monat begonnen. Er habe auch schon andere Aufträge auf diversen Baustellen für die Firma BM ausgeführt, und zwar immer gemeinsam mit seinem Bruder Marek. Da sein Bruder Marek einiges in Polen zu erledigen gehabt habe, sei dieser in Polen geblieben. Er sei gemeinsam mit seinem Bruder Andrzej und seinem Cousin Mateusz M am Sonntag (15.5.1994) mit dem Auto nach Österreich eingereist und habe diese gebeten, ihm auf der gegenständlichen Baustelle zu helfen. Die Sanitäranlagen (WC-Muscheln) seien von einer Installationsfirma abmontiert worden. Sie (er selbst, Mateusz M und sein Bruder Andrzej) hätten am 16.5.1994 Schutt geräumt, da sie die Anlagen möglichst schnell hätten sauber machen müssen, damit in weiterer Folge betoniert werden könne und dann neue WC-Muscheln eingesetzt werden könnten. Der Hauptauftrag sei jedoch die Montage von Rigipsplatten; dies wäre in weiterer Folge auch ausgeführt worden. Sein Bruder Andrzej und Mateusz M seien deshalb bei Schuttarbeiten angetroffen worden. Die Wohnung in Wien, M-gasse, sei ihm von der Firma BM für die Dauer der Umbauarbeiten zur Verfügung gestellt worden. Bezahlt habe er für diese Wohnung, die er seit Anfang dieses Jahres gemeinsam mit seinem Bruder Marek bewohne, noch nichts. Abschließend gab der Bw bei dieser Einvernahme an, ihm sei bewußt, daß er seinen Bruder Andrzej und seinen Cousin Mateusz M illegal beschäftigt habe. Er habe gedacht, daß Familienmitglieder jedoch mitarbeiten könnten und dies nicht so streng gehandhabt werde. Mit Schreiben vom 10.8.1994 wurde der Bw (erstmals) als handelsrechtlicher Geschäftsführer hinsichtlich des vorbeschriebenen Sachverhaltes unter Hinweis auf § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG zur Rechtfertigung aufgefordert.
Nachdem am 29.11.1994 dem Vertreter des Bw der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht worden war, brachte der Bw in seiner Stellungnahme vom 20.12.1994 vor, er habe keine wie immer geartete Verwaltungsübertretung zu verantworten. Bei den beiden Ausländern T Andrzej und M Mateusz handle es sich um seinen Bruder bzw Cousin. Am 16.5.1994 hätten die beiden gemeinsam mit ihm eine Baustelle in Wien, M-gasse besichtigt. Keinesfalls hätten diese beiden Herren an dieser Baustelle vorerst eine Beschäftigung ausüben sollen. Zum angegebenen Zeitpunkt habe - wie gesagt - nur eine Besichtigung der Baustelle stattgefunden. Erst in der Folge, und nach Erlangung einer entsprechender behördlicher Bewilligung hätte eine Beschäftigung seines Bruders und seines Cousins erfolgen sollen. Wenn ihm die beiden Ausländer zum fraglichen Zeitpunkt geholfen hätten, diverse Gegenstände von der Baustelle wegzuräumen, so habe es sich lediglich um familiäre Hilfsdienste gehandelt, für die keine Bezahlung vorgesehen gewesen sei. Wenn T Andrzej und M Mateusz bei ihrer Einvernahme angegeben haben, daß sie für ihre Arbeit bezahlt hätten werden sollen, so sei damit gemeint gewesen, daß sie eine Bezahlung erhalten sollten, wenn sie tatsächlich ein Dienstverhältnis zur T-GmbH eingehen sollten (in dieser Stellungnahme beantragte der Bw seine Einvernahme sowie die neuerliche Einvernahme von T Andrzej und M Mateusz als Zeugen). In der Folge wurde vom Arbeitsmarktserive Wien, Landesgeschäftsstelle, eine Stellungnahme (zum Vorbringen des Bw) vom 6.2.1995 eingeholt. Zu der in Wahrung des Parteiengehörs übermittelten Kopie der Stellungnahme des Arbeitsmarktservice Wien gab der Bw eine abschließende Stellungnahme vom 28.2.1995 ab. Mit dem nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angefochtenen Straferkenntnis vom 17.3.1995 wurde der Bw schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 Abs 1 VStG der T-GmbH zu verantworten, daß von dieser Gesellschaft als Arbeitgeber mit Sitz in Wien, L-straße, auf der Baustelle in Wien, M-gasse am 16.5.1994 um 14.15 Uhr folgende Ausländer mit Schutträumarbeiten beschäftigt worden seien, obwohl der genannten Gesellschaft für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch diesen Ausländern eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei:
Andrzej T, Stbg: Polen,
Mateusz M, Stbg: Polen,
Der Bw habe dadurch § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 AuslBG idgF
verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Bw gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a erster Strafsatz AuslBG für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von S 5.000,-- (zusammen S 10.000,--), im Falle der Uneinbringlichkeit 5 Tage (zusammen 10 Tage) Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bw zu ersetzenden Verfahrenskosten mit insgesamt S 1.000,-- bestimmt.
Zur Begründung dieses Straferkenntnisses führte die Erstbehörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage aus, der - oben wiedergegebenen - Rechtfertigung des Bw sei entgegenzuhalten, daß er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme die Beschäftigung der im Spruch genannten Personen nicht in Abrede gestellt habe. Die Anwendung der Bestimmungen über Hilfe im Familienverband komme nicht in Betracht, weil es sich beim Arbeitgeber um eine Kapitalgesellschaft handle. Die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse hätten mangels Angabe nicht berücksichtigt werden können. Bei der Strafbemessung sei als mildernd und erschwerend kein Umstand gewertet worden.
In seiner gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist erhobenen Berufung bestritt der Bw die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen und brachte ergänzend (zu seinem bisherigen Vorbringen) vor, er sei 50%iger Gesellschafter und Geschäftsführer der T-GmbH. Dadurch werde auch verständlich, weshalb ihm die beiden Ausländer unentgeltlich geholfen hätten. Jedenfalls sei keine Beschäftigung nach den Bestimmungen des AuslBG erfolgt. Ausgeführt werde dazu weiters, daß keine Entlohnung erfolgt sei und auch nicht hätte erfolgen sollen. Er habe in seiner Stellungnahme vom 20.12.1994 die neuerliche Einvernahme der Herren T Andrzej und M Mateusz als Zeugen beantragt; dies sei jedoch nicht erfolgt. Auch sei es nicht zur Einvernahme des Zeugen Karl P gekommen. Das erstinstanzliche Verfahren sei somit mangelhaft geblieben.
Mit Ladungsbescheid vom 23.5.1995 wurde der Bw (zu Handen seines Rechtsanwaltes) für die am 7.7.1995 um 9.00 Uhr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien stattfindende öffentliche mündliche Verhandlung geladen; weiters wurde der Bw aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (zB mit dem beiliegenden Beiblatt) entweder anläßlich der mündlichen Verhandlung oder bis zum 7.7.1995 bekanntzugeben (laut dem im Verwaltungsakt liegenden Rückschein wurde dieser Ladungsbescheid von einem Arbeitnehmer des Rechtsanwaltes am 1.6.1995 übernommen). Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 7.7.1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher sich weder der Bw persönlich noch sein Anwalt einfand. In dieser Verhandlung wurde Frau Manuela B als Zeugin einvernommen. Mit Ladungsbescheid vom 23.5.1995 wurde auch Mateusz M (unter der von diesem bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16.5.1994 angegebenen Adresse "Wien, M-gasse") als Zeuge geladen; diese Ladung wurde von der Post mit dem Vermerk "nicht behoben" zurückgeschickt. Laut der eingeholten Auskunft der Bundespolizeidirektion Wien - Zentralmeldeamt ist Herr Mateusz M seit 1976 überhaupt nicht in Wien gemeldet; was den Wohnsitz des Herrn Andrzej T betrifft, ergab eine Anfrage beim Zentralmeldeamt, daß dieser von Wien, R-Lände nach G abgemeldet worden ist. Laut einer daraufhin eingeholten Auskunft des Stadtamtes G ist der derzeitige Aufenthaltsort von Herrn Andrzej T dem dortigen Amte nicht bekannt. Der ebenfalls zu dieser Verhandlung geladen gewesene Herr Karl P hat sich mit Schreiben vom 20.6.1995 wegen Urlaub entschuldigt.
Nachdem der Bw (und auch sein Rechtsanwalt) zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen war, wurde diese (in Abwesenheit des Bw) durchgeführt, wobei der Berufungsbescheid dabei mündlich verkündet wurde.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs 1 AuslBG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung gemäß BGBl Nr 450/1990 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
Nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14 a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, ... bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis zu S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis zu S 240.000,--. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß der Bw als der für die Vertretung der T-GmbH nach außen Berufene gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich für dieses Unternehmen einzustehen hat. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nimmt es der Unabhängige Verwaltungssenat Wien als erwiesen an, daß am 16.5.1994 die Herren Andrzej T und Mateusz M, für die keine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG erteilt und denen auch kein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt worden war, auf der genannten Baustelle des Unternehmens des Bw mit Schutträumarbeiten beschäftigt gewesen sind.
Diese Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Erhebungsbericht (abgefaßt von Frau Manuela B) im Zusammenhalt mit deren Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie auf die im Akt befindlichen Niederschriften vom 16.5. bzw 17.5.1994 (aufgenommen mit dem Bw, Herrn Andrzej T und Herrn M Mateusz) und den beiden, von M Mateusz und Andrzej T bei der Kontrolle eigenhändig ausgefüllten (auch in polnischer Sprache abgefaßten) Erhebungsblätter.
Die Zeugin Manuela B bestätigte bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme am 7.7.1995 ihre Angaben im Erhebungsbericht und brachte ergänzend vor, es sei nie Gegenstand der Debatte gewesen, daß die beiden Ausländer nicht für den Bw bzw für sein Unternehmen arbeiten würden. Der Bw habe die Beschäftigung der beiden Ausländer nie in Abrede gestellt. Wenn der Bw es trotz ordnungsgemäßer Ladung unterlassen hat, persönlich zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, wobei er dabei zu den Aussagen der Zeugin B hätte Stellung nehmen können, so hat er dies selbst zu verantworten (vgl das Erk des VwGH vom 23.3.1994, Zl 93/09/0311). In den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsstrafakten befinden sich als Beilage zum Strafantrag ua auch mit den beiden Ausländern T Andrzej und M Mateusz aufgenommene Niederschriften (vom 16.5.1994), in denen diese als Firma, für die sie seit heute (dem 16.5.1994) arbeiten, die Firma des Bw, nämlich die T-GmbH, genannt haben. Die beiden Ausländer gaben weiters übereinstimmend an, daß ihnen vom Bw ca S 50,-- pro Stunde als Entlohnung versprochen worden sei bzw daß von S 50,-- pro Stunde als Entlohnung die Rede gewesen sei. Das als Anzeiger aufgetretene Landesarbeitsamt Wien legte seinem Strafantrag auch die von den beiden Ausländern aus Anlaß der Kontrolle eigenhändig ausgefüllten mehrsprachig gehaltenen Erhebungsblätter bei, in denen diese als Firma, für die sie derzeit arbeiteten, die Firma "BM" bzw "TB" genannt haben. Dem Umstand, daß der Ausländer T Andrzej im Erhebungsblatt als Firma, für die er derzeit arbeite, die Firma "BM" genannt hat, kommt nach ha Auffassung keine entscheidende Bedeutung zu, weil er laut Niederschrift vom 16.5.1994 (diese ist im Beisein einer Dolmetscherin aufgenommen worden) eindeutig als Firma, für die er arbeite, die Firma T-GmbH genannt hat. Da die oben erwähnten Niederschriften auch von den beiden Ausländern (neben den Organwaltern des Landesarbeitsamtes und des Magistrates sowie der Dolmetscherin) unterschrieben worden sind und nach der Aktenlage vom Bw hinsichtlich der Echtheit der Unterschriften der beiden Ausländer keine Bedenken geäußert worden sind, machen die beim Landesarbeitsamt Wien aufgenommenen Niederschriften als öffentliche Urkunden im Sinne des § 292 ZPO (§ 47 Abs 1 AVG) vollen Beweis dessen, was darin von den beiden genannten Ausländern angegeben worden ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien war somit im Hinblick auf den im § 46 AVG iVm § 24 VStG verankerten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel auch im Verwaltungsstrafverfahren gehalten, die in Rede stehenden Niederschriften in seine Beweiswürdigung einzubeziehen (vgl das Erk des VwGH vom 26.11.1992, Zl 92/09/0189).
Der Bw hat in seiner Berufung die neuerliche Einvernahme der beiden Ausländer beantragt, doch hat laut Auskunft des Zentralmeldeamtes Herr Mateusz M in Wien keinen Wohnsitz (eine dennoch an die Anschrift des Bw übermittelte Ladung ist nicht behoben worden) bzw konnte auch eine aktuelle Anschrift des Herrn Andrzej T trotz Bemühungen von Seiten des Unabhängigen Verwaltungssenat Wien nicht ermittelt werden. In diesem Zusammenhang ist der Bw darauf hinzuweisen, daß die Behörde nicht verpflichtet ist, aufwendige Ermittlungen über den Aufenthaltsort eines offensichtlich nicht in Österreich lebenden Zeugen anzustellen; in einem solchen Fall ist es vielmehr Sache des Beschuldigten, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die erforderlichen Angaben beizubringen (vgl das Erk des VwGH vom 27.5.1988, Zl 88/18/0065).
Daß die beiden Polen T Andrzej und M Mateusz auf der Baustelle in Wien, M-gasse gearbeitet haben, ist ebenso unbestritten geblieben wie der Umstand, daß für sie weder eine Beschäftigungsbewilligung noch ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis nach dem AuslBG vorgelegen ist. Daß der Bw es war, der die beiden Polen beschäftigt hat, hat er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am Tage nach der Kontrolle ausdrücklich zugegeben ("Mir ist bewußt, daß ich meinen Bruder Andrzej und meinen Cousin M Mateusz illegal beschäftigt habe") und erst in seiner Stellungnahme und dann in seiner Berufung bestritten. Daß es sich dabei um eine bloß kurzfristige Beschäftigung gehandelt hat, spielt nach der Rechtslage keine entscheidende Rolle, weil auch kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterworfen sind (vgl zB das Erk des VwGH vom 6.6.1991, Zl 91/09/0027, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Daß die im Akt befindlichen Erhebungsblätter von den Ausländern selbst ausgefüllt worden sind bzw die beiden Ausländer arbeitend auf der gegenständlichen Baustelle angetroffen worden sind, wobei sie sich bei der nachfolgenden niederschriftlichen Einvernahme der Firma T-GmbH zugehörig erklärten, ist von der Zeugin B in der öffentlichen mündlichen Verhandlung als richtig bestätigt worden. Diese beamtete Zeugin hat in der mündlichen Verhandlung unter Wahrheitspflicht und Strafdrohung des § 289 StGB schlüssig und widerspruchsfrei ausgesagt, wobei ihr im Falle einer falschen Aussage weitere Rechtsnachteile drohen würden. Aus dem Akt ergibt sich überdies auch kein Anhaltspunkt dafür, daß diese Zeugin eine ihr persönlich nicht bekannte Person (den Bw) wahrheitswidrig belasten wollte.
Bei einer zusammenfassenden Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse gelangte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zu dem Ergebnis, daß die beiden polnischen Staatsbürger T Andrzej und M Mateusz auf der gegenständlichen Baustelle der T-GmbH beschäftigt worden sind. Laut dem im Akt befindlichen Erhebungsbericht (in Verbindung mit der Angabe der Zeugin B in der mündlichen Verhandlung) sind die beiden Ausländer T Andrzej und M Mateusz auf der gegenständlichen Baustelle mit beschmutztem Arbeitsgewand bei Schutträumarbeiten angetroffen worden. Der Bw hat bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 17.5.1994 ausgeführt, daß sein Bruder Marek an diesem Wochenende in Polen geblieben sei, sodaß er gemeinsam mit seinem Bruder Andrzej und seinem Cousin M Mateusz am 15.5.1994 nach Österreich gereist sei, wobei er diese gebeten habe, ihm auf der gegenständlichen Baustelle zu helfen. Sie hätten Schutt weggeräumt, da sie die Anlagen möglichst schnell sauber machen haben müssen, damit in weiterer Folge betoniert werden könne und dann neue WC-Muscheln eingesetzt werden könnten. Deshalb seien sein Bruder und sein Cousin anläßlich der Kontrolle bei Schuttarbeiten angetroffen worden. In seiner Stellungnahme hat der Bw dann erstmals vorgebracht, zum angegebenen Zeitpunkt habe nur eine "Besichtigung" der Baustelle stattgefunden. Erst in der Folge und nach Erlangung entsprechender Bewilligungen der Behörden hätte eine Beschäftigung seines Bruders und seines Cousins erfolgen sollen. Wenn diese beiden diverse Gegenstände von der Baustelle weggräumt hätten, so hätte es sich dabei lediglich um familiäre Hilfsdienste gehandelt. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien geht auf Grund des Ergebnisses der im Verwaltungsstrafverfahren durchgeführten Ermittlungen davon aus, daß die beiden polnischen Staatsbürger zur Tatzeit auf der gegenständlichen Baustelle des Bw in Wien, M-gasse in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Unternehmen des Bw als ihrem Arbeitgeber mit Schutträumarbeiten beschäftigt worden sind. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ist im Einklang mit der vorgelegenen Aussage der Zeugin B zum Ergebnis gelangt, daß es sich bei der erst nachträglich aufgestellten Behauptung des Bw, bei den Tätigkeiten der beiden Ausländer (Wegräumen von diversen Gegenständen von der Baustelle) habe es sich lediglich um familiäre Hilfsdienste gehandelt, um reine Schutzbehauptungen handle, um einer Bestrafung nach dem AuslBG zu entgehen. Allein der Umstand, daß der Bw 50%iger Gesellschafter und Geschäftsführer der T-GmbH ist, macht es noch keinesfalls verständlich (so der Bw in seiner Berufung), daß ihm die beiden Ausländer unentgeltlich geholfen hätten; auch das - unbestritten gebliebene - Verwandtschaftsverhältnis der beiden Ausländer (der eine ist der Bruder und der andere der Cousin des Bw) schließen es keinesfalls aus, daß diese vom Bw (da offensichtlich sein Bruder Marek für die zu verrichtenden Arbeiten nicht zur Verfügung gestanden ist) für diverse Arbeiten auf der gegenständlichen Baustelle - gegen eine in Aussicht genommene Bezahlung - beschäftigt worden sind.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl das Erk des VwGH vom 23.3.1994, Zl 93/09/0311).
Diese Widerlegung ist dem Bw im vorliegenden Fall nach den obigen Ausführungen nicht gelungen. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ist daher zu dem Ergebnis gelangt, daß der Bw in den beiden ihm vorgeworfenen Fällen schuldhaft gegen die einschlägige Strafbestimmung des AuslBG verstoßen hat.
Zur Strafbemessung ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Taten kann nicht als gering gewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene (vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben und Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit) zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und - zusätzlich - zu einer Wettbewerbsverzerrung führt (vgl das Erk des VwGH vom 21.4.1994, Zl 93/09/0423, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Auch das Verschulden des Bw konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Im vorliegenden Fall hätten dem Bw (der gemeinsam mit seinem Bruder in Österreich die T-GmbH gegründet hat, um "legal hier arbeiten zu können") zumindest Zweifel kommen müssen, ob die (wenn auch kurzfristige und aushilfsweise) Heranziehung von Ausländern zu bestimmten Arbeiten nicht einer Bewilligungspflicht unterliegt. Dieser Umstand hätte den Bw unter Bedachtnahme auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht veranlassen müssen, sich bei der zuständigen Bewilligungsbehörde und/oder bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle über die Vorschriften des AuslBG zu informieren. Die Unterlassung derartiger Erkundigungen führt aber dazu, daß der Milderungsgrund gemäß § 34 Z 12 StGB (iVm § 19 Abs 2 VStG) nicht gegeben ist. Insgesamt kann somit das Verschulden des Bw nicht als geringfügig angesehen werden, weil es der Bw - entgegen der ihn als Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH treffenden Verpflichtung - unterlassen hat, sich - laufend und in ausreichendem Maße - mit den Bestimmungen über die Ausländerbeschäftigung vertraut zu machen. Auf Grund dieser Erwägungen und im Hinblick darauf, daß der Bw in zwei Fällen gegen grundsätzliche Bestimmungen des AuslBG verstoßen hat (vgl das Erk des VwGH vom 26.6.1991, Zl 91/09/0039), kam auch eine Anwendung des § 21 VStG im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet, als mildernd wurde jedoch berücksichtigt, daß der Bw zum Tatzeitpunkt (noch) verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war.
Der Bw hat von der Möglichkeit, anläßlich der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen zu machen, durch sein unentschuldigtes Fernbleiben keinen Gebrauch gemacht. Im Verwaltungsstrafakt findet sich eine Bestätigung des Steuerberaters vom 15.7.1993, in dem dieser bestätigt, daß Herr "Bogdan T" als Geschäftsführer der T-GmbH monatliche Bezüge von S 7.500,-- habe (in einem weiteren Schreiben vom selben Tag bestätigt dieser Steuerberater, daß Herr Marek T monatliche Bezüge von S 13.000,-- habe). Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat daher zumindest ein monatliches Einkommen von S 7.500,-- des Bw angenommen, wobei die Geschäftsanteile des Bw an der T-GmbH (in der Höhe von S 250.000,--) als Vermögen zu berücksichtigen waren. Allfällig bestehende Sorgepflichten konnten mangels Angabe nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den von S 5.000,-- bis zu S 60.000,-- reichenden Strafrahmen ist die verhängte Geldstrafe von S 5.000,-- pro unberechtigt beschäftigtem Ausländer (das ist die Mindeststrafe) durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal - abgesehen von der Unbescholtenheit - keine weiteren Milderungsgründe hervorgetreten sind, sohin auch ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.
Der Bw wird abschließend auf die Möglichkeit der Einbringung eines - mit S 120,-- Bundesstempelmarken zu versehenden - Ratenansuchens bei der Behörde erster Instanz hingewiesen (§ 54b Abs 3 VStG).