RS OGH 1988/2/25 6Ob5/88

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Norm

AußStrG §16 BIII2e
GmbHGNov 1980 ArtIII §8

Rechtssatz

Die Ansicht des Rekursgerichtes, das Erstgericht habe die Auflösung der Gesellschaft zu Recht ausgesprochen, weil nicht innerhalb der Anpassungsfrist ein angepaßter Gesellschaftsvertrag zum Handelsregister angemeldet worden ist, woran auch ein nachträglich gefaßter Beschluß auf Erklärung des Stammkapitals nichts zu ändern vermag, entspricht dem Wortlaut des Art III § 8 des Gesetzes vom 02.07.1980, BGBl 1980/320 und ist daher nicht offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0087590

Dokumentnummer

JJR_19880225_OGH0002_0060OB00005_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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