RS OGH 1986/12/18 6Ob17/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1986
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Norm

AußStrG §16 BII2i3
GKG §2 Abs1
ZPO §477 Abs1 Z2 D2a
ZPO §477 Abs2 Z3 D3
ZPO §477 Abs3F

Rechtssatz

Verstöße gegen die Aufteilung der Geschäfte zwischen Gericht und Gerichtskommissär sind nicht in Analogie zum Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO zu behandeln, sie könnten nur in Analogie zu § 477 Abs 1 Z 2 ZPO gesehen werden. Eine auch gesetzwidrige Ersetzung der durch einen Notar als Gerichtskommissiär vorzunehmenden Amtshandlung durch eine unmittelbare gerichtliche Tätigkeit ist nicht mit Nichtigkeit bedroht (Analogie zu § 477 Abs 3 ZPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0007489

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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