Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Der Wortlaut des § 125 AußStrG beantwortet keinesfalls klar und eindeutig die Frage, ob nach einer bereits erfolgten Verteilung der Parteirollen und sodann rechtskräftig abgeschlossener Prozeßführung über die Gültigkeit eines Testaments dessen nunmehr aus anderen Gründen beabsichtigte neuerliche Anfechtung zu einem neuerlichen Vorgehen nach § 125 AußStrG führen soll und zwar, obschon die Erbserklärungen weiterhin auf die gleichen Berufungsgründe gestützt werden. Es handelt sich vielmehr um eine Auslegungsfrage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0099267Dokumentnummer
JJR_19870526_OGH0002_0020OB00585_8700000_001