Norm
AußStrG §16 BIII2bRechtssatz
Von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit kann keine Rede sein, wenn das einschreitende Bezirksjugendamt rechtskräftig zum besonderen Sachwalter bestellt wurde, mag es auch ursprünglich örtlich nicht zuständig gewesen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0086386Dokumentnummer
JJR_19870825_OGH0002_0020OB00622_8700000_001