Norm: AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Mietrechte minderjähriger Pflegebefohlener aufgegeben werden dürfen, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die - vom Wohl der Minderjährigen getragene - Auffassung des Rekursgerichtes, das Mietrecht zumindest noch so lange aufrecht zu erhalten, bis feststeht, ob sie die Wohnung in absehbarer Zeit benötigen werden, kann daher nicht offenbar gesetzwidrig sein. Daß ... mehr lesen...
Norm: ABGB §195ABGB §282AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Die Rechtsansicht, daß Personen, die nur auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit als Obmann eines Sachwaltervereines schon mehrere Sachwalterschaften zu besorgen haben, der Entschuldigungsgrund des § 195 ABGB nicht zur Verfügung stehen soll, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 3 Ob 552/87 Entscheidungstext OGH 20.... mehr lesen...
Norm: ABGB §200ABGB §281 BABGB §282 AAußStrG §16 BIII2bAußStrG §238
Rechtssatz: Es ist nicht offenbar gesetzwidrig, für den Fall, daß eine nahestehende Person nicht vorhanden ist und mangels Vorschlages des Sachwaltervereines auch keine von ihm namhaft gemachte Person zur Verfügung steht, eine in § 281 ABGB nicht genannte andere Person zum Sachwalter zu bestellen. Es widerspricht auch nicht offenbar der Bestimmung des § 282 ABGB, in diesem Fall... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2eGmbHGNov 1980 ArtIII §8
Rechtssatz: Die Ansicht des Rekursgerichtes, das Erstgericht habe die Auflösung der Gesellschaft zu Recht ausgesprochen, weil nicht innerhalb der Anpassungsfrist ein angepaßter Gesellschaftsvertrag zum Handelsregister angemeldet worden ist, woran auch ein nachträglich gefaßter Beschluß auf Erklärung des Stammkapitals nichts zu ändern vermag, entspricht dem Wortlaut des Art III § 8 des Gesetzes vo... mehr lesen...
Norm: ABGB §1425 IABGB §1425 VIIIAußStrG §16 BIII2d
Rechtssatz: Die nach ständiger Rechtsprechung zulässige Möglichkeit, Bedingungen für die Ausfolgung eines Gerichtserlages im Verfahren außer Streitsachen zu setzen, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt; die Ansicht bestimmte Ausfolgungsbedingungen seien zulässig, ist daher in der Regel nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 4 O... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2c
Rechtssatz: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit bei nach rechtlichem Ermessen zu beurteilender Frage, ob und in welchem Umfang Prozeßermächtigung zu erteilen ist. Entscheidungstexte 5 Ob 583/87 Entscheidungstext OGH 09.02.1988 5 Ob 583/87 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1988:RS008710... mehr lesen...
Norm: ABGB §148 Abs1 AAußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Ein Beschluß, der die Ausübung des Rechtes eines Elternteiles, mit seinem Kind persönlich zu verkehren, regelt, ist jedenfalls dann nicht nur rechtlich unrichtig, sondern offenbar gesetzwidrig, wenn für die Beurteilung des Kindeswohles wesentliche Umstände so wenig berücksichtigt wurden, daß eine verläßliche Beurteilung, ob die Regelung dem Wohl des Kindes gemäß ist, nicht mehr möglich ist. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aTir HöfeF §17 Z4
Rechtssatz: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit oder (verfahrensrechtliche) Nichtigkeit, wenn das Abhandlungsgericht nicht im
Spruch: , sondern lediglich in den Entscheidungsgründen ausführt, daß die Hofübernahme wegen Vorliegens einer der Fälle lit a) bis e) (hier: lit b)) ausgeschlossen ist. Entscheidungstexte 6 Ob 22/87 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: ABGB §156 EaAußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Die Auffassung, daß der außereheliche Vater, der tatsächlich den Unterhalt für ein in eine fremde Ehe geborenes Kind leistet, bevor noch dessen Unehelichkeit festgestellt wurde, in Erfüllung einer Unterhaltspflicht gezahlt hat, wenn die Bestreitungsklage (später) Erfolg hatte, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 4 Ob 599/87 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2gVermG §12VermG §38VermG §52
Rechtssatz: Die Ansicht, daß für eine im Zuge von Erhebungen nach § 38 Abs 1 Z 2 VermG erfolgte Grundstückszusammenlegung, die urkundlich dargetan ist, weder ein Antrag des Liegenschaftseigentümers noch dessen Zustimmung zu einem amtswegigen Vorgehen des Vermessungsamtes erforderlich sei, ist im Hinblick auf den in § 52 Z 3 VermG enthaltenen Hinweis auf § 12 Abs 1 VermG, nicht aber auch § 12 A... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2eEVHGB Art7 Nr17HGB §139
Rechtssatz: Das Abhandlungsprovisorium ist gesetzlich überhaupt nicht geregelt; vielmehr wird es als Handelsgewohnheitsrecht angesehen. Die Ablehnung (oder Anordnung) eines solchen Provisoriums kann demnach schon begrifflich nicht offenbar gesetzwidrig sein. Entscheidungstexte 4 Ob 548/87 Entscheidungstext OGH 15.09.1987 4 Ob 548/... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Die Ansicht, daß Ausgaben für die Bekleidung der Kinder und für die gemeinsam mit den Kindern verbrachten Urlaube als Naturalzuwendungen nicht zu berücksichtigen seien, steht mit keiner gesetzlichen Regelung in Widerspruch. Entscheidungstexte 2 Ob 636/87 Entscheidungstext OGH 25.08.1987 2 Ob 636/87 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2bAußStrG §16 BIII2c
Rechtssatz: Von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit kann keine Rede sein, wenn das einschreitende Bezirksjugendamt rechtskräftig zum besonderen Sachwalter bestellt wurde, mag es auch ursprünglich örtlich nicht zuständig gewesen sein. Entscheidungstexte 2 Ob 622/87 Entscheidungstext OGH 25.08.1987 2 Ob 622/87 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII1PaßG 1969 §12 Abs6
Rechtssatz: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Ausübung des Besuchsrechts eines Elternteils davon abhängig gemacht wird, daß die Miteintragung des Kindes (für das ein eigener Reisepaß ausgestellt wurde) bei diesem Elternteil gelöscht wird, da diese Löschung von Amts wegen zu geschehen habe (§ 12 Abs 6 PaßG 1969). Entscheidungstexte 1 Ob 599... mehr lesen...
Norm: ABGB §176 BABGB §177 BAußStrG §2 F1AußStrG §16 BII2gAußStrG §185
Rechtssatz: Ist vom Sachverständigen zu beurteilen, ob die Unterbringung eines Kindes bei der Mutter oder beim Vater eher dessen Wohl entspricht, ist es mehr als unangebracht, die Befragung des Kindes in Gegenwart des einen und in Abwesenheit des anderen Elternteiles durchzuführen. Entscheidungstexte 1 Ob 629/87 E... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 A1Haager Minderjährigenschutzabk allg
Rechtssatz: Es bestehen keine Bedenken, die Pflegschaft über einen österreichischen Minderjährigen in München zu führen, wenn nur dort eine geeignete Familie gefunden werden kann; es kann auch daraus kein dem § 16 AußStrG zu unterstellender Anfechtungsgrund abgeleitet werden, wenn kein stichhältiger Grund zur Annahme besteht, daß die Behörden des nunmehrigen Aufenthaltsstaates des Minderjä... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §125 AAußStrG §125 C
Rechtssatz: Der Wortlaut des § 125 AußStrG beantwortet keinesfalls klar und eindeutig die Frage, ob nach einer bereits erfolgten Verteilung der Parteirollen und sodann rechtskräftig abgeschlossener Prozeßführung über die Gültigkeit eines Testaments dessen nunmehr aus anderen Gründen beabsichtigte neuerliche Anfechtung zu einem neuerlichen Vorgehen nach § 125 AußStrG führen soll und zwar, obsc... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII2gAußStrG §250
Rechtssatz: Eine Ergänzung des Verfahrens durch das Gericht zweiter Instanz nach § 250 AußStrG kann nur auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung erfolgen, zu der der Betroffene und der einstweilige Sachwalter zu laden sind. Wird dies unterlassen, ist die Entscheidung des Rekursgerichtes iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nichtig. Entscheidungstexte 6 Ob 549/87... mehr lesen...
Norm: AnerbenG §5AußStrG §16 BIII2a
Rechtssatz: Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt Ausschließungsgründe gemäß § 5 AnerbenG geltend gemacht werden können, und vor allem, ob dies auch noch nach dem Zeitpunkt der Zuweisung des Erbhofes an den Anerben geschehen kann, ist im Gesetz nicht geregelt. Entscheidungstexte 6 Ob 15/86 Entscheidungstext OGH 26.03.1987 6 Ob 15/86 Veröff: N... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII2gZPO §477 Z4 D4
Rechtssatz: Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur dann gegeben, wenn das Gericht überhaupt die Möglichkeit hatte, das rechtliche Gehör wahrzunehmen. Dies setzt voraus, daß das Gericht den Aufenthalt jener Person, die ihren Standpunkt vor Gericht darlegen will, kennt. Entscheidungstexte 7 Ob 542/87 Entscheidungstext OGH 26.03.1987 7 O... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 D1bAußStrG §14 D1d5AußStrG §16 BIII2cAußStrG §236
Rechtssatz: § 236 AußStrG verlangt als einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die amtswegige Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. Unter welchen konkreten Umständen im Einzelfall das Vorliegen solcher begründeter Anhaltspunkte anzuneh... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aABGB §806
Rechtssatz: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Vorinstanzen in Anwendung des § 806 ABGB die namens der Verlassenschaft der nach Abgabe einer bedingten Erbserklärung verstorbenen Erbin abgegebene Erklärung, "ihr gesetzliches Erbrecht nicht geltend zu machen und auf die Ausstellung einer Einantwortungsurkunde ausdrücklich zu verzichten", zurückgewiesen haben. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII1bZPO §477 A2
Rechtssatz: Verfahrensverstöße begründen Nichtigkeit im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG nur dann, wenn sie für die Sachentscheidung von ganz entscheidender Bedeutung sind. Entscheidungstexte 8 Ob 703/86 Entscheidungstext OGH 22.01.1987 8 Ob 703/86 5 Ob 547/86 Entscheidungstext OGH 19.05.1987 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII2i3GKG §2 Abs1ZPO §477 Abs1 Z2 D2aZPO §477 Abs2 Z3 D3ZPO §477 Abs3F
Rechtssatz: Verstöße gegen die Aufteilung der Geschäfte zwischen Gericht und Gerichtskommissär sind nicht in Analogie zum Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO zu behandeln, sie könnten nur in Analogie zu § 477 Abs 1 Z 2 ZPO gesehen werden. Eine auch gesetzwidrige Ersetzung der durch einen Notar als Gerichtskommissiär vorzunehmenden Amtshandlung durch ... mehr lesen...
Norm: AnerbenG §10AußStrG §16 BIII2a
Rechtssatz: Nicht offenbar gesetzwidrig ist die Auslegung, daß die Erklärung eines Miterben, den anerbenrechtlichen Hofübernahmsanspruch eines anderen Miterben anzuerkennen, als verfahrensbestimmende Erklärung zumindestens dann nicht mehr wirksam widerrufen werden könne, wenn über die Bestimmung des Anerben, und sei es auch nur zum Teil, nämlich durch Verneinung eines in seiner Person gelegenen Ausschließung... mehr lesen...
Norm: ABGB §936 VIIcAußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn bei der Auslegung einer Unterhaltsvereinbarung die Geldwertverringerung nur zugunsten eines Vertragsteiles berücksichtigt wird. Entscheidungstexte 1 Ob 646/86 Entscheidungstext OGH 17.11.1986 1 Ob 646/86 European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §114
Rechtssatz: Ob der Erbe das eidesstättige Vermögensbekenntnis nach rechtskräftiger Einantwortung und Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens noch berichtigen kann, ist im Gesetz nicht geregelt. Entscheidungstexte 7 Ob 671/86 Entscheidungstext OGH 23.10.1986 7 Ob 671/86 Veröff: NZ 1987,210 Eur... mehr lesen...
Norm: AnerbenG §10AußStrG §16 BIII2aAußStrG §145 D
Rechtssatz: Ist die Sonderrechtsnachfolge des Anerben durch Zuweisung in der vorzunehmenden Erbteilung ausgewiesen, liegt eine analoge Anwendung des § 145 AußStrG auf das Sondervermögen nicht derart fern, daß eine solche Analogie wegen Verstößen gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze oder Denkgesetze als offenbar gesetzwidrig zu werten wäre. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §177 BAußStrG §12AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Eine vorläufige Anordnung über die Zuweisung der elterlichen Rechte und Pflichten verletzt das Kindeswohl, wenn nicht eine zwingende Notwendigkeit zu einer solchen Maßnahme bestand; dies ist auch noch über einen außerordentlichen Revisionsrekurs wahrzunehmen und führt zur ersatzlosen Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1425 VIIIAußStrG §16 BIII2d
Rechtssatz: Hat der Erleger trotz der von ihm selbst behaupteten schwebenden Rechtslage nicht eindeutig geklärt, welche Rechte dem Erlagsgegner an dem zu erlegenden Geldbetrag zustehen sollte, welche Voraussetzungen erfüllt sein müßten, damit der Erlagsbetrag dem Erlagsgegner ausgefolgt werden dürfe und welche rechtlichen Bindungen er selbst in Ansehung des Erlagsgegenstandes auf sich zu nehmen bereit wär... mehr lesen...