Norm
AußStrG §16 BIII2eRechtssatz
Die Ansicht des Rekursgerichtes, das Erstgericht habe die Auflösung der Gesellschaft zu Recht ausgesprochen, weil nicht innerhalb der Anpassungsfrist ein angepaßter Gesellschaftsvertrag zum Handelsregister angemeldet worden ist, woran auch ein nachträglich gefaßter Beschluß auf Erklärung des Stammkapitals nichts zu ändern vermag, entspricht dem Wortlaut des Art III § 8 des Gesetzes vom 02.07.1980, BGBl 1980/320 und ist daher nicht offenbar gesetzwidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0087590Dokumentnummer
JJR_19880225_OGH0002_0060OB00005_8800000_001