Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Vorinstanzen in Anwendung des § 806 ABGB die namens der Verlassenschaft der nach Abgabe einer bedingten Erbserklärung verstorbenen Erbin abgegebene Erklärung, "ihr gesetzliches Erbrecht nicht geltend zu machen und auf die Ausstellung einer Einantwortungsurkunde ausdrücklich zu verzichten", zurückgewiesen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0086234Dokumentnummer
JJR_19870122_OGH0002_0060OB00699_8600000_002