RS OGH 1987/8/25 2Ob622/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.1987
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Norm

AußStrG §16 BIII2b
AußStrG §16 BIII2c

Rechtssatz

Von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit kann keine Rede sein, wenn das einschreitende Bezirksjugendamt rechtskräftig zum besonderen Sachwalter bestellt wurde, mag es auch ursprünglich örtlich nicht zuständig gewesen sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0086386

Dokumentnummer

JJR_19870825_OGH0002_0020OB00622_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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