Norm: AußStrG §16 A1LiegTeilG §18
Rechtssatz: Welchen Wert die abzuschreibenden Trennstücke im Hinblick auf § 18 Abs 3 LiegTeilG haben, ist eine Beweisfrage und Ermessensfrage, sodaß die Entscheidung darüber weder richtig noch offenbar gesetzwidrig sein kann. Entscheidungstexte 5 Ob 54/84 Entscheidungstext OGH 02.10.1984 5 Ob 54/84 5 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII1bAußStrG §232
Rechtssatz: Die Verweigerung der Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über einen Sachantrag (hier: Aufteilung nach §§ 81 ff EheG) in der dafür bestimmten Verfahrensart (hier: §§ 229 ff AußStrG) stellt die Verletzung einer so schwerwiegenden Grundvoraussetzung für eine geordnete Zivilrechtspflege dar, daß die fehlerhafte Entscheidung im öffentlichen Interesse an einer geordneten Prechtspflege als nichtig bes... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 A1AußStrG §236SachwG BGBl 1983/136 allg
Rechtssatz: Auch im Verfahren zur Bestellung von Sachwaltern für behinderte Personen gilt § 16 AußStrG. Entscheidungstexte 7 Ob 621/84 Entscheidungstext OGH 30.08.1984 7 Ob 621/84 Veröff: ÖA 1986,53 6 Ob 546/85 Entscheidungstext OGH 28.03.1985 6 Ob 546/85 ... mehr lesen...
Die Ehe der Eltern wurde mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 6. 4. 1982, 2 a Cg 96/82, aus gleichteiligem Verschulden geschieden. Mit pflegschaftsbehördlich genehmigtem, vor dem Erstgericht geschlossenem Vergleich vom 4. 8. 1982, ON 15, einigten sich die Eltern dahin, daß die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden Rechte und Pflichten in Ansehung beider Kinder der Mutter allein zufallen. Mit rechtskräftigem Beschluß vo... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 A5AußStrG §16 A2
Rechtssatz: Nach der ZVN 1983 hat auch für den Bereich der §§ 14 und 16 AußStrG bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden (aufhebenden) Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz zu gelten, daß gegen den bestätigenden Teil nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG erhoben werden kann. Die Grenzlinie ist dort zu ziehen, wo dem Rekurs einer Partei in trennbarer Weise auch nur ... mehr lesen...
Norm: ABGB §164bAußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Mit dem Vorwurf, die Vorinstanzen hätten die auch von der Mutter zugestandene Unrichtigkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses als Vorfrage unabhängig von der Feststellungswirkung des Vaterschaftsanerkenntnisses bei der Entscheidung über das Unterhaltsbegehren des Kindes beachten müssen, kann nach der klaren Regelung des § 164 b Abs 2 ABGB keine offenbare Gesetzwidrigkeit aufzeigt werden. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII2bAußStrG §73
Rechtssatz: Wenn der Erbe, der wegen Überschuldung des Nachlasses keine Erbserklärung abgegeben hat, von einem zum Nachlaß gehörenden Sparbuch einen Geldbetrag zur Begleichung der Begräbniskosten des Erlassers behoben hat, so überschreitet das Abhandlungsgericht durch die Anweisung, den behobenen Betrag auf ein Konto des Gerichtskommissärs zu überweisen, seine ihm nach § 73 AußStrG zustehende Gerichtsbarkeit n... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII1AußStrG §18 AGmbHG §15a
Rechtssatz: In der wertenden Beurteilung von Sachverhaltsänderungen (hier: Konkurseröffnung über das Gesellschaftsvermögen und Bestellung eines neuen Geschäftsführers durch die Gesellschafter selbst) als Wegfall der Notwendigkeit für die weitere Vertretung der Gesellschaft durch den gemäß § 15 a GmbHG gerichtlich bestellten Geschäftsführer ist keine offenbare Gesetzwidrigkeit zu erblicken, wenn kei... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aTir HöfeG §16
Rechtssatz: Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung über die Befugnisse der einzelnen Mitglieder der durch den Aufschub der Erbteilung entstehenden Sondergemeinschaft während des Aufschubes der Erbteilung nach § 16 Tir HöfeG fehlt. In der Folgerung, daß gegen den Willen des berufenen Anerben die Eigentümergemeinschaft nicht auf Aufhebung der Hofgemeinschaft ansuchen dürfe und der Wille des berufenen Anerb... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII1bAußStrG §16 BII3a
Rechtssatz: Die Unterlassung jeder Untersuchung und Prüfung des Wahrheitsgehaltes konkret vorgebrachter, entscheidungswesentlicher Tatumstände in einem nach den §§ 1 bis 19 AußStrG abzuführenden Verfahren widerstreitet den im § 2 Abs 2 Z 5 und 6 AußStrG normierten Stoffsammlungsgrundsätzen in einer Nichtigkeit gegründeten Art. Entscheidungstexte 6 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §177 Abs2AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Eine offenbar gesetzwidrige Außerachtlassung des Kindeswohles ist bei einer nach § 177 Abs 2 ABGB getroffenen Entscheidung dann gegeben, wenn die Erziehungsverhältnisse nur auf seiten eines Elternteiles festgestellt und geprüft wurden, die Möglichkeiten der Unterbringung und Betreuung, die das Kind bei Änderung der Erziehungsverhältnisse zu erwarten haben wird, unberücksichtigt blieben und dahe... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 A2GBG §126ZPO §582 Abs1 Z1 J
Rechtssatz: Nach der ZVN 1983 hat auch im Falle des § 126 Abs 1 GBG der Grundsatz zu gelten, dass bei teilweise bestätigenden Entscheidungen des Rekursgerichtes gegen den bestätigenden Teil ein Revisionsrekurs unzulässig ist; SZ 30/65 entspricht nicht mehr dem geltenden Recht, da die Analogie zum nicht mehr anzuwendenden Judikat 56 neu entfällt (obiter dictum: auch im außerstreitigen Verfahren). ... mehr lesen...
Norm: ABGB §92 Abs3 DAußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Die übereinstimmende Ansicht der Vorinstanzen über die Unzulässigkeit des Verfahrens außer Streitsachen für ein Begehren auf Feststellung der Rechtmäßigkeit einer nicht bloß vorübergehend getrennten Wohnungsnahme ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 6 Ob 502/84 Entscheidungstext OGH 12.01.1984 6 Ob 502/84 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §148 AAußStrG §16 BIII2g
Rechtssatz: Die Nichtberücksichtigung des widerstrebenden Willens unmündiger Kinder in der Frage der Besuchsregelung ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 7 Ob 758/83 Entscheidungstext OGH 22.12.1983 7 Ob 758/83 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0087787 ... mehr lesen...
Norm: AnerbenG §3AnerbenG §4AußStrG §16 BIII2a
Rechtssatz: Die Ansicht, aus den §§ 3 und 4 AnerbenG sei der Ausschluß des AnerbenG bei einem "Hintereinander-Versterben" der Eigentümer nicht zu erschließen, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 6 Ob 9/83 Entscheidungstext OGH 15.12.1983 6 Ob 9/83 European Case Law Id... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2cEntmO §7 Abs2
Rechtssatz: Die Auffassung, nur ein Elternteil dürfe zum Kurator für ein volljährig gewordenes voll entmündigtes Kind bestellt werden, findet im Wortlaut des § 7 Abs 2 EntmO eine derart massive Grundlage, daß keine offenbare Gesetzwidrigkeit vorliegen kann. Entscheidungstexte 6 Ob 814/83 Entscheidungstext OGH 01.12.1983 6 Ob 814/83 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §179 Abs2
Rechtssatz: Das Gesetz bestimmt weder ausdrücklich noch sonst so eindeutig, daß über die Absicht des Gesetzgebers kein Zweifel aufkommen kann, was unter dem "später zum Vorschein gekommenen" Nachlaß zu verstehen ist; daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit. Entscheidungstexte 1 Ob 773/83 Entscheidungstext OGH 30.11.1983 1 Ob 773/83 Veröf... mehr lesen...
Norm: ABGB §176 Abs1AußStrG §16 BII2b1
Rechtssatz: Welche
Gründe: im einzelnen die Weigerung des gesetzlichen Vertreters rechtfertigen, kann den Wortlaut der Bestimmung des § 176 Abs 1 ABGB nicht entnommen werden. Entscheidungstexte 6 Ob 754/83 Entscheidungstext OGH 03.11.1983 6 Ob 754/83 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...
Norm: ABGB §176 BABGB §177 BAußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Die Übertragung der elterlichen Rechte widerspricht offenbar dem Gesetz, wenn hiefür keine besonders wichtige, die Änderung rechtfertigende
Gründe: gegeben sind. Entscheidungstexte 1 Ob 740/83 Entscheidungstext OGH 10.10.1983 1 Ob 740/83 7 Ob 560/84 Entscheidungstext OGH 19.04.198... mehr lesen...
Norm: ABGB §531AußStrG §16 BIII2aAußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Die Ansicht, daß Unterhaltsansprüche, die sich auf Beträge beziehen, die beim Tod des Berechtigten bereits fällig waren, auch nachher bestehen bleiben, ist nicht offenbar gesetzwidrig, da eine ausdrückliche Regelung für den Bereich des Unterhaltsrechtes der Kinder fehlt. Entscheidungstexte 4 Ob 582/83 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 A1AußStrG §232 Abs2
Rechtssatz: War Gegenstand der angefochtenen Rekursentscheidung der formelle Umfang des Verfahrensgegenstandes und nicht eine sachliche Regelung zur Aufteilung, so sind die Verfahrensbestimmungen des §§ 231, 232 AußStrG nicht anzuwenden. Die bestätigende Rekursentscheidung ist zwar unabhängig von einer zweitinstanzlichen Rekurszulassung, jedoch nur aus den im § 16 Abs 1 AußStrG genannten Gründen anfechtbar.... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2bAußStrG §229 ffAußStrG §232EheG §81 ff
Rechtssatz: Keine ausdrücklichen gesetzlichen Anordnungen hinsichtlich der Voraussetzungen, Anforderungen und Wirkungen einer Antragsrückziehung im Verfahren zur nachehelichen Aufteilung. Entscheidungstexte 6 Ob 759/83 Entscheidungstext OGH 29.09.1983 6 Ob 759/83 Schlagworte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H1AußStrG §16 BII1bZPO §477 Z6 D6
Rechtssatz: Die Ablehnung einer Sachentscheidung wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens durch den Außerstreitrichter begründet grundsätzlich nicht das Vorliegen einer Nichtigkeit im sinne des § 16 AußStrG, es sei denn, die Ablehnung hätte geradezu eine Rechtsverweigerung zur Folge. Entscheidungstexte 6 Ob 761/83 En... mehr lesen...
Norm: ABGB §1425 VIIIAußStrG §16 BIII2d
Rechtssatz: Die Ansicht, die Zinsen könnten im Erlagsverfahren nur in gleicher Weise wie der Erlag selbst ausgefolgt werden, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 1 Ob 695/83 Entscheidungstext OGH 21.09.1983 1 Ob 695/83 4 Ob 91/17m Entscheidungstext OGH 13.06.2017 4 Ob 91/17m Auch;... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII1AußStrG §17ZPO §146 ff I
Rechtssatz: Ob die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist zu bewilligen ist, ist ausschließlich eine verfahrensrechtliche Frage (daher kein außerordentlicher Revisionsrekurs wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit). Entscheidungstexte 8 Ob 535/83 Entscheidungstext OGH 08.09.1983 8 Ob 535/83 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2bPStG §31Übk über die Legitimation durch nachfolgende Ehe allg
Rechtssatz: In dem Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe (BGBl 1976/102) ist nicht ausdrücklich geregelt, ob Vorfragen nach demselben Recht zu beurteilen sind wie die Legitimation oder nach der lex fori. Entscheidungstexte 6 Ob 731/82 Entscheidungstext OGH 01.09.1983 6 Ob 73... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2gEntmO §16 ff
Rechtssatz: Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Anhaltung eines Entmündigten in einer geschlossenen Anstalt verfügt werden kann ist im Gesetz nicht ausdrücklich gelöst, sodaß das Gericht im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden hat. Entscheidungstexte 7 Ob 681/83 Entscheidungstext OGH 01.09.1983 7 Ob 681/83 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §812AußStrG §16 BIII2a
Rechtssatz: Die Frage, ob die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages, wonach beim Tod eines Gesellschafters dem eintretenden Erben nur die Rechtsstellung eines Kommanditisten zukommt, die Bestellung eines Separationskurators für den Gesellschaftsanteil des Erblassers rechtfertigt, ist im Gesetz nicht klar geregelt. Entscheidungstexte 1 Ob 609/83 Entsc... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2gJN §111 Abs1
Rechtssatz: Macht das Gericht von dieser Kann-Bestimmung des § 111 Abs 1 JN keinen Gebrauch, kann eine solche Beurteilung nicht offenbar gesetzwidrig sein. Entscheidungstexte 6 Ob 734/83 Entscheidungstext OGH 10.08.1983 6 Ob 734/83 6 Ob 558/89 Entscheidungstext OGH 30.03.1989 6 Ob 558/8... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII1bZPO §514 B
Rechtssatz: Ob in der im Verfahren außer Streitsachen erfolgten Verpflichtung des Vaters, an Dritte Zahlungen zu tätigen, eine Nichtigkeit zu erblicken ist, ist über Revisionsrekurs der Kinder nicht zu prüfen, weil die Kinder dadurch nicht beschwert. Entscheidungstexte 5 Ob 650/83 Entscheidungstext OGH 10.08.1983 5 Ob 650/83 ... mehr lesen...