RS OGH 1987/5/26 2Ob584/87, 3Ob49/04h

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Veröffentlicht am 26.05.1987
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Norm

AußStrG §16 A1
Haager Minderjährigenschutzabk allg

Rechtssatz

Es bestehen keine Bedenken, die Pflegschaft über einen österreichischen Minderjährigen in München zu führen, wenn nur dort eine geeignete Familie gefunden werden kann; es kann auch daraus kein dem § 16 AußStrG zu unterstellender Anfechtungsgrund abgeleitet werden, wenn kein stichhältiger Grund zur Annahme besteht, daß die Behörden des nunmehrigen Aufenthaltsstaates des Minderjährigen diesem nicht die gleich wirksamen Maßnahmen zum Schutz seiner Person im Sinne des Art 1 des Haager Minderjährigenschutzabk gewähren würden wie die seines Heimatstaates Österreich.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 584/87
    Entscheidungstext OGH 26.05.1987 2 Ob 584/87
  • 3 Ob 49/04h
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 49/04h
    Ähnlich; Beisatz: Das Erstgericht ist nach §109 JN zuständiges Pflegschaftsgericht und bleibt es gemäß §29 JN weiterhin, inländische Gerichtsbarkeit bestand und besteht nach §110 Abs1 JN. Daher wird den Kindern durch den Aufenthalt in Deutschland keineswegs der Schutz der österreichischen Gesetze entzogen. (T1); Beisatz: Hier: Unterbringung der Kinder in einer Einrichtung der freien Jugendwohlfahrt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084537

Dokumentnummer

JJR_19870526_OGH0002_0020OB00584_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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