RS OGH 1987/8/25 2Ob636/87

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Veröffentlicht am 25.08.1987
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Norm

AußStrG §16 BIII2b

Rechtssatz

Die Ansicht, daß Ausgaben für die Bekleidung der Kinder und für die gemeinsam mit den Kindern verbrachten Urlaube als Naturalzuwendungen nicht zu berücksichtigen seien, steht mit keiner gesetzlichen Regelung in Widerspruch.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0086499

Dokumentnummer

JJR_19870825_OGH0002_0020OB00636_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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