Norm
AußStrG §16 BII2i3Rechtssatz
Verstöße gegen die Aufteilung der Geschäfte zwischen Gericht und Gerichtskommissär sind nicht in Analogie zum Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO zu behandeln, sie könnten nur in Analogie zu § 477 Abs 1 Z 2 ZPO gesehen werden. Eine auch gesetzwidrige Ersetzung der durch einen Notar als Gerichtskommissiär vorzunehmenden Amtshandlung durch eine unmittelbare gerichtliche Tätigkeit ist nicht mit Nichtigkeit bedroht (Analogie zu § 477 Abs 3 ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0007489Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2013