Norm
ABGB §1425 IRechtssatz
Die nach ständiger Rechtsprechung zulässige Möglichkeit, Bedingungen für die Ausfolgung eines Gerichtserlages im Verfahren außer Streitsachen zu setzen, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt; die Ansicht bestimmte Ausfolgungsbedingungen seien zulässig, ist daher in der Regel nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0087237Dokumentnummer
JJR_19880223_OGH0002_0040OB00507_8800000_001