Norm
AußStrG §16 A1Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken, die Pflegschaft über einen österreichischen Minderjährigen in München zu führen, wenn nur dort eine geeignete Familie gefunden werden kann; es kann auch daraus kein dem § 16 AußStrG zu unterstellender Anfechtungsgrund abgeleitet werden, wenn kein stichhältiger Grund zur Annahme besteht, daß die Behörden des nunmehrigen Aufenthaltsstaates des Minderjährigen diesem nicht die gleich wirksamen Maßnahmen zum Schutz seiner Person im Sinne des Art 1 des Haager Minderjährigenschutzabk gewähren würden wie die seines Heimatstaates Österreich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084537Dokumentnummer
JJR_19870526_OGH0002_0020OB00584_8700000_001