RS UVS Wien 1995/07/07 07/03/652/92

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Veröffentlicht am 07.07.1995
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Rechtssatz

Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH vom 30.11.1981, 81/17/0126,

0127, 0131) als unverschuldet gewertet werden, wenn jemanden die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Dabei muß von einem Geschäftsführer eines Bauunternehmens verlangt werden, daß er sich über die Rechtsvorschrift, die bei der Ausübung der Tätigkeit des Unternehmens zu beachten sind, ausreichend informiert hat. Diese Rechtsprechung gilt in gleicher Weise auch für eine objektiv irrige Auslegung des Gesetzes. Ein Rechtsirrtum bzw das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht kann die Annahme eines Verschuldens ausschließen (vgl VwGH vom 29.4.1992, 88/17/0094 und die dort genannte Vorjudikatur). Wie sich nun aus der Stellungnahme des Landesarbeitsamtes unter Hinweis auf den Durchführungserlaß ergibt, hat sich selbst die für die Erteilung von arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen zuständige Behörde auf die nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 AuslBG vertretbare Rechtsansicht gestützt, daß auch bei Vorliegen einer Arbeitserlaubnis eine Beschäftigung außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches für einen kurzen Zeitraum (eine Woche) keiner Erweiterung des örtlichen Geltungsbereiches oder einer entsprechenden

Beschäftigungsbewilligung bedarf.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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