Dem Arbeitgeber wurde als Übertretung nach § 26 Abs 4 AuslBG vorgeworfen, die bevollmächtigte Frau Z. sei der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften betreffend den Jugoslawen A.S. nicht nachgekommen. Nach § 26 Abs 4 AuslBG ist zwar der Bevollmächtigte verpflichtet, über die Identität von Personen Auskunft zu geben, für strafbar erklärt wird aber nach § 28 Abs 1 Z 2 lit f AuslBG die Verweigerung der Nachweisung oder der Überprüfung der Identität einer Person. Das Nichtnachkommen der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften betreffend eine bestimmte Person laut Spruch des Straferkenntnisses hingegen läßt weder erkennen, daß sich die gewünschten Auskünfte auf die Identität des Ausländers bezogen, noch daß die Nachweisung oder Überprüfung der Identität verweigert wurde. Die Nichterteilung von Auskünften betreffend eine bestimmte Person ist nach lit f nicht unter Strafe gestellt. Dem Berufungswerber wurde somit im Punkt 2.) eine Tat vorgeworfen, die nach der entsprechenden Strafbestimmung nicht strafbar war.
Dazu kommt, daß nach dem Wortlaut des § 28 Abs 1 Z 2 lit. f AuslBG (-Wer .......-) nur derjenige (Arbeitgeber, Auftraggeber oder Bevollmächtigter) bestraft werden kann, der die Nachweisung oder Überprüfung der Identität (selbst) verweigert. Das Beweisverfahren ergab, daß der Berufungswerber selbst nicht über die Identität des Ausländers befragt wurde. Befragt wurde vielmehr dessen Vorarbeiterin, Frau Z., der allerdings nach dem Dienstvertrag die Stellung einer Bevollmächtigten zuzukommen scheint. Wenn somit Frau Z. als Bevollmächtigte die Überprüfung der Identität des Herrn S. verweigert hat, ist dafür nur sie selbst strafbar, nicht aber der Arbeitgeber.