Norm
AußStrG §16 BIII2bRechtssatz
Die Ansicht, daß Ausgaben für die Bekleidung der Kinder und für die gemeinsam mit den Kindern verbrachten Urlaube als Naturalzuwendungen nicht zu berücksichtigen seien, steht mit keiner gesetzlichen Regelung in Widerspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0086499Dokumentnummer
JJR_19870825_OGH0002_0020OB00636_8700000_001