Norm: AußStrG §16 BIJN §109
Rechtssatz: Gegenstand einer Aktenwidrigkeit können nur Tatsachen sein. Die Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichtes ist eine Rechtsfrage. Entscheidungstexte 3 Ob 609/80 Entscheidungstext OGH 09.07.1980 3 Ob 609/80 1 Ob 226/12k Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 226/12k Auch; nur: Gegenstand einer Aktenwi... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2a
Rechtssatz: Die Rechtsmeinung, eine Anrechnung auf den Pflichtteil könne nur noch im Prozeßweg begehrt werden, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 7 Ob 575/80 Entscheidungstext OGH 12.06.1980 7 Ob 575/80 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0086110 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII1AußStrG §19
Rechtssatz: § 19 AußStrG ist eine verfahrensrechtliche Vorschrift, weil sie ausschließlich der zwangsweisen Durchsetzung von gerichtlichen Verfügungen dient. Entscheidungstexte 4 Ob 512/80 Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 512/80 6 Ob 649/81 Entscheidungstext OGH 27.05.1981 6 Ob 649/81 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §754 Abs1AußStrG §16 BIII2aKrnt HöfeG §7 Z2
Rechtssatz: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit in der Ansicht, daß § 754 Abs 1 ABGB dem § 7 Z 2 Krnt HöfeG auch nicht teilweise derogiert habe. Entscheidungstexte 6 Ob 18/79 Entscheidungstext OGH 09.04.1980 6 Ob 18/79 Veröff: EvBl 1981/197 S 575 = JBl 1981,423 = NZ 1981,26 = NZ 1982,67 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §144AußStrG §2 Abs2 Z5 F2AußStrG §16 BII1b
Rechtssatz: Glaubt eine Partei, daß ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre, dann behauptet sie in Wahrheit nur das Vorliegen eines Fehlers in der Stoffsammlung, also einen Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs 2 Z 5 AußStG, dem aber keinesfalls das Gewicht einer Nichtigkeit zukommt. Entscheidungstexte 8 Ob 501/80 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §161ABGB §182 Abs2AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Das Gesetz bestimmt weder in § 161 ausdrücklich oder in unbezweifelbarer Klarheit, ob der Eintritt des außer der Ehe geborenen Kindes in die Familie seiner nun verheirateten Eltern im wörtlichen, tatsächlichen Sinn oder als rechtlicher Eintritt in die Familie zu verstehen ist (wahrscheinlich ist letzteres), noch spricht es in der bezeichneten Weise aus, daß eine zwischenweilige Annahme... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII1ABGB §37 E
Rechtssatz: Eine offenbare Gesetzwidrigkeit einer Entscheidung kann auch in der unrichtigen Anwendung von Kollisionsnormen auf Sachnormen einer nicht berufenen Privatrechtsordnung liegen. Entscheidungstexte 7 Ob 504/80 Entscheidungstext OGH 14.02.1980 7 Ob 504/80 5 Ob 604/89 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2gEisbEG §4
Rechtssatz: Ob für die Bemessung der Enteignungsentschädigung der Zeitpunkt der Enteignung oder der Auszahlung des Entschädigungsbetrages in Frage kommt, ist im Gesetz nicht geregelt, ebensowenig, ob die vom Entschädigungsbetrag allenfalls zu entrichtende Umsatzsteuer auf den Enteigner nicht überwälzbar sei. Entscheidungstexte 7 Ob 507/80 Entscheidungs... mehr lesen...
Die Ehe der Eltern der Minderjährigen wurde mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 7. November 1978, 7 Cg 440/78-2, aus dem Verschulden der beklagten Ehegattin rechtskräftig geschieden. Die geschiedenen Ehegatten wohnen nach wie vor - wenn auch räumlich getrennt - in der bisherigen Ehewohnung. Die Mutter beantragte, ihr die Erziehung und Pflege der Tochter, für die sie schon bisher gesorgt habe, zu übertragen, da dies dem Wunsch des Kindes entspreche und dessen Kontakt zum ... mehr lesen...
Norm: ABGB nF §144ABGB §177 Abs2AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Die Entscheidung über die Zuweisung der aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten im Sinne der §§ 177 Abs 2, 144 ABGB nF hat sich auf alle in § 144 ABGB nF genannten Rechte und Pflichten (Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und Vertretung des Kindes) zu erstrecken. Eine Entscheidung, die nur die Überlas... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII1
Rechtssatz: Eine Entscheidung ohne jede gesetzliche Grundlage ist offenbar gesetzwidrig (SZ 41/109). Entscheidungstexte 1 Ob 524/80 Entscheidungstext OGH 06.02.1980 1 Ob 524/80 Veröff: SZ 53/23 = ÖA 1981,79 1 Ob 671/82 Entscheidungstext OGH 07.07.1982 1 Ob 671/82 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII1
Rechtssatz: Bei Geltendmachung offenbarer Gesetzwidrigkeit ist die angefochtene Entscheidung nicht in der vom Beschwerdeführer behaupteten, sondern in jeder Richtung auf das Vorliegen dieses Anfechtungsgrundes zu überprüfen. Entscheidungstexte 1 Ob 524/80 Entscheidungstext OGH 06.02.1980 1 Ob 524/80 Veröff: ÖBA 1981,79 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII2bZPO §477 Z6 D6
Rechtssatz: Auch wenn der Außerstreitrichter an eine rechtskräftige Unzuständigkeitsentscheidung des Prozeßgerichtes und umgekehrt dieses an eine Unzuständigkeitsentscheidung des Außerstreitrichters gebunden ist, ist die Abgrenzung des außerstreitigen vom streitigen Verfahren von so großer Bedeutung das die ungerechtfertigte Verweigerung einer Entscheidung im außerstreitigen Verfahren auch noch über einen n... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII2c
Rechtssatz: Unrichtige Verneinung der Zuständigkeit stellt grundsätzlich keine Nullität dar (wenn nicht Rechtsverweigerung droht). Entgegen 1 Ob 160/74 ua, wie RZ 1968, 215, SZ 43/228 ua. Entscheidungstexte 7 Ob 785/79 Entscheidungstext OGH 06.12.1979 7 Ob 785/79 EvBl 1980/78 S 244 = JBl 1981,660 (hiezu krit Bajons, Prozeßentscheidung als Verfahrensverst... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2c
Rechtssatz: Die Frage, nach welchen Grundsätzen die Person auszuwählen ist, welche zum Kurator bestellt wird, ist weder im ABGB noch im Außerstreitgesetz ausdrücklich geregelt. Die Bestellung eines am Verlassenschaftsverfahren nicht beteiligten Dritten zum Verlassenschaftskurator kann daher nicht offenbar gesetzwidrig sein. Entscheidungstexte 6 Ob 773/79 Entsch... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2gLiegTeilG §17 B
Rechtssatz: Der § 17 LiegTeilG, BGBl 1930/3, in der Fassung des BG vom 25.02.1976 BGBl 1976/91, mit den Bestimmungen über die Wertermittlung ist keine mit der Sanktion der Nichtigkeit bedrohte Verfahrensvorschrift. Ein allfälliger Verstoß dagegen kann demnach nicht nach § 16 AußStrG geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 5 Ob 22/79 Entscheid... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AgAußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Die Frage, ob § 140 Abs 2 Satz 1 ABGB, nach welchem derjenige Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch den ihm nach dem ersten Absatz dieser Bestimmung obliegenden anteiligen Beitrag zum Unterhalt des Kindes leistet, auch dann gilt, wenn das Kind nicht im Haushalt des erziehungsberechtigten Elternteiles, sondern - und zwar im Einvernehmen mit diesem und daher gewiss... mehr lesen...
Norm: ABGB §726AußStrG §16 BIII2a
Rechtssatz: Weder im § 726 ABGB noch in den §§ 956 und 1432 ABGB, ist ausdrücklich geklärt, ob jemand, dem Sachen ohne die ein Vermächtnis vorgeschriebenen Förmlichkeiten mit der Bestimmung übergeben werden, dass sie nach dem Tode des Übergebers ihm gehören sollen, als ein Vermächtnisnehmer mit den Rechten nach § 726 ABGB zu behandeln ist. Entscheidungstexte 6... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 A1GBG §126Tir FLG 1969 §67
Rechtssatz: Die Zulässigkeit eines gegen einen bestätigenden Beschluß eingebrachten Revisionsrekurses ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn eine meritorische Behandlung gemäß § 16 AußStrG schon wegen § 11 AußStrG ausscheidet. Entscheidungstexte 5 Ob 23/79 Entscheidungstext OGH 11.09.1979 5 Ob 23/79 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Wenn das Rekursgericht eine nach der Aktenlage pflegschaftsgerichtlich nicht genehmigte Vereinbarung der Eltern über eine Befreiung der Mutter von Unterhaltsleistungen für den gesetzlichen Anspruch des Kindes gegen die Mutter als unehelich angesehen und daher unberücksichtigt gelassen hat, kann das keinesfalls eine offenbare Gesetzwidrigkeit begründen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aTir HöfeG §17 Z4
Rechtssatz: Die Lösung der Frage, ob eine zur Hofnachfolge berufene Person durch ihren Beruf verhindert sei, den Hof von der Hofstelle aus persönlich zu bewirtschaften (§ 17 Z 4 lit d Tir HöfeG), fällt zwar vornehmlich in das Gebiet der Tatsachenfeststellung, enthält aber auch eine rechtliche Wertung. Soweit dabei eine rechtliche Beurteilung vorgenommen wird, kann diese keinesfalls offenbar gesetzwidrig ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2e
Rechtssatz: Die Frage, ob während eines Konkursverfahrens die Gesellschafter einer Gesellschaft mbH ohne Mitwirkung des Masseverwalters und ohne Genehmigung durch das Konkursgericht eine Firmenänderung beschließen können, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Entscheidungstexte 6 Ob 13/79 Entscheidungstext OGH 30.08.1979 6 Ob 13/79 ... mehr lesen...
Norm: ABGB nF §144ABGB nF §177ABGB nF §178aAußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Die Frage, welchem Elternteil nach erfolgter Scheidung der Ehe das Kind in Pflege und Erziehung zu überlassen ist, war im § 142 aF ABGB ebensowenig bestimmt gelöst, wie die §§ 177, 178 a neu ABGB bestimmt aussprechen, welchem Elternteil künftig alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und... mehr lesen...
Norm: ALöschG §2AußStrG §16 BIII2eAußStrG §16 BIII2g
Rechtssatz: Das ALöschG enthält keine Bestimmungen darüber, wie der in seinem § 2 genannte Begriff des Vermögens auszulegen bzw nach welchen Kriterien er zu ermitteln ist. Entscheidungstexte 6 Ob 8/79 Entscheidungstext OGH 23.05.1979 6 Ob 8/79 Veröff: HS X/XI/20 6 Ob 15/82 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §5ABGB §1220AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: In der Rechtsansicht der mangelnden Rückwirkung des UeKindG und daß daher ein Heiratsgutanspruch eines unehelichen Kindes nicht zusteht, wenn die Eheschließung vor der Neufassung des § 1220 ABGB erfolgt, kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht erblickt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 593/79 Entscheidungstext OGH 16.05.1979 1 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §92 Abs3 DAußStrG §9 QAußStrG §14 A2AußStrG §16 A1
Rechtssatz: Für die Anfechtung von Beschlüssen, die im Außerstreitverfahren über die Rechtsmäßigkeit der gesonderten Wohnungsnahme durch einen Ehegatten ergehen, gelten die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (1 Ob 711/77 EFSlg 30398). Entscheidungstexte 5 Ob 597/79 Entscheidungstext OGH 08.05.1979 5 Ob 597/79 Veröf... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 A2AußStrG §16 A1UVG §23
Rechtssatz: Ein Beschluß über den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse ist nach den §§ 14 und 16 AußStrG anfechtbar und unterliegt nicht der Anfechtungsbeschränkung des § 15 Abs 3 UVG. Entscheidungstexte 1 Ob 15/79 Entscheidungstext OGH 02.05.1979 1 Ob 15/79 Veröff: SZ 52/69 3 Ob 604/7... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §97 CAußStrG §102AußStrG 2005 §167 Abs2
Rechtssatz: Das Kindeswohl minderjähriger Erben ist auch im Verlassenschaftsverfahren zu berücksichtigen, seine Missachtung ist offenbar gesetzwidrig (hier: gerichtliche Schätzung unbeweglicher Güter unter enormem Kostenaufwand). Entscheidungstexte 1 Ob 568/79 Entscheidungstext OGH 30.03.1979 1 Ob 568/7... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §174 B
Rechtssatz: Das Abhandlungsgericht ist nach § 174 AußStrG nicht verpflichtet, in die EU eine Verbücherungsklausel aufzunehmen. Enthält eine EU keine solche, in der Praxis übliche und gelegentlich zweckmäßige Klausel, so liegt darin keine offenbare Gesetzwidrigkeit. Entscheidungstexte 7 Ob 565/79 Entscheidungstext OGH 28.03.1979 7 Ob 565/79 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII1b
Rechtssatz: Nur die gänzliche (prozessuale) Mißachtung des Wohles des Pflegebefohlenen könnte das Gewicht einer Nullität haben. Entscheidungstexte 7 Ob 546/79 Entscheidungstext OGH 28.03.1979 7 Ob 546/79 EFSlg 35061 6 Ob 742/81 Entscheidungstext OGH 30.09.1981 6 Ob 742/81 ... mehr lesen...