RS OGH 1987/11/17 4Ob599/87

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Veröffentlicht am 17.11.1987
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Norm

ABGB §156 Ea
AußStrG §16 BIII2b

Rechtssatz

Die Auffassung, daß der außereheliche Vater, der tatsächlich den Unterhalt für ein in eine fremde Ehe geborenes Kind leistet, bevor noch dessen Unehelichkeit festgestellt wurde, in Erfüllung einer Unterhaltspflicht gezahlt hat, wenn die Bestreitungsklage (später) Erfolg hatte, ist nicht offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0086383

Dokumentnummer

JJR_19871117_OGH0002_0040OB00599_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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