Rein sachbezogene Weisungen und Kontrollen schließen die persönliche Unabhängigkeit dessen, der ein Werk zu verrichten hat, ebensowenig aus wie Absprachen bezüglich der Arbeitszeit, wenn diese von der Art der Tätigkeit her notwendig sind. Wesentliche Voraussetzung für die Erhaltung der persönlichen Unabhängigkeit ist die Unabhängigkeit hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens, also die Berechtigung, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, ohne daß dem Empfänger der Arbeitsleistung diesbezügliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse zukämen (VwGH 20.4.1993, Zl. 91/08/0180).