Norm
AnerbenG §5Rechtssatz
Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt Ausschließungsgründe gemäß § 5 AnerbenG geltend gemacht werden können, und vor allem, ob dies auch noch nach dem Zeitpunkt der Zuweisung des Erbhofes an den Anerben geschehen kann, ist im Gesetz nicht geregelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0099228Dokumentnummer
JJR_19870326_OGH0002_0060OB00015_8600000_002